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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
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770
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als Grundrente,Arbeitsold,Unternehmungsgewinn und vielnamiger Ca-pital z i n s, würden nach diesem Steuersysteme mit verhältnißmäßigen Abgaben belegt, dem-nach das Princip der direkten Besteuerung dadurch in möglichster Vollständigkeit in Ausfüh-rung gesetzt werden. Man hätte hiernach zuvörderst eine wohl regulirte Grundsteuer undGrundgefällsteu er, sodann eine Häusersteuer (wenigstens in Bezug auf diejenigenHäuser, deren Werth nicht oder in so fern nicht bereits in demAnschlag der von ihnen aus be-wirthschafteten und eben darum höher veranschlagten Grundstücke mit enthalten ist), alsoeigentlich eine Steuer aufden aus dem Haus zu beziehenden oder durch Selbstbewohnung er-sparten Miethzins. Es folgte hierauf dieGewerbsteuer, in sich enthaltend nicht nur denArbeitsold, sondern auch den Ertrag des Einrichtungscapitals (alsGebäude,Ma-schinen, Geräthschaften aller Art) und jenen desBetriebscapitals (wozu die Unterhaltungder Einrichtungsgegenstände, sodann derArbeitlohnder Gehilfen und dieAnschaffung der zuverarbeitenden Stoffe u.s.w. gehören), auch etwa den mit Zuversicht zuerwartendenUnter-nehmungsgewinn (nach mäßiger Durchschnittsberechnung) und alle Gattungen derJndu-strie (somitunabhängig von der Grundsteuer auch die ländliche wie die städtische) umfassend.Zu diesen fast überall vorhandenen Steuern müßte aber nothwendig noch die so vielfachangefochtene und doch vom Recht unbedingt geforderte eigentliche Cap italiensteuerkommen; weil ohne sie ein Hauptbestandtheil des Nationalvermögens und eine Haupt-quelle des Einkommens der Einzelnen vom Beizug zu den Staatslasten zur empfind-lichsten Beschwerde aller Nichtcapitalisten und zu großer Benachtheiligung des gemeinenWesens befreit würde. Zur Besteuerung der unter den bisher aufgeführten Güterquellennoch nicht enthaltenen oder nach einem andern Maßstab zu schätzenden Einkommensarten,z. B. Besoldungen, zumal der Privat- und Corporations- und Gemeindebediensteten (dennbei Staatsdienern ist die bleibende Besoldungssteuer größtentheils illusorisch), sodanndes aus der Ausübung freier Kunst oder Wissenschaft fließenden, dem Lohn für mechanischeArbeiten nicht wohl zu vergleichenden Ehrensolds, wie jenes der Aerzte, der Sachwalter,Schriftsteller u. s. w., würde eine eigene Steuer einzuführen sein; und es besteht dieselbeauch bereits in mehrern Staaten, wenn auch unter verschiedenen Formen und Benennun-gen. In der Regel wird sie als Classensteuer ausgeschrieben, d- h. mit erhöhtenRaten oder Procenten je nach bestimmten Abstufungen der Einkommenssumme. Aberdie Forderungen des strengen Rechts wären nicht befriedigt, wenn nicht auch noch für dasunfruchtbare, namentlich für das Mobiliarvermögen eine, jedoch allerdings mäßige,Steuer gelegt würde. Die Andeutung des hier etwa billig aufzustellenden Besteuerungs-sußes ist schon oben bei den Sätzen über die allgemeine Vermögens - und Einkommens-steuer gegeben. Auch ist nur die Frage ob? hier von Wichtigkeit, d. h. zum Ganzen desSystems gehörig. Ueberdie Frage wieviel, wenn einmal das Ob ausgemacht ist, wirdman sich leichter verständigen. Selbst eine Kopfsteuer findet in diesem System einenPlatz, weil in der Thal auch der Kopf ein dem Schutz des Staats ansprechendes, und wenngleich an und für sich keinen Ertrag abwerfendes, doch für den Besitzer werthvolles Gutist. Unsere Ansicht darüber haben wir bereits oben ausgesprochen. Wenn oder in sofern eine Verzehrungssteuer nach Gegenstand und Wirkung die Natur einer Kopf-steuer annimmt, so mag auch sie gleichmäßig zu vertheidigen oder mit dem Rechtsprincipzu vereinbaren, jedoch auch in dieser Eigenschaft wenigstens als eine un n ütz e W eitläu-fig k e i t in Erreichung eines ganz leicht auf dem geraden Weg zu erreichenden Ziels zu miS-billigen sein.

Nur die sogenannten indirekten Steuern sind nach diesem Systeme unzulässig.Ihre Einführung, so lockend und verführerisch die dafür vielstimmig geltend gemachtenGründe seien, wirst allen Calcul, welcher der directen Besteuerung zum Grunde liegt oderzum Grunde liegen soll, wieder um und versetzt uns rein auf den Boden der Willkür. Dieindirecten Steuern haben entweder dieVe rzehrung zum Gegenstand, oder gewisse will-kürlich zum Anlaß der Steuerforderung erklärte Handlungen oder Ereignisse. DieVerzehrung oder Ausgabe aber ist ja gerade das Gegen theil der nach RechtsprincipienderBesteuerung unterstehenden Erwe rbung, und Nichts ist widersinniger als die Be-hauptung, daß Jeder nur verzehre, wenn oder in so fern er bei Vermögen ist, und daß demnach