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Rechte gebührt, d. h. allen Bürgern mit Ausnahme derer, die sich, wie Montesquieusagt, in einem solchen Zustande von Erniedrigung befinden, daß ihre Stimme jedemKäufer feil stehen würde; wo endlich das Volk politischen Verstand und, was die Haupt-sache ist, Charakter besitzt: da werden die ernannten Vertreter in der Regel ein möglichstgetreues Abbild des Volkes sein und die Wünsche, Beschwerden und Forderungen dieses inder Thal und Wahrheit ausdrücken. Jene obigen Bedingungen treten aber nicht immer ein;vielmehr geschieht es oft, daß die angeblichen Volksvertreter nur eine kleine Partei reprä-senticen, dem Volke selbst aber fremd sind und bleiben. — Für diesen Uebelstand giebt dasconstitutivnelle System das Heilmittel in dem der Krone ertheilten Recht der Kammer-auflösung. Sobald der Regent zu der Ueberzeugung oder dem Glauben gelangt, daßdie Ständeversammlung den wahren Willen des Volkes nicht ausdrücke, ist er berechtigt,jene aufzulösen, neue Wahlen anzuordnen und solchergestalt das Volk zu wiederholterfreier Sinnes- und Willensäußerung aufzusordern. Eine weise, gleichmäßig auf dasInteresse des Volkes wie auf das des Regenten berechnete Bestimmung! Denke man .sich z. B. den Fall, daß das Volk bei den Wahlen sich trage und theilnahmlos benommen,daß es durch eine thätige und ehrgeizige Partei der freien Stimmgebung sich habe beraubenlassen; es könnte, zur bessern Einsicht und Reue gelangt, ohne eine Kammerauflösungfür die ganze Dauer des Mandats seiner falschen Vertreter dieser nicht entledigt werden;die Regierung aber sähe sich, falls sie den wahren Volkswünschen nachzukommen sich be-strebte , durch die Ständeversammlung an Durchführung ihrer Plane gehindert und müßteauch in dem Falle, daß ihre Ansicht die richtigere, ihre Absicht die bessere, ihre Mitteldie wohlthätigeren wären, der Realisirung ihrer Wünsche entsagen und solche spätem Zeitenüberantworten. Neben dem Zwecke, die Wahrheit und Treue der Volksrepräsentation zu be-fördern, kann, wenn die Stände mehr Gewalt haben wie in Deutschland, und wenn namentlichnicht des Fürsten und des Volks vereinter Wille zu Beschlüssen nöthig ist, auch das ein Zweckder Cvnstituirung der Auslösungsbefuqniß sein: Uebergriffen einer Abgeordnetenver-sammlung, gleichviel ob diese das Volk in Wahrheit vertrete oder nicht, Halt zugebieten und dergestalt die Ständeversammlung vom Streben nach Machtvoll-kommenheit fern zu halten. B. Constant drückt sich über diesen Gegenstand (S. 30 seinerSchrift: Oonnäe'rstinn« zur les con8titutio„8. Deutsch: Betrachtungen über Consti-tutionen, über die Vertheilung der Gewalten und die Bürgschaften einer konstitutionellenMonarchie; a. d. Franz, von I. I. Stolz, Bremen 1814.) also aus: „Eine Versamm-lung, die Niemand zu zügeln vermag, ist von allen Machten die verblendetste in ihrenBewegungen; sie stürzt sich in die größten Widersprüche und Ausschweifungen. ... EineVersammlung , deren Macht unbeschrankt wäre, würde gefährlicher sein als Versamm-lungen des ganzen Volkes.... Die Auflösung der Versammlung ist das einzige Rettungs-mittel; sie ist nicht, wie man behauptet hat, eine Beleidigung für das Volk, sie ist imGegentheil, wenn die Wahlen frei sind, ein Aufruf an seine Rechte zu Gunsten seiner In- »teressen." — Wahr! gleichwohl sagen wir, daß die Kammerauflösung eine Beleidigungfür das Volk sein könne und, da die Handhabung des Systems Menschen anvertrautist, welche sich nach der Schwäche ihrer Natur leichter von den Leidenschaften der Eitelkeit,Selbstsucht und des Ehrgeizes, als von der Vernunft leiten lassen, in sehr häufigen Fälleneine Beleidigung für das Volk ist. Der König soll die Kammer auflösen, sobald dieReprasentativgewalt schädlich wird; wer bürgt dafür, daß er sie nicht auch auflöse, bloswegen persönlicher Gereiztheit gegen einzelne Glieder, oder aus Willkür und Laune ? DasHeilmittel der Kammerauflösung erfordert eine gewissenhafte und vorsichtige Anwendung;leichtfertig! benützt, misbraucht, bringt es leicht Verderben. Di« Geschichte weist diesin vielen Beispielen nach. Denke man nur an das traurige Schicksal Karl 's l. von Eng-land ! Dieser Monarch löste gleich das erste nach seinem Regierungsantritt zusammen-berufene Parlament auf, weil dasselbe sich weigerte, ihn in dem Kriege gegen Spanienund Oesterreich zu unterstützen; er that, wegen Fortdauer jener Kargheit und Unfolgsam-keit, dasselbe mit einem zweiten, dritten und vierten, regte aber hierdurch —sowie freilich auch in gleichem oder höherem Grade durch seine kirchliche Tyrannei — denUnwillen des Volkes dermaßen auf, daß dieses den Monarchen zur Berufung eines fünf-