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der Staalswiffenschaft und ihrer Theile.
und beherrscht. Da nun das Grundgesetz, welches im Leben der einzelnenMenschen, mithin auch in ihren Staatsvereinen vorherrscht, entweder dassinnlich egoistische ist, welches in der Gesellschaft die despotische Gewaltbegründet, oder das auf der Vorherrschaft des Gefühls und der Phantasie beru-hende Gesetz des blinden Glaubens, welches die Thevkratie oder denPriesterstaat begründet, oder endlich das Gesetz der reflectirenden prüfendenVernunft, so sind die Staatsverfassungen entweder despotisch, theokra-tisch oder vernunftrechtlich. Freilich erkennt das Vernunftgesetz nur dieletzte oder den Rechtsstaat an, aber ihm geht historisch in der Kindheit derVölker der faustrechtliche Zustand und die Despotie, in dem Jünglings-alter, so wie z. B. bei den Hebräern unter Moses, bei den Deutschenzur Zeit der Hierarchie des Mittelalters, die theokratische Priesterherrschaft voraus.Auch im Leben des Staats überwiegt erst der leibliche, dann der geistige Be-standtheil, ehe die selbstständige Vermittlung siegt.
b) Recht und Politik der Constitution im engeren Sinne oderder Verfassungs-, der Regierungs- und Volks-form, welche über dieder Verfassung angemessene bleibende Zutheilung der politischen Gewaltüber die äußeren Mittel für die Staatszwecke bestimmen und dadurchdie politischen Persönlichkeiten zu vollständigen 'Organen entweder zunächst fürdie Regierung im engeren Sinne oder zunächst für die Volksfreihett äußerlichausrüsten, organisircn oder cvnstituiren. Je nach der Zutheilung der politi-schen Gewalt an einen, mehrere oder alle selbstständigen Staatsbürger,nennt man die Formen monarchisch, aristokratisch oder demokratisch.Wenn alle politische Gewalt in der Hand einer einzigen monarchischen,aristokratischen oder demokratischen Persönlichkeit vereint ist, so ist die Formeine unbeschränkte, ungemischte oder absolute, sonst eine be-schränkte. Nach der Art der Ausübung, entweder unmittelbar oder durchStellvertreter, sind sie unmittelbar oder repräsentativ, und nach derCntstehung, entweder durch Geburt oder durch Wahl, erblich oder electiv.
o) Recht und Politik der Staatsverwaltung, welche die von denconstituirten Gewalten frei bestimmten, also auch von ihnen veränderlichenöffentlich rechtlichen Bestimmungen über die stete harmonische Vermitt-lung des Grundgesetzes und der Staatsformen unter sich und mit den wech-selnden Erscheinungen der Außenwelt enthalten.
Die bisherige, häufig sehr mangelhafte Unterscheidung und Begriffsbestim-mung dieser drei Theile des öffentlichen Rechts begründeten ebenfalls die größtenVerirrungen in der Theorie und der Praxis. Es übersahen selbst die Haupt-schriftsteller über diese Materie, Aristoteles und seine Verbesserer, Montes-quieu, Kant, Heeren, Hr. v. Haller und Schleiermacher, und wasschlimmer war, es übersahen auch die Völker in ihren politischen Kämpfen dasWesen der Verfassung und ihren Unterschied von der bloßen Form derVerfassung und Regierung. Sie vermischten bei ihren Einteilungen der Staa-ten (z. B. bei der Einteilung Montesquieu's: in Despotieen, Mo-narchie en und Republiken) die unwesentlicheren Verschiedenheiten der Re-gierungsformen, welche nur über die Formen der Handhabung desVerfassungsgesetzes bestimmen, mit den Unterschieden dieses letzteren,welche überden ganzen Rechtszustand selbst entscheiden. So wurde eintieferes Eindringen in die Natur der Verfassungen und der rechtlichen Freiheitund ihrer Grundprincipien verhindert und für die Beurteilung bestimmterStaatsverhältnisse die verderblichste Begriffsverwirrung begründet. So z. B.suchten Rousseau und mit ihm so viele frühere und spätere französischeRepublikaner, ganz ähnlich wie früher die Griechen und Römer, das We-sen der Freiheit und der freien oder rechtlichen Verfassung in der bloßenRegierungsform der Republik. Sie verwechselten die despotische Ver-