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1 (1845) [Aac - Aus]
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der Ttaatstvtffenschaft und ihrer Theile.

Durch diese encyklopädische Bestimmung erhält die Polizei feste Grundsätzeund Grenzen. Sie erhält z. B. das Grundprincip, daß sie sich da, wo dieStörung durch die anderen besonderen Verwaltungszweige be-seitigt werden kann, nicht einmischen darf, wenigstens nicht mit Frei-heitsbeschränkung, z. B. nicht als Büchercensur gegen etwaige Vergehen, zu derenVerhinderung, wie für alle unsere Vergehen, ja des Strafrecht da ist. Es ergiebtsich ebenso, daß stets nur der allgemeine Gesellschaftszweck oder das Wohl Al-ler nach dem Gesammtwillen ihr höchster Grundsatz sein muß beiihren ausnahmsweisen Beschränkungen. Diese müssen also stets jenem höchstenGrundsatz entsprechend, also nicht unsittlich und unehrlich sein; sie dürfen nichtden Friedensverein in einen vertrauenslosen listigen Kriegsstand umwandeln. Siedürfen nur dann stattfinden, wenn mit Sicherheit die Frage bejaht werden kann,daß der ganze Kreis von Bürgern, in welchem sie stattfinden sollen, nach Größe,Ausdehnung und Gewißheit der zu verhindernden, wie der polizeilichen Uebel,die letzteren als wohlthätig vorzieht, weshalb vor Allem wiederum, so wiefrüher und noch größtenteils im freien England, die Polizei in Gesetzgebungund Vollziehung Volks mäßig werden sollte, damit nie, so wie leider jetzt sooft, die Arznei schlimmer als die Krankheit sei, der Zweck durch das Mittel zer-stört werde.

In den bisherigen hundertfach verschiedenen Begriffsbestimmungen der Po-lizei übersah man größtcntheils dieses eigentliche Wesen der Polizei. Man be-zeichnete dieselbe bald als den Rest der ganzen innern Staatsverwaltung, wel-cher übrig bleibe, nach Absonderung besonders behandelter Theile, wie z. B. desCriminalrechts. Dabei fehlt Wissenschaftlichkeit, Einheit und Princip. Baldbestimmte man sie zu weit, z. B. als Sicherung dieser oder jener oder allerRechte, welche Sicherung ja aber auch das Criminalrecht zu geben hat; bald zueng, z. B. als Sicherung mit blos physischen Mitteln, obgleich z. B. auchdie polizeilichen Strafdrohungen psychologisch wirken müssen. Der Mangelan festen Begriffen, Grundsätzen, Grenzen, die Anarchie im Wissen erzeugteauch hier die traurigste Anarchie im Leben, das ewige Zuviel und Zuwenig,die Grundsatzlosigkeit und Willkür der Polizei, ihre Spionerie, ihre Gewalttha-ten, ihre Wahrheitsunterdrückung, wodurch jetzt oft die neueren Gesellschafts-Verhältnisse und die Freiheit und Cultur eben so sehr oder noch mehr gefährdetsind, als sie es in anderer Zeit durch die Hierarchie waren.

Es bleibt endlich noch übrig:

6) Recht und Politik der besonderen Friedens- und Hülfs-vereine, durch welche die im allgemeinen Hülfs- oder Staatsverein umfaßtenallgemeinen menschlichen Aufgaben, so weit sie nicht durch allgemeine Staats -gesetze erzwingbar oder genügend bestimmt und erschöpft sind, mit der privat-rechtlichen Freiheit harmonisch vermittelt und vereinigt werden.Hierzu gerade wird in einem freien Staatsleben, z. B. in dem britischen, denfreien Vereinen und ihrer autonomischen Bestimmung so Vieles überlassen,^ derfreie Association s ge ist vom Staate gefördert und unterstützt, während an-derwärts leider die Polizei- und Beamtenwillkür die Stelle solcher Vereine aus-füllen sollen. Deshalb besteht denn auch dieses Vereinsrecht zum Theil nur ausTrümmern, wird aber bei neper Ausbildung der Freiheit, sowie jetzt schon diefreien Gemeindevereine und Rechte, in verjüngter Gestalt wieder aufleben. Esumfaßt:

s) Recht und Politik der zunächst zur gemeinschaftlichen Hülfe fürinnere Verhältnisse begründeten Vereine, nehmlich:

A) Recht und Politik der Vereine für die sittliche und geistige Cul-tur, also namentlich der Kirche und der Schule. Seitdem die einst so selbst-ständigen Universitätscorporationen und selbst die Akademieen ebenfalls mehr undStaats,Lerlk»». I. 5