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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
Seite
73
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. Aargau. 73

welchem das Volk wieder den großen Rath für 12 Jahrs durch neue Wahlen besetzen sollte,weigerte sich die Mehrheit der ^Versammlungen, die Wahlen zu machen. Entschiedenerkonnte sich der Wille des Volkes in keinem anderen Kanton, und zugleich, ohne Aufstand,nirgends gesetzlich-zwingender aussprechen. Der kleine Rath bequemte sich, nun in seinerOhnmacht hingestellt, dem großen Rathe den Gesetzesvorschlag zur Einberufung eines un-mittelbar vom Volke zu wählenden Verfaffungsrathes zu übergeben. Dieser Gesetzesvor-schlag erregte im ganzen Lande die höchste Freude; aber auch um so größere Erbitterung, alsder große Rath dahin geleitet wurde, ihn, wieder abgeändert vom kleinen Rathe, in der Ge-stalt zu genehmigen, daß der Entwurf der neuen Staatsgrundgesetze erst dem Gutdünkendes großen Rathes oder vielmehr der Regierung anheimgestellt werden sollte. Dies veran-laßte plötzlichen bewaffneten Aufbruch des getäuschten Volkes (6. Der. 1830) von fast allenSeiten. Die Regierung sah sich verlassen. Sie willigte in Alles. Die bewaffnetenSchaaren zogen sich von Aarau zurück, ohne irgend Sicherheit des Eigenthums, der Per-sonen oder der öffentlichen Behörden gekränkt zu haben. Der Verfassungsrath trat imDecember desselben Jahres zusammen, vollendete das neue Grundgesetz des Landes am15. April 1831, welches alsbald darauf von der großen Mehrheit der Urversammlungenangenommen und, mit Ernennung der neuen Staatsbehörden, in die Wirklichkeit einge-führt ward. Erst mit Eintritt von diesen in ihren Geschäftskreis lösten sich die bisherigenauf, von denen die vorzüglicheren Mitglieder fast alle wieder in Thätigkeit gesetzt wurden.

DieGrundsätzeder neuen Constitution des Aargaus gleichen im Wesentlichen de-nen der zwölf andern Schweizerkantone, welche in nehmlicher Zeit die Reform ihrer Ver-fassungen unternommen hatten. Aber wie diese tragen auch sie sichtbar die Spuren derReaction oder Furcht vor Rückkehr der Uebel, unter denen das Volk 16 Jahre lang ge-lebt hatte.

Die Basis jeder Republik, so auch der aargauischen Staatsverfassung, ist Gleichheitder Rechte und Pflichten aller Staatsbürger gegen den Staat, und Souverainetät desVolkes, das ist, unmittelbar durchs Volk geschehende Ernennung seiner Stellvertreter undunmittelbare Entscheidung über Annahme oder Verwerfung allfälliger Abänderungen imStaatsgrundgesetz durch Gesammtheit der stimmfähigen Bürger in Urversammlungen.Gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt sind vollkommen getrennt; keine Stel-len lebenslänglich; keine auf Geburt bezügliche Amtstitel erlaubt, so wenig als Annahmeausländischer Titel, Orden, Gehalte, Beamtungen für Staatsbeamte, ohne Bewilligung dergesetzgebenden Behörde. Freiheit des Gewissens, des Handels und Gewerbes, der Drucker-presse, des Petitionsrechtes, des Loskaufes der Zehnten, Grundzinse und anderer Feudal-lasten, sowie Oeffentlichkeit der Verhandlungen der gesetzgebenden Behörde (des großenRathes) und der Gerichte sind im Grundsatz sichergestellt. Dem Misbrauch haben Ge-setze zu wehren.

Wenn oben von Spuren der Reaction gegen frühere Uebelstände gesprochen ward, sodürfen wir dahin rechnen die Grundsätze der Verfassung in Betreffdes Straßenbaues, des Mi-litairwesens, des Kleinverkaufes von selbstgepflanztem Wein, der Sicherstellung desDrivat-eigenthums gegen Willkür der Staatsgewalt, die für den Staat fordert und nach eigenemGutdünken entschädigt, der Aufhebung von Grundzinspflichtigkeit für nicht mehr des An-baues fähiges Land, der Steuerpflichtigkeit alles Vermögens und Erwerbs im Staatsge-biet, ohne Ausnahme, wenn die gewöhnlichen öffentlichen Einkünfte nicht hinreichen, dieBedürfnisse des Staats zu decken.

Der Kanton Aargau hat ein Staatsvermögen von beinahe zehn Millionen Franken(im 1.1832 betrug es 9,781,570 Fr.), davon das bewegliche Vermögen in allen seinenBestandtheilen 4,361,677 Fr. ausmacht. Die Staatseinkünfte belaufen sich auf etwa700,000 Fr., die Ausgaben ungefähr auf 600,000 Fr. (Im 1.1832 betrugen jene705,957 Fr., diese aber 625,238 Fr.) Unter den eigenthümlichen Einkünften werfen dieDomainen, Forsten, Zehnten, Boden- und Capitalzinse 366,054 Fr., die Regalien261,141 Fr., die indirecten Abgaben 58,759 Fr., der Beitrag der Klöster für Schul - undKirchenwesen 20,000 Fr. reinen Ertrag ab. Die Staatsschuld, welche der Kanton in denKriegsjahren 18131815 machte und die damals auf eine Summe von 1,161,745 Fr. stieg,