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sonstigen Schätzungswerthes in die Steuer ziehe. Ein großer Spielraum ist hier dembilligen Ermessen eröffnet; unserem Grundsatz genügt die Forderung e inigen Anschlags;wie groß, d.h.welche Quote des wahren Werths ausdrückend er nach den hiervorkommenden vielfachen Unterschieden sein solle, dies zu bestimmen ist nicht unsere Auf-gabe. Eines jedoch verlangen wir unbedingt, nchmlich daß die eigentlichen Geld-capitalien oder Activforderungen, welche die gewöhnlichen Steuersysteme ganzaußer aller Berührung lassen, mit in die Steuer gezogen werden, und zwar die hypothe-ci rte n nach ihrem vollen Nennwerth, die andern aber — ihrer geringem Sicherheit undgroßem Beweglichkeit willen — entsprechend geringer. Eben so würde das zur Betreibungder Landwirthschaft oder eines Gewerbes oder Handels nöthige fixe, so wie das sich vonselbst jeweils wieder erneuernde B etc i e bscap ital nach seiner vollen Größe aufzunehmen,die zur Unterhaltung des fixen Eapitals (z. B. der Fabrikeinrichtungen, Maschinenund Werkzeuge u. s. w.) nöthigen Summen aber gleichfalls capitalisict und dergestalt,nehmlich als Capital einer alljährlich nöthigen (im Durchschnitt berechneten) Vor aus -läge, von der Summe des fixen Eapitals in Abzug zu bringen sein.
Was nun das Einkommen betrifft, so sind diejenigen Arten desselben, welche ausdem Besitz eines Grundvermögensoder nutzbar verwendeten oder angelegten C a -pitals fließen, durch den Werthanschlag eben dieser Capitale bereits in Rechnung gebracht.Das Einkommen aber, welchem kein solches harrendes Besitzthum zum Grunde liegt, er-hält natürlich eine ganz andere und wesentlich geringere Schätzung. Wenn nehmlichdie Grundrente — dargestellt etwa durch den üblichen oder wahrscheinlich zu erhaltendenPachtschilling — ihre ganz richtige Capitalisirung durch den meist nach ihr (durchMultiplication z. V. mit 20 oder mit 25) zu berechnenden Grundwerth erhält; so kanndagegen die Rente, welche blos persönlicher Erwerb, sei es nun Ar beit so ld, Unter-nehmungsgewinn, Pension, Wittwengehalt oder Apanage u. s. w. ist,durchaus nicht auf dieselbe Weise capitalisict werden, weil hier bloßes Einkommen (undzwar theils mehr, theils weniger ständiges, theils mehr, theils weniger gesichertes)vorliegt, dort aber neben oder außer dem Einkommen auch noch das wirklicheCapital, oder der bleibende Fond, woraus das Einkommen abfließt, im Besitz des dieRente Genießenden ist. Selbst bei lebensläng lichen und durch einen festen Rechts-titel gesicherten Renten, z. B. Besoldungen oder Pensionen von Staatsdienern, wird mitBilligkeit kaum die Halfte zur Grundlage der Capitalisirung zu nehmen, also das Ganzeetwa blos mit 10 zu multiplicicen sein. Eine noch weit geringere Capitalisirung abermuß stattsinden bei nur widerruflich verliehenen Gehalten und bei blos zeitlichemArbeitsverdienst, sei es durch Lisdlohn, Taglohn oder durch Arbeit für eigene Rechnung inLandwirthschaft, Erwerb, Handel oder geistiger Thatigkeit. Uebrigens wird auch die bloßeArbeitsfähigkeit (wofern nehmlich die Gelegenheit zum Verdienst nicht fehlt) inden Anschlag aufznnehmen sein (wenigstens bei Solchen, deren übriges Einkommen denLebensunterhalt nicht deckt, oder welche auf ganze oder theilweise Steuerbefreiung Anspruchmachen), doch versteht sich nur die gemeine Arbeitsfähigkeit, nicht aber die höhere,z. B. künstlerische. Die letzte kann nucnach dem wirklich stattfindenden Ver-di e n st in Rechnung kommen. Eine vielfache Abstufung, je nach dem Grad der Sicher-heit und der Dauer, findet hier statt; aber es ist leicht möglich, durch einen nach dem Er-messen der Verständigen jener Abstufung entsprechenden Fuß der Capitalisirung, alleRechts-und Billigkeitsforderungen zu befriedigen. Eine blos ein für allemal, d.h.ohne Aussicht auf periodische Wiederholung statt findende Einnahme, z. B. ein Lotteriege-winn, eine empfangene Schenkung, ein ans einer vereinzelten Speculation hervorgegangenerGewinn, wird gar nicht zu capitalisiren, ja (wenn nicht ganz besondere Titel zu einer eigen-thümlichen Besteuerung ausgestellt werden) nicht einmal nach dem einfachen Betrag in dieSteuerrechnung aufzunehmen sein. Erst dann, wenn eine solche einmalige Einnahme zurErwerbung eines dauernden Vesitzthums verwendet oder als ein wie immer gestal-tentes Capital nutzbar angelegt oder überhaupt ein Besi tzgegenstand daraus gebil-d.t wird, fällt sie billig, wie jedes andere Besitzthum und Capital, in die Besteuerung.
Wir enthalten uns der umständlichem Entwickelung der für die allgemeine VermZ-