Druckschrift 
1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
Seite
773
Einzelbild herunterladen
 

Auflösung. 773

denzinse, Erbzinse u. s. w. neben den neu eingeführten Stenern forterhalten (wasrecht und billig war), sondern auch die ursprünglich als Steuer aufgelegten, d. h. ausTiteln des öffentlichen Rechts, z. B. zur Besoldung der königlichen Gewaltträger,überhaupt zur Befriedigung irgend eines öffentlichen Bevürfnisscs eingefordecten vielna-migen Abgaben, deren rechtliche Natur und Eigenschaft man entweder vergessen hatte oderaus habsüchtigen Motiven übersah. Die größere Zahl derselben, wenigstens der nach dem Ge-wicht der Last größere Theil bestand aus Na turalabgaben, doch waren auch gar manchein Geld zu entrichten. Wir haben oben (unter der Rubrik Abgaben) einen näherenBlick auf sie geworfen. Hier bemerken wir noch, daß unter der Herrschaft des neuen Sy-stems solche Abgaben zum Theil sogar noch schwerer als unter jener des alten wurden;indem einerseits mehrere ehevor blos factisch aus dem Titel der Gewalt, welcher nirgendauszuweichen ist, eingefordert wurden, während man jetzt sie zu rechtlichen Schuldig-keiten stempelte durch den aufgestellten Grundsatz, daß der Staat oder die Staatsgewalt(vermöge des sogenannten ,.ss>s emineiw" oderäußersten Rechts," welchem eineknechtische Jurisprudenz fast die Bedeutung eines allgemeinen Eigenthums über alleSachen und Güter beilegte) befugt sei, vo» allen seinen Angehörigen sich geben oder lei-sten zu lassen, wessen immer er bedürftig sei, und andrerseits solche Bedürfnisse mit dersteigenden Civilisation fortwährend größer und ausgedehnter wurden. Dergestalt erhieltzumal das Lieferungs- und das Staatsfrohndsystem eine fast gränzenlose Erwei-terung, jenes zumal im Krieg, dieses im Frieden und Krieg. Auch dasEinquartierungs-system, wornach dem Quartiergeber auch die Abgabe der Verpflegung zugemuthet wird, isteine der Aeußerungen jenes heillosen Grundsatzes, daß der Staat zu nehmen berechtigt seiüberallwo er etwas seinen Bedürfnissen Zusagendes findet. Wir werden in eigenenArtikeln zu zeigen suchen, daß der Grundsatz falsch ist, und daß seine Folgen verderblich sind,daß nehmlich der Staat zwar in Nvthfällen für seinen Dienst in Anspruch nehmen und sichzueignen dürfe Alles, wessen er erweislich bedarf; daß er aber die dadurch einzelnen Angehöri-gen oder Elassen (insbesondere den Landleuten) oder Summen von Personen (z. B-den Bewohnern eines Bezirks) zugemutheten Opfer nicht unentgeltlich, sondernnur gegen gerechte, aus den Mitteln der Gesammtheit zu leistende Vergü tung forderndürfe. Nach dem bis heute noch vielfach in Ausübung befindlichen System jedoch geschiehtsolche Vergütung nicht: sondern man verlangt eben (besonders im Krieg) was manbraucht und von wem man es am leichtesten erhalten kann, ohne Entschädigung und ohneRücksicht auf die von den Leistenden ohnehin schon getragene allgemeine Steuerlast. Un-ter diesen Umständen erscheinen sonach die Naturalabgaben als blos faktische Bedrückungoder als mit Autorität ausgeübte Beraubung.

Aber die allerungerechteste und zugleich allgemeinst verbreitete Naturalabgabe ist derZehent. Ihn als alleinige oder wenigstens Hauptsteuer einzuführen ineinem ganz rohen Zustand der Gesellschaft mag verzeihlich, ja natürlich und darum zu bil-ligen sein; ihn beizubehalten unter den Fortschritten der Civilisation und den dadurchwesentlich veränderten Besitz-und Erwecbsverhältnissen der Staatsangehörigen ist abge-schmackt, ungerecht und vielfachen staatswirthschaftlichen Nachtheil bringend; ihn aberbeizubehalten nebst der Unzahl der neu eingesührten, theils auf dem Pflanzer unmittelbarliegenden, theils auf ihn zurückfallenden Steuern, ist rcchtsverletzende Grausamkeit. Wirwerden dieses ausführlich in einem eigenen Artikel darthun.

Weiteres über die Theorie der Besteuerung ist nachzusehen bei Rau, Grundsätze derFinanzwissenschaft,' zweites Buch tz. 247 u. s.; v. Malchus, Handbuch der Finanzwissen-schaft l.§. 60u. f. und in den bei Rau a. a. O. bezeichnten Schriften. C.v.Rotteck.

Auflauf, Aufruhr, Aufstand, s. Hoch verrath.

Auflösung der Standeversammlnng. Das konstitutionelle oder Re-präsenlativsystem bezweckt die Herrschaft des vernünftigen Gesammtwillens und suchtsolche, bei der Unmöglichkeit, in größern Staaten das gesummte Volk zur Stimmgebungzu berufen, dadurch zu verwirklichen, daß es dem Volke die freie Ernennung von Abgeord-neten oder Vertretern überweist, welche dann in seinem Namen und Auftrag zu handelnhaben. Wo die Wahl frei ist und allen Denen zusteht, denen sie nach vernünftigem