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der Staatswiffenschaft und ihrer Theile.
Engländer aber sagt: „Ohne meine oder meines frei gewählten RepräsentantenEinwilligung ist keine rechtliche Besteuerung möglich, oder: Ohne Repräsentationkeine Taxation; denn wenn mein Eigenthum mein ist, so darf mir Niemand,und auch die Regierung nicht, so oft und so viel es ihr beliebt, ohne meineEinwilligung davon wegnehmen." Ja, diese einzige encyklopädische Unterschei-dung giebt neben ihren reichen praktischen Consequenzcn zugleich den Schlüsseldes Verständnißes der größten Thatsachen der Weltgeschichte. Auf ihr beruhtder Freiheitskampf von Nordamerika, mithin die Freiheis der neuen Welt.Die Nordamerikaner erklärten sich nehmlich willig als unterworfen allen Regie-rungsacten, namentlich allen Gesetzen des englischen Parlaments. Denn dieenglische Negierung war ihre Negierung, obgleich sie keine Repräsentanten imParlament hatten. Auch nur die geringste vom Parlament angeordnete Besteue-rung aber, kleine Stempel- oder Zollabgaben erklärten sie, weil sie dieselben nichtselbst mit bewilligt hätten, für eine Aufhebung ibrer Privatfreiheit, mithin desrechtlichen Zustandes, und begannen deshalb — keineswegs wegen harter mate-rieller Bedrückung — ihren siegreichen Kampf. Das englische Parlament mußtedabei selbst ihren Grundsätzen beistimmen. Es zwang die Minister zur Zurück-nahme der Stempelacte, diese aber erneuerten das Unrecht durch einenTheezoll.
Recht und Politik der Verwaltung zerfallen nun in weitere Abthei-lungen, und zwar, weil sie durch die Ausübung der Regierungsgewalt oder derHoheitsrechte für den Staatszweck entstehen, nach der Verschiedenheit von diesenselbst. Sie sind mithin:
A) Verwaltungsrecht und Politik der allgem einen oder formel-len Hoheitsrechte, d. h. derjenigen, welche sich nur auf die allgemeineForm der Ausübung aller Regierungsgewalt beziehen, nehmlich a) der gesetz-gebenden, b) der vollziehenden, c) der richtenden oder vermittelndenGewalt: Gesetzgebungs-, Staatsdienst-und Organisationslehre.
B) und C)Verw altungsrecht und Politik der materiellen oderbesonder» Hoheitsrechte (welche auf die Verwirklichung der besonder» ma-teriellen Staatszwecke sich beziehen), so wie der Vermittlung derselben mit denformellen Hoheitsrechten.
Die materiellen Hoheitsrechte nun gehen unmittelbar Hervoraus demobigen Staatszweck, welcher die bereits oben angegebenen sechs Hauptzweckeumfaßt und dadurch sechs Hauptzweige der Staatsverwaltung begründet,nämlich a) die der religiös-sittlichen Cultur (s. g. Religions- undSittenpolizei); b) der geistigen Cultur (s. g. Unterrichtspolizei);c)der medicinischen Cultur (s. g. me dicinische Polizei oder Staats-arzneikunde); d) der ökonomischen; e) der rechtlichen, und s) derpolitischen Cultur.
Nur die drei letzten oder das Recht und die Politik der Verwaltung deröko nomischen, juristischen und der politischen Cultur enthalten weitereUnterabtheilungen.
Die der ökonomischen sind — entsprechend der Abtheilung in Privat-und öffentliches Recht —:
a) Nationalökonomie. Sie enthält die Rechts- und politischenGrundsätze der Förderung und Erhaltung des Privatvermögensder Bürger.
st) Cameral- undFinanzwissenschaftoder die Rechts-und po-litischen Grundsätze der Förderung und Erhaltung des Staats-vermögens.
Die rechtlichen und politischen Verwaltungsgrundsätze 'der Förderung undErhaltung zunächst der juristischen und politischen Seite der Gesell-