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1 (1845) [Aac - Aus]
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Auflagen.

oder nur äußerst gering (wie Schlösser, Lustgärten u. st w.); sondern sie geben sogar ^oder ^ des gesummten Nationaleinkommens (d. h. des Einkommens der Einzelnen) frei,nehmlich das, wiewohl fruchtbringende, Geldcapitalvermögen, oder die ungeheureMasse der von Privat- und Staatsgläubigern bezogenen Zinse; und wenn sie zum Ersatzfür solche Mängel desto größere Summen durch indirekte Steuern eintreiben, so ge-schieht dieses theils auf solchen Wegen, worauf (wie bei den Verzehrungssteuern)nicht blosdie von der direcken Steuer versch ont Gebliebenen, sondern Alle, alsoauch die durch dieselbe bereits über die GebührBelästigten, gleichmäßig oder auchnach ganz zufälligen, mitdem Vermögen in gar keiner Verbindung flehenden Verhält-nissen oder Bedürfnissen, ins Mitleiden gezogen werden; oder es werden gar, mitvölligerVerlassung alles Rechtsbodens, rein willkürlich aufgestellte Anlässe, Ereignisse oderHandlungen, welche nehmlich eine leichtere Gelegenheit zum Packen oder Habhaft-werden darbieten, zur Steuererhebung, und für welche es dann gar kein Maß und Zielmehr giebt, benutzt oder misbraucht. So die den Ersatz der Verwaltungs- oder Erhal-tungskosten oder die billige Schätzung des Vorempfangs übersteigenden Posttaxen, Stra-ßengelder, Justiz-und Polizeisporteln, Schenkungs- auch Jmmobilienver-kaufs accise u. m. a. Von ihnen allen, so wie von den übrigen etwa minder verwerfli-chen Arten der indirekten und von jenen der direkten Besteuerung reden wir umständlicherin später folgenden eigenen Artikeln. Hier genüge es, auf Abgaben und Abgabensystemeinen allgemeinen Blick geworfen zu haben.

Zur Vervollständigung solches Ueberblicks sind, da wir bisher nur die Geldabgaben,als die heut zu Tag weit vorherrschende Gattung derselben, im Auge hatten, noch einigeWorte über Naturalabgaben nothwendig.

Nur im ganz einfachen Zustand der bürgerlichen Gesellschaft, worin einerseits dieStaatsbedürfnisse noch sehr gering und zu deren Befriedigung theils die unmittelbarenLeistungen der Bürger, theils der Naturalaufwand genügend sind, andererseits aber wegenMangels an Verkehr den Staatsangehörigen schwer oder unmöglich ist, sich die zur SteuernZahlung nöthioen Geldmittel zu verschaffen, können Naturalabgaben als zweckmä-ßig und gut erscheinen; und dergestalt beschaffen war auch wirklich der Zustand der meistenStaaten, als die Naturalabgaben darin aufkamen oder als vorherrschendes Haushaltungs-system fortdauerten. Wo immer sie noch bestehen oder gerechtfertigt werden wollen, müs-sen auf sie, in Bezug auf Maß und Vertheilung, dieselben Grundsätze angewendetwerden, welche für die Geldabgaben vom Standpunkte des Rechts und der Klugheit auf-zustellen sind. Dasselbe geschah freilich nur sehr unvollkommen in jenen rohen Zeiten,worin man sie einführte; denn nicht die Staatsweisheit that es, sondern sie gingeneben aus dem faktischen Zustand jener Staaten gleichfalls faktisch hervor und wurzel-ten, was insbesondere die mittelalterlichen Staaten betrifft, mehr in dem Boden deszu-deren Bau und Einrichtung gedankenlos misbrauchten Privatrechts, als in jenemdes ächt öffentlichen. Das Staatshaushaltungssystem, das solches aus beiden bizarrgemischte oder Zwitterrecht zu seiner Grundlage hatte, nehmlich das sogenannte Patri-monialsystem (dessen nähere Eharakterisirung wir einem eigenen Artikel Vorbehalten),wich endlich dem der Idee nach rein dem öffentlichen Recht angehörigen landes-herrlichen oder wahrhaft staatsrechtlichen, welches jedoch keineswegs rein, sowiesein Begriff es erheischt, cingeführt ward, sondern mit einer Menge von Trümmern desalten Patrimonialsystems vermischt und belastet blieb. Neben den jetzt aus dem ächtenTitel des öffentlichen Rechts eingeforderten Steuern, d. h. den aus Gesell schafts Pflichtvon allen Staatsangehörigen als solchen zu leistenden Beiträgen, ließ man meist die altenPatrimoniallasten fortbestehen, obschon auch sie großentheils im Ursprung wahre Steuerngewesen waren und nur im Verlaufe der Zeit —> wenn auch zum Theil fortwährend zurBedeckung der Staalsbedürfnisse dienend — nach Gegenstand, Maß, Erhebungsart undUebertragbarkeit die scheinbare oder wirkliche Eigenschaft von Privatschuldigkeitenangenommen hatten. Die bisher nur einfach Pflichtigen wurden nunmehr auszweierlei Titeln zugleich, mithin in gedoppeltem Maße zu Beiträgen angehalten,d. h. es wurden nicht nur die wahrhaft privatrechtlichen Lasten — wie Gülten, Bo-