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renke. Aber darin liegt kein Trost für die ganze Masse der geg enwärtige n Besitzerund ihrer Familien. Sie Alle haben den schmerzlichen Raub eines mehr oder mindergroßen Theils ihres Capitals, ihres wohlerworbenen Eigenthums, erfahren. Es ist auchkein Trost für Alle, welche einen Grund erst urbar machen oder durch kostspielige An-lagen verbessern, also ein — der Steuer willen durchaus nicht kleiner gewordenes —Geld- und Arbeitscapital hineinlegen, welches ihnen dann doch die gebührenden Zinsennicht tragt. Es ist endlich kein Trost oder keine Entschädigung für die Nation, welchevielmehr in der allgemeinen Verringerung des Grundwerthes und der Grundrente an demHauptbestandtheil ihres Gesammtvermögens und Reineinkommens die empfindlichste, selbst-eigene Einbuße erleidet.
Es wäre leicht, auch bei andern Arten von Steuern, wobei man sich auf die durch denVerkehr von selbst eintretende Heilung verläßt, gleich augenscheinlich zu zeigen, daß solcheVoraussetzungen nicht nur stets höchst zweifelhaft, sondern in der Regel völlig falsch sind, jadaß oftmals, anstatt der erwarteten Ueberwälzung der Steuer auf die wohlhabenderenElassen oder Einzelne, gerade das Gegentheil eintritt und die schon im Ursprung oder nachihrer unmittelbaren Erhebnngsweise oder Nächstliegenden Wirkung drückende Steuer beiihrer Ueberwälzung auf Andere noch verderblicher und noch schreiender ungerecht wird. Aufsolche Gefahr hin eine Steuer auszuschreiben, welcher nicht ein wahrer Rechtstitel der For-derung gegenüber dem dadurch unmittelbar Besteuerten zu Grunde liegt, sondern zu derenEinführung etwa blos Gründe der Bequemlichkeit, Leichtigkeit oder größern Ergiebigkeitbestimmendst also stets ungerecht, mithin verwerflich. Mag auch mitunter einigeHeilung durch die Natur der Dinge und deren complicirte Wechselwirkung eintreten (garmanche Verkehrtheiten der Menschen, gar manche Misgriffe der Machthaber fallen solcherHeilung durch die gütige Natur anheim!), die dadurch unmittelbar — und wäre esauch nur für kurze Zeit — bewirkte Verletzung und die jedenfalls auf mehr oder wenigerEinzelnen unausgeglichen fortlastende, oder bei der Ueberwälzung aufAndere für Viele der-selben noch härter werdende Beschwerde bleibt immer ein entscheidender Grund der Ver-werfung. Nur wenn die Steuer an sich auf einem gegen den Besteuerten lautenden gilti-gen Titel oder Forderungsgrunde beruht und von Seite der Staatsgewalt Alles, was vonihr abhängt, geschehen ist, um die vom Recht gebotene Gleichheit oder Verhältmßmäßigkeitder Lastenvertheilung herzustellen, mag sie demjenigen, was dann noch weiter durch die Na-tur der Dinge zur Vervollständigung jener Zweckerreichung oder überhaupt zur Erleichte-rung der Last für die der Erleichterung Bedürftigen bewirkt wird, mit Befriedigung Zuse-hen und über das, was diesfalls nicht geschieht, sich beruhigen, weil es dann nicht mehri h r zum Vorwurf gereicht. So wird z. B., wenn dis bei allen Einzelnen herumgehendeSteuersorderung einen Jeden möglichst genau nach Maßgabe seines Vermögens und Ein-kommens in Anspruch genommen hat, jeder minder Wohlhabende allerdings suchen, die vonihm zu bezahlende Steuer entweder durch vermehrten Arbeitsfleiß oder durch Er-sparung an entbehrlichen Genüssen, oder aber — wofern die Gunst seiner Stellung ihmsolches möglich macht -— durch Ueberwälzung auf Andere, namentlich durchPreiSsteigerungder denselben zu verkaufenden Güter oder Arbeiten — wieder herein-zubringen, und es wird, zumal durch das letztere Mittel, in der Regel einige Ueberwälzungauf Wohlhabendere stattsinden, was dann factisch ein Gutes ist und keinem Rechtsbeden-ken unterliegt. Findet es aber auch nicht statt, oder nur in geringerem Maße, so istgleichwohl gegen die Regierung kein Grund der Klage vorhanden, wenn nur das von i h bfestgestellte Steuersystem auf die natürliche — d. h. nach Verhältnis! des Vermögens undEinkommens steigende Schuldigkeit oder Beitragspflicht aller Einzelnen basirt ist.
Ein solches Steuersystem würde nicht nur jenes der al lein igen (und an jeden Ein-zelnen persö nlich nach Maßgabe der Gesammtsumme seines Besitzes und Erwerbsdie Forderung stellenden) Vermögens- und Einkommenssteuer sein, sondernauch schon dasjenige, welches alle Gattungen des Vermögensund Einkommens,folglich die Sachen selbst, ohne Unterschied des Besitzers oder Erwerbers, seinem An-spruch unterwürfe und für j ede solche Gattung eine eigene oder besondere Steueraufstellte. AlleGüterquellen, zumal aber jede ihnen wirklich entfließende Einnahme,StaatS-Lerikon I. 49