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Aargau.
mußte die Regierung dem gesetzgebenden Rache alljährlich von der Staatsverwaltung Re-chenschaft ablegen, aber es hing von ihr ab, seinen Bemerkungen Folge zu leisten oder nicht.Sie stand ohne Verantwortlichkeit da wie der große Rath selber, indem wegen FehlgriffeEinzelner nicht die Gesammtheit der übrigen Schuldlosen angeklagt werden und jeder Ein-zelne sich wieder hinter Me verbergen konnte. Zwar hieß der große Rath Gesetzgeber desLandes, aber die Regierung hatte allein das Recht zur Initiative. Jener konnte die Vor-schläge derselben nur unbedingt annehmen oder verwerfen, nichts daran ändern, höchstensWünsche aussprechen. Wie billig, besaß der große Rath das Recht der Begnadigung, aberfür die Zeit, da er nicht versammelt war, übertrug er es der Regierung. Denn nur seltenim Jahr ward er versammelt, und ohne Willen der Regierung konnte er, laut Verfassung,nicht einmal über 4 Wochen beisammen bleiben.
Schon aus diesen einzelnen Andeutungen erkennt man, wie die gesetzgebende Gewaltselbst in die Hand von 13 Männern hingegeben war, wahrend der große Rath nurden Namen davon trug und die Maschine blieb, vermittelst deren der kleine Rathwirkte. Aber in ähnlicher Abhängigkeit von ihm standen sogar alle Gerichte des Landes.Nicht nur war- die Regierung der wirkliche Richter in allen Streitigkeiten, welche admini-strative Gegenstände der Gemeinden unter einander oder mit ihren Bürgern betrafen, son-dern ihre angestellten Amtleute waren selbst Präsidenten der eilf Bezirksgerichte, der kleineRath ernannte die Friedensrichter der 48 Kreise, er ernannte sogar aus drei Vorgeschlage-nen den ihm anständigen Präsidenten des obersten Gerichts.
So war es kein Wunder, wenn die Regierung endlich Alles in Allem ward. DasGefühl dieser außerordentlichen hoheitlichen Gewalt erhob sie über die Bürger; ihr Willegalt, als Wille eines souverainen Staates, im eidsgenössischen Bunde gegen die übrigenKantone. Jedes ihrer 13 Mitglieder, auf 12 Jahre im Amte, konnte mit Sicherheit auflebenslängliche Dauer seiner Würde rechnen und, bei seinem Antheil zur Besetzung derStellen im Lande, den eignen Blutsverwandten, Günstlingen und Anhängern die ehren-vollsten oder einträglichsten zusichern. So geschah es denn auch; und Klagen über unfähigeoder bösartige Beamte, selbst wenn die Wahrheit der Klage von der Regierung anerkanntwurde, blieben gewöhnlich ohne Erhörung. Wohlbedacht,-wohlbeehrt, zärtlich geschontwurde vor.Allem die Geistlichkeit des Landes. Denn die Hierarchie, Awillingsschwester derAristokratie, ist von jeher und naturgemäß die treueste Gehülsin der letztem.
Aus diesem Allen entwickelte sich unvermerkt mancherlei Verderbniß: Prunk undAufwand im Entbehrlichen, Sparsamkeit in dem, was noth that; ungleiche Vertheilung der.öffentlichen Lasten; Unterdrückung der Preßfreiheit; geschmeidige Leitsamkeit der Gerichte;größere Staatsopfer für Lehranstalten der Städte und reichern Familien, geringere fürDolksschulwesen aufdem Lande, wenn auch zur Bildung besserer Landschullehrer und Er-bauung neuer Schulhäuser beigetragen ward.
Es ist hier nicht der Ort, die ganze Reihe der Uebel zu nennen, welche aus der Ver-fassung hervorquollen und den stillen Unmuth des Landes erregten und nährten. Meh-rere Gesetze, welche, wie im Militairwesen, im Straßenbau, im Kleinverkauf des selbstge-pflanzten Weines u. s. w., die minder bemittelten ElasseN der Landesbewohner am schwer-sten drückten, steigerten die Unzufriedenheit. Das Volk sehnte sich zum Schutz seinesRechts nach Beschränkung der unmäßigen Regierungsgewalt, welche hinwieder der kleineRath auf alle Weise zu befestigen suchte. Beide traten auseinander.
Als in den Jahren 1829 und 1830 die Kantone Tessin, Waadt, Luzern und Zürichaus ähnlichem Grunde zu politischen Reformen schritten, erhoben sich auch im Aargau da-für einzelne Stimmen, doch schüchtern, weil man nicht ohne Grund den Machteinfluß derheiligen Allianz fürchtete". Als dieser aber durch die Juliusrevolution in Frankreich gebro-chen und die Aufmerksamkeit der großen Mächte zu dieser Revolution, zu dem AufruhrBelgiens, Polms, zu den Aufständen und Bewegungen in einzelnen Theilen Italiens undDeutschlands hingelenkt ward, forderte das Volk des Aargaus, unbesorgter vor fremderEinmischung, in großen Versammlungen der Bürger in ehrerbietigen Bittschriften dieVerbesserung der Staatsgrundgesetze. Die Regierung zauderte; sie nannte es das Treibeneinzelner unruhigen Köpfe. Da aber das Jahr 1830 gerade zufällig dasjenige war, in