64
Allgemeine enehktvpadische Uebersicht
schaftsverhältnisse oder der friedlichen und hülfreichen gesellschaftlichen Ver-mittlung der ganzen Cultur sind theils:
«) Verwaltungsgrundsätzc, welche zunächst auf Erhaltung der recht-lichen Seite der Gesellschaftsverhältnisse gerichtet sind, und zwar entweder:
aa) auf die öffentlichrechtliche Seite. Diese Verwaltungsgrundsätzehaben nur theilweisc, nehmlich im Straf- oder Criminalrecht undEriminal-proceßrecht und in der Criminalpolitik und der Lehre von den Straf-anstalten eine abgesonderte wissenschaftliche Behandlung erhalten; oder
bb) auf die privatrechtliche Seite. Diese bilden das Eiviljustiz-recht und Politik. Diese Verwaltungsrechte, z. B. die über das gegenseitigeVerhalten der Bürger und der Gerichte, werden gewöhnlich in Verbindung mitden reinen Privatrechten, welche die Bürger in ibren Rechtsstreitigkeitengegeneinander haben, in dem Civilproceß abgehandclt. Der Civilproceß ist alsozum großen Theil privatrcchtlich. Deshalb wird auch in demselben dem Privatinte-resse und der Privatwillkür der Parteien so Vieles überlassen, z. B. ob sie diesesoder jenes Rechtsmittel anwenden, ob sie sich vergleichen wollen oder nicht, woraufgerade die Hauptgrundsätze unsers Civilprocesses, die sogenannte Ver Hand-lungsmaxime u. s. w. sich gründen. Wenn man also mit Hugo den Eivilproceßganz in das öffentliche Recht setzt, so müßten nach diesem encyklopädischen Fehler-—weil im öffentlichen Recht, z.B. im Criminalproceß, das öffentliche Interesse entschei-det undalle Privatwillkür ausschließt—jene heilsamen Grundsätze zerstört werden.
st) Die rechtlichen und politischen Verwaltungsg rundsätze fürdiejenige Staatsverwaltungsthätigkeit, welche zunächst die Er-haltung der allgemeinen politischen Seite oder das allgemeineb ül fr eiche un gestörteZusam menwirkenaller gcsellscha ft l ich en Ver-hält nisse im Innern zur Ausgabe haben. Diese Verwaltungsgrund-sätze nun bilden die Polizei, das Polizeirecht und die Polizeipolitik.
Der so unendlich bestrittene Begriff der Polizei, über welchen man ganzebesondere Bücher geschrieben hat, begründet sich näher durch-folgende Betrach-tung. Wenn auch durch alle übrigen bisher genannten Verwaltüngszweige allebesonderenAufgaben des Staatszwecks oder der Cultur erschöpft scheinen, undein Jeder die in sein besonderes Gebiet gehörigen inneren Störungen nachseinen besonder» Grundsätzen und Befugnissen oder mit inneren Mittelnentfernen kann, z. B. der Mediciner die Krankheiten durch Medicin, der Juristdie Rechtswidrigkeiten durch Rechtsprechen, so bleiben doch noch Störungen übrig.Es sind dieses solche äußere oder allgemeine Störungen, welche dadurchentstehen, daß die verschiedenen Cultur- und Verwaltungszweige in einem be-schränkten Raume der Sinnenwelt neben einander stehen, und dadurch und durchmenschliche Unvollkommenheiten nothwendig in Collisionen gerathen müssen, wennein jeder derselben mit ausnahmsloser Folgerichtigkeit nur seine besondere Auf-gabe verfolgen will, — Störungen, welche durch die gewöhnlichen beson-deren inneren Mittel nicht zu beseitigen sind. So können der Gesundheitund dem Wohlstand der Bürger gerade durch die consequenteste Durchführungder rechtlichen Freiheit, z. B. durch einen gewissen, an sich nicht unrechtlichen,freien Gebrauch von Feuer und Licht, Gefahren drohen, welche nicht mit reinmedicinischen,' ökonomischen oder juristischen Mitteln zu beseitigensind. Solche äußere Störungen können alsdann nur durch allgemeine äu-ßere Mittel, welche von dem allgemeinen Staatszweck und der allge-meinen Staatsgewalt ausgehen, beseitigt werden. Und diese Beseitigungist nun eben die polizeiliche Sicherung. Man kann daher, so verstan-den, die Polizei auch kurz bezeichnen als die Sicherung der sämmtlichenCulturzweige gegen äußere Störungen durch allgemeine äußereMittel.