Auflagen. 77L
die Verzehrung ein wirklich vorhandenes Einkommen oder Besitzthum kund thue. Manverzehrt — in den hier allein oder vorzugsweise in Betrachtung kommenden Gegenständendes wahren Bedürfnisses — nicht eben weyn man Geld hat, sondern wenn das Be-dürfniß drängt. Man verzehrt oft auf Credit oder mit erborgtem Gelbe, unddie indirekte Steuer erschwert sodann auf tyrannische Weise die Schuldenlast des Bedürf-tigen. Ist aber die indirekte Steuer gar nur auf Handlungen oder auf Ereignissegelegt, die weder mit Erwerb noch mit Genuß in wahrem Zusammenhang stehen, so ist sienichts Anderes als Raub und als Verhöhnung des heiligen Eigenthumsrechts. Ausge-nommen hiervon sind blos jene Handlungen oder Ereignisse, welche zugleich einen Vor-empfang von Staatswohlthaten bei dem zu Besteuernden mit sich führen oderin Anspruch nehmen, wofür also auch ein Präcipualbeitrag durch eine besondere Ab-gabe nach Billigkeit zu leisten sein mag. Hierher gehören die nach billigem Verhältnißzu solchem Vorempfang (also nicht übermäßig, wie in der Praxis gewöhnlich geschieht) zuerhebenden Gerichts- und Polizeitaxen, Gebühren oder wie sonst benannte besondereAbgaben.
Das alle Hauptgattungen des Besitzes und Erwerbs gesondert inAnspruch nehmende Steuersystem ist mit jenem, welches die alleinige Vermögens - undEinkommensteuer eingeführt wissen will, in so fern übereinstimmend, daß es für Begründungjeder Steuerforderung einen Rechtstitel für nöthig hältund solchen Rechtstitel in der Th eil-nahmeandenWohlthatendesStaatsvereins, geschätzt allernächst nach dem Maßdes Besitzes und Einkommens (worunter der Genuß von selbst schon mit begriffen ist), am er-kennbargenauesten ausgedrückt findet. Es ist aber wesentlich verschieden von ihm darin, daßes sich andie S achen oder Erwerbsquellen als solche hält, nicht aber an die Perso-nen oder persönlichen Verhältnisse, daß es gewissermaßen jene Sachen und Quellen selbst alsbehaftet mit einer Schuld gegen die den Schutz (wie eine Art von Assecuranz) leistende Ge-sammtheit betrachtet und daher, wegblickend von allen andern Verhältnissen des Besteuer-ten, ihn lediglich als Besitzer jener bestimmten Sachen oder Einnahmsquellen mit entspre-chenden Abgaben belegt. Bei diesem System kann also keine Rede sein von Abzug derSchuldenund ebenso wenig (mit Ausnahme etwa der Cl assenst euer) vonFreige-bung der zum Lebensunterhalt nöthigen Einnahme, ebenfalls nicht von Berücksichti-gung derpersönlichen Erwerbsfähigkeit, es sei denn in so fern diese selbst auchals eine mit einer eigenen Steuer zu belegende Sache oder Quelle erscheint. Die alte,des selbsteigenen Erwerbs durchaus unfähige Wittwe, die schwache Waise, wenn sie Nichtsals einen Grund besitzen, der ihren Lebensunterhalt nicht zum vierten Theile deckt, oder derEigenthümer, auf dessen Grund eine dessen vollen Werth verschlingende Schuldenlast ruht,haben von solchem Grund ganz gleichviel zu entrichten als der neben demselben noch Mil-lionen anderes Vermögen besitzende oder als der schuldenfreie und durch selbsteigene Arbeitden gedoppelten Bodenertrag gewinnende Mann; wogegen nach dem System der allge-meinen Vermögens- und Einkommenssteuer man nicht von den einzelnen Güter-stücken oder Einnahmsquellen, sondern blos von dem Gesammtvermögen die Ab-gabeentrichtet, als eine nach der Größe desselben zu bemessende persönliche Schuld,und die Wohlthatder Befreiung so lange genießt, als nicht die Einkommenssumme(verbunden mit derpersönlichen Erwerbsfähigkeit) die zur Deckung des Lebens-unterhalts nöthige Summe erreicht.
Ungeachtet dieser wesentlichen-Nachtheile und also nur unvollkommnen Rechtsbefrie-digung würde man gleichwohl solches System der Besteuerung der Sachen, anstatt jener derPersonen, sich gefallen lassen können, wenn nur wenigstens die Vollstan digkeit derAusführung stattfände und wenn nicht seine Reinheit durch Beimischung von nochandern Steuern, die blos aus das Princip des Habens oderNehmens gebautsind, getrübt würde. Aber die fast durchgängig in Ausübung befindlichen Systeme un-terstehen diesem doppelten Vorwurf. Nicht nur befreien sie >— wegen falscher Anwen-dung des Grundsatzes vom nachhaltigen Ertrag oder von der Besteuerungsfähigkeitblos des Einkommens — die unfruchtbaren, d. h. kein Einkommen abwerfendenGüter nicht (wie Fahrnisse, Kostbarkeiten, Kunstsammlungen u. dgl., auch baares Geld)
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