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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
Seite
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74 Aargau.

war (im 1.1832) bis auf 398,905 Fr. getilgt, wovon der Kanton aber seinem eigenmStaatsfonds 382,407 Fr, zu entrichten hatte.

Bei einer solchen Dotation kann der Haushalt des gemeinen Wesens mit Anstandbestritten werden, ohne das Volk mit besonderen Auflagen zu belästigen. Doch versteht sichdies nur von gewöhnlichen, ruhigen Zeiten. Die Besoldungen der Beamten sind gering,und viele sind, seit der neueren Reform, durch ein falsches Sparsamkeitssystem offenbar zuniedrig angesetzt.

Nach diesem kurzen, doch nicht ganz überflüssigen Rückblick auf die Finanzen der klei-nen Republik wollen wir noch den Umriß von ihrem gegenwärtigen Staatsgebilde geben.

Die gesetzgebende Gewalt, welcher zugleich Oberaufsicht über die vollziehende und rich-terliche Gewalt zusteht, wird von einem großen Rath ausgeübt, zusammengesetzt aus200 Mitgliedern, die als unmittelbare Stellvertreter des Volks durch die stimmfähigenStaatsbürger in den 48 Urversammlungen auf 6 Jahre gewählt werden. Diese Repräsen-tation des Volkes beruht noch auf der alten Basis von der ehevorigen Staatseinrichtunqund hat nichts mit dem Bevölkerungsverhältniß gemein. Ein kleiner Kreis von wenigentausend Seelen (besonders der Fall bei vormals begünstigten Städten) wählt so viel Män-ner, als der größte und bevölkertste; und obwohl die Zahl der katholischen Landesbewohnerweit geringer ist als die der protestantischen, geben doch beide gleiche Zahl der Mitglieder inden großen Rath. Dieser ernennt aus seiner Mitte die 9 Glieder der Regierung oder deskleinen RathS auf 6 Jahre; desgleichen aus allen Staatsbürgern eben so viele Gliederdes Oberg er i chts, und für jedes der 11 Biezi rks- oder Untergerichte 5 Mitgliederaus denjenigen Personen, die vom Volke selbst in den Urversammlungen dazu vorgeschlagensind. Wie der kleine Rath alle Vollziehungsb eamte, die unter ihm stehen, die Os-si ciere bei den Milizen des Kantons (der ihrer bei 16,000 ausstellen kann), die Pfar-rer, Schullehrer u. s. w. zu ernennen hat; so ernennen sammtliche Gerichte ihreKanzleibeamte, und die Bezirksgerichte außerdem noch für jeden Kreis ihres Bezirkseinen Friedensrichter aus den von den Gemeinden des Kreises dazu vorgeschlagenenMännern.

Der kleine Rath hat, wie billig, die Initiative zu den Gesetzen; aber der große Rächkann die Gesetzesvorschläge desselben verwerfen, ändern oder annehmen. Der kleine Rathmuß den Stellvertretern des Volkes jährlich sowohl Bericht über seine Verwaltung, als auchdie Staatsrechnung, ein Budget für das künftige Rechnungsjahr und ein stets nachgeführ-tes genaues Jnventarium über den Stand gesammten Staatsvermögens vorlegen. Dergroße Rath entscheidet darüber, so wie über Gang und Zustand der gesammten Rechtspflegeim Kanton, worüber das Obergericht alljährlich Bericht zu erstatten hat. Das Recht derBegnadigung, der Besoldungsbestimmungen, der Steuerauflagen, der Staatsgüterver-äußerung, der Ernennung von Abgeordneten zur Tagsatzung gehört dem großen Rathe aus-schließlich an. Wie jeder Beamter im Lande, ist auch der kleine Rath für seine Amtsfüh-rung verantwortlich, sowohl in seiner Gesammtheit, als in seinen einzelnen Gliedern.

Die Verhandlungen des gesetzgebenden Rathes sind öffentlich; das Budget, ein Aus-zug der Staatsrechnung, des Staatsinventariums u. s. w. werden gedruckt und vertheilt,so wie alle Gesetzesvorschlage, 14 Tage vor ihrer Behandlung, damit die Stellvertreter desVolks ihre Ansichten durch die Ansichten der Mitbürger berichtigen können. Uebrigensstimmen sie frei, ohne Instruction. Noch ist beizufügen, daß die Glieder der Regierung,so wie Beamte aller Art, nur keine Geistliche, Sitz und Stimme in der gesetzgebenden Ver-sammlung haben, wenn das Volk sie dahin gewählt hat. Nur kann kein Glied des kleinenRathes, wie ehemals, im großen Rath den Vorsitz führen; vielmehr wird vom letztem selbst,wie sein eigner, so auch der Präsident der Regierung, unter dem schicklichem NamenLand-ammann", auf ein Jahr erwählt. Furcht vor Nepotismus und Familienherrschast hat dazunoch in allen Behörden die strengsten Bestimmungen verfassungsmäßig aufgestellt, daßVerwandte im Blut oder durch Heirath , bis zum Grade von Geschwisterkindern einschließ-lich, nicht zugleich Amtsgenossen sein dürfen.

Wenn man im Allgemeinen diesem freien, republikanischen Staatsgebilde einer klei-nen Völkerschaft nicht Beifall versagen kann, erscheint die Organisation des Justizwesens