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Auflagen.
vorzulegenden Fassionen; sodann die Schwierigkeit einer dem Zweck entsprechendenSchatzung und Zusammenrechnung der vielfach verschiedenen Vermögens- undEinkommenstheile der Quellen. Das erste Bedenken jedoch findet auch bei andern Gat-tungen von Steuern, namentlich bei der Ge werkst euer, dann auch, was zumal die Ge-hässigkeit betrifft, bei verschiedenen Arten der indirecten Steuern statt, und eines gro-ßen Zweckes willen mögen Unannehmlichkeiten leichter gerechtfertigt und ertragen werden,als um nur geringeres Interesse- Uebrigens best an den ja auch eigentliche Vermögens-und Einkommenssteuern wirklich schon öfters (wenn gleich nur als Ergänzungs-, nichtals alleinige Steuer); sie sind also einzusühren, wenn auch beschwerlich, dochnicht unmöglich.
Das zweite Bedenken, welches nehmlich in der Schwierigkeit der Berechnungliegt, hat zumal darin seinen Grund, daß wir nicht blos Vermögens-und nicht blosEinkommenssteuer, sondern eine verbundene Vermögens-und Einkommenssteuerverlangen. Wie lassen diese dem Begriff nach wesentlich verschiedenen Größen oder Ge-genstände sich zu einer Summe vereinigen ? — Und — was noch vorangehend zu beant-worten ist — warum soll überhaupt solche Vereinigung stat tfinden ?
Wenn das ökonomische Princip vom nachhaltigen Ertrag blos das Ein-kommen (und zwar nur das reine, wenn vom Vermögen die Rede ist, nur dasfruchtbringende oder dessen reinen Ertrag, besteuert wissen will; so fordertdagegen das Rechts princip die Besteuerung eines jeden Vssitzthums, welches über-all von Werth ist und wofür man den Schutz des Staates in Anspruch nimmt.Aber auch das wirthschaftliche Interesse widerstreitet solcher Besteuerung des un-fruchtbaren Besitzthums wenigstens in dem Falle nicht, wenn dasselbe in den Hän-den eines wohlhaben den Besitzers, welcher nehmlich die dafür zu entrichtende Abgabeaus andern Quellen zu bestreiten vermag, sich befindet. Denn es ist eine offenbare B e -griffsverwechslung (fließend aus den unklaren Vorstellungen vom Nationalreinein-kommen und aus der an die Sachen anstatt an die Personen gerichteten Steuerforde-rung), wenn man die von einem Gegenstand zu bezahlende Steuer für identisch hält miteiner aus demselben, d. h. aus desselben Früchten zu bestreitenden. Manches Besitzthumist ohnehin blos durch den freien Willen des Eigenthümers oder durch dessen Verschuldenoder Versäumniß unfruchtbar, anderes kann wenigstens zu Gelde gemacht und sodann die-ses fruchtbringend verwendet werden, und nirgends läßt sich ein Grund auffinden, welcherder Gesellschaft zur Pflicht machte, den jedenfalls mit gleichviel Aufwand, als der Schutz desfruchtbringenden Vermögens erheischt, verbundenen Schutz des unfruchtbaren und welches inder Hand eines wohlhabenden Besitzers sich befindet, gleichwohl un entgeltlich zu leisten.
Weil jedoch, nach unserem Princip, Vermögen und Einkommen, nicht jedes geson-dert, sondern nur beide zusam men den wahren Maßstab der Steuerschuld für jedenEinzelnen abgeben können, und doch nur gleichartige Größen einer Zusammenrechnungfähig sind, so muß hier für beide in Frage stehende Factoren ein gleichartiger Anschlaggemacht, d. h. es muß entweder alles Vermögen nach einer billigen Schatzung in Ein-kommen verwandelt, oder alles Einkommen cap itali sirt werden. Das Letztere istdie vortheilhaftere, d. h. minder schwierige und zugleich ein klareres Resultat darbietendeMethode, wie aus nachstehenden kurzen Andeutungen erhellt:
Zur Ausgleichung der verschiedenen Arten des Capitalvermögens un-ter sich genügt, daß man das fruchtbringende nach seinem wahren und vollen(mithin ganz vorzugsweise nach dem Ertrag bestimmten) Werth (so wie etwa derselbebei der gewöhnlichen Regulirungder dicecten Steuer, namentlich der Grund- und Häuser-steuer geschätzt wird) in die Steusrrolle aufnehms, das nicht fruchtbringende aber nachVerschiedenheit der Umstände (je nachdem es z. B. zwar factisch unfruchtbar ist, doch zumErtrag könnte gebracht werden—wie etwa ein englischer Garten oder ein todtliegendesGeldcapital— oder solcher fruchtbringenden Verwendung nur durch Verkausund weitereBenutzung des Erlöses empfänglich — wie z. B. Bücher, Kunstwerke u. s. w. — oder garnicht empfänglich ist— wie etwa ein blos fideicommissarisch besessener Schmuck, eine Zim-mervergoldung u. s. w.) nur zu Z oder nur zu j oder nur zu ^ oder j oder ^ u. s. w. des