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1 (1845) [Aac - Aus]
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66 Allgemeine enchklopädische Ueberstcht

mehr ihre Selbstständigkeit verloren und in Staatsanstalten übergehen, ist dieRechtstheorie der Gelehrten- oder der Schulvereine weniger bedeutend. Sie wirdgewöhnlich in dem Kirchenrecht, d. h. der Rechtstheorie der kirchlichen Ge-sellschaft, mitgenommen.

B) Recht und Politik der Vereine für die niedere oder äußere Cul-tur: Gewerbs-, Zunft-, Markgenossenschafts- und Handels- undWechselrecht. Ihre Trümmer behandelt das deutsche Privatrecht.

C) Recht und Politik der Vereine für die harmonische Vermitt-lung der ganzen Cultur in besonderen Lebenskreisen, wie z. B. in den en-geren und in den weiteren Familien- und Gemeindevereinen: Pasronats-,Lehens- und Privat-, Fürstenrecht und Gemeinderecht. Auch ihreTrümmer enthält jetzt gewöhnlich das deutsche Privatrecht.

L) Recht und Politik des zunächst für die rechtliche Freiheit oderden Frieden und die äußeren Verhältnisse unter den Völkern begründeten völ-kerrechtlichen Friedensvereins: das Völkerrecht und die Volkerrechts-politik oder die Diplomatie. Hugo will das Völkerrecht als einen Theildes Staatsverwaltungsrechts darstellen, das heißt aber, als Bestimmungen, welcheblos vom jedesmaligen Gutsinden einzelner Regierungen ausgchen, nur ihre Un-tergebenen, nicht sie selbst binden. Durch diese encyklopädische Bestimmung istalles wahre Völkerrecht aufgegxben. Dafür führt Hugo freilich als Grund an,das Völkerrecht könne nicht durch eine höhere Gewalt erzwungen werden. Alleinnach diesem Grunde müßte man, wie freilich Manche thun, auch jede Rechts-pflicht einer souverainen Regierung ableugnen. Denn auch über ihrsei sie republikanisch oder monarchisch > steht keine höhere Zwangs- und Straf-gewalt. Nicht aber diese letztere, sondern die äußere Anerkennung alsgemeinschaftliches Friedensgesetz bildet nach dem Obigen das WesendesRechts. Das Völkerrecht wird freilich oft verletzt ebenso, wie ja aber un-vermeidlich auch tagtäglich das Privat- und Staatsrecht. Es wird aber nochöfter geachtet und gehalten, und hat selbst auch Mittel der Durchführung imvölkerrechtlich geordneten Kriege, im geordneten völkerrechtlichen Sy-stem und in dev Gewalt der öffentlichen Meinung für das öffentlich aner-kannte allgemein erkennbare gemeinschaftliche Recht, welches nicht,wie die bloße Moralpflicht, bloß subjektivem Ermessen anheimgeftellt undobjectiv unerweisbar ist. Diese Anerkennung und Achtung des Völker-rechts und der rechtlichen Freiheit und Selbstständigkeit der Völker ist, trotzjener irdischen Mangelhaftigkeit, eine der Hauptgrundlagen unserer ganzen neue-ren Freiheit und Cultur, des jahrtausendlangen friedlichen Nebeneinanderbestehensso vieler großen und kleinen freien Staaten eine Grundlage, welche wohldie Rechts- und Staatslehre nach Kräften verstärken, nicht aber untergraben muß.

c)Recht und Politik der die inneren und die aüßeren Hülfs-undFriedensvereine harmonisch vermittelnden Bundesvereine:Bundes- (und Weltbürger-) Recht. Die hohe Aufgabe und die Lbeoriedes Bundesrechts wurden bisher noch am wenigsten richtig aufgefaßt und aus-gebildet. Es wird aber mit der fortschreitenden Cultur immer wichtiger werden.Ja ein allgemeines freies Bundesrecht freier gesitteter Staaten wird, so wie es,als die vollkommenste harmonische Vermittlung friedlicher Freiheit undhülsreicher Vereinigung in dem weitesten Kreise des brüderlichen Men-schengeschlechts, den Schlußstein des encyklopädischen Gebäudes, die Krone desBaums der gesammten Rechts- und Staatswissenschaft bildet, so auch imLeben eine immer wichtigere Stellung einnehmen. Wie bereits mehr und mehrin kirchlicher, so wird auch in politischer Hinsicht nicht blos die Jsolirung undder Vernichtungskampf der Uncultur, sondern auch die einer reichen und selbst-ständigen Bildung feindliche Idee einer geistlichen oder weltlichen Universalmon-