60 Allgemeine encyklopädiscke Ncbcrsickt
Die besonderen dogmatischen Hauptlehren sind nun:
Privat- oder Sonderrecht und Politik des Privatrechts.Das Privatrecht enthält die zunächst aus dem allgemeinen Friedens- oderRechtsverein abgeleiteten Bestimmungen über die abgesonderten oderPrivatverhältnisse der Rechtsglieder gegen einander, d. h. solche,die sich zunächst nicht auf ihre Gemeinschaft oder Mitgliedschaft ampolitischen Hülfsvercin beziehen. Nur durch die oben erwähnte Verbin-dung von Politik und Recht erhalten sie mittelbar politische Modisicationen.
Die Th eile des Privatrechts, die zugleich — nur modisicirt durch die Ver-schiedenheit der Vereine — die aller andern Vereinsrechte sind, sind die fol-genden:
H Personenrecht, welches die bleibenden persönlichen (oder Sta-tus-) Verhältnisse bestimmt und das Grundprincip des Privatrechts bildet;
d) Sachenrecht, welches die diesen persönlichen Verhältnissen angemessenenbleibenden äußeren Verhältnisse zur Sachenwelt, die Herrschafts-(Dominiums-) Rechte über die äußeren Mittel für die Zwecke der Privatper-sonen, oder über die Sachenwelt bestimmt;
c) Verkehrs- (Actionen- oder Obligationen-) Recht, welches die von demfreien Willen der Privaten ausgehenden, im Wechsel der Dinge nöthigen stetenVerkehrsvermittlungen zwischen den Personen- und Sachenrechten bestimmt.
Unser Grund- und Eintheilungsprincip (das Princip der grundgesetzlichcnHarmonie der drei Lebensbestandtheile, des höheren, des äußeren, des harmonischvermittelnden) greift also auch im Inneren der Wissenschaft durch. Es ist inder That der (Hrund der Nortrefflichkeit des klassischen römischen Rechts, daßin ihm, in konsequenter Durchführung jenes Princips, das Persönlichkeits-verhältniß als das höchste Urprincip, das Sachenrecht als ein ihm überallangemessener äußerer leiblicher Träger, das Obligationenrecht als die stetefreie allseitig harmonische Vermittlung zwischen beiden unter sich und mit demWechsel der Außenwelt bestimmt ist.
L) Oeffentliches oder gemeinschaftli-ches oder Staatsrecht unddie Politik desselben. Dieses sind die Bestimmungen über die gemeinschaft-lichen staatsgesellschaftlichen Verhältnisse, die zunächst aus dempolitischen Hülfsverein entstehen, aber nach der obigen Verbindung von Rechtund Politik'überall an die rechtlichen Grundformen gebunden sind.
Die gewöhnliche Bestimmung von Privat- und öffentlichem Recht blos nachden Rechtssubjecten: das öffentliche Recht enthalte die Rechte zwischen Regentund Bürger, das Privatrecht die unter den Bürgern, ist theils zu weit; denndie aus dem reinen Friedens- oder Rechtsvcrhältniß entstehenden Rechte zwischendem Regent und Bürger, z. B. wenn der Regent sein Privatgut, ja selbst wenneralsRegent das Staatsgutverpachtet, sind anerkannt Privatrechte. Theilsaber ist jene Bestimmung zu eng. Denn in das öffentliche Recht gehören auOnoch andere wichtige Fragen, die man bei so einseitiger Begriffsbestimmung über-sieht oder falsch bestimmt. Es gehören hierhin z. B. die Fragen über Entstehungund Bildung einer Regierung, ob z. B. durch Wahl und von wem, und dieFragen, welche sogleich nachher als Gegenstände des Verfassungsrechts erwähntwerden sollen, so wie die Rechte, welche Bürger, z. B. Wahlmänner und Reprä-sentanten, in politischer Hinsicht zu ihren Mitbürgern haben.
Die drei Haupttheile des öffentlichen Rechts oder Rechtskreises sind, ent-sprechend denen des Privatrechtskreises und unserem Princip:
») Recht und Politik des Grundgesetzes oder der Verfassungim engeren Sinne, welche die bleibenden persönlichen Grundverhält-nisse der politischen Persönlichkeiten, also des Volks, der Regierung,der Staatsbürger bestimmen. Diese Grundverhältnisse gehen natürlich unmittel-bar hervor aus dem Grundgesetz, welches die ganze Staatsvereinigung bestimmt