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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
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der Staatswissenschaft und ihrer Theile.

die ihr bestrittene Existenz und der selbstständige würdige Stoff gewonnen, sowie die rechte Grenze von verwandten Wissenschaften, namentlich von dem Staats-recht und der Geographie, mit welcher sie bisher häufig so unwissenschaftlichvermischt wurde, daß Luder glaubte, ihre ganze Existenz bestreiten zu müssen.

5) Juristische und politische Cultur- und Wissenschafts- oderLiterairgeschichte.

Der Ufte, der dogmatische Lheil umfaßt:

1) die allgemeine Darstellung des Systems;

2) die einzelnen besonderen dogmatischen Hauptlehren;

3) die Ausübungs- oder die praktischen Amtslehren, Praktica.

Nur die besonderen dogmatischen Hauptlehren bedürfen noch einerweitern Unterabtheilung. Sie wird durch folgende Gesichtspunkte bestimmt.

Alle praktischen juristischen und politischen Gesetze, oder das Recht, sie mitZwang zu verwirklichen, entstand nach dem Obigen nur aus freien Anerken-nutigen und Bereinigungen der Menschen. Diese Vereine sind mannig-fach. Aber auch sie entstehen in der Regel keineswegs durch bloßen Zufall undreine Willkür. Die Menschen werden nehmlich auch bei ihrer Gründung durchdie allgemeinen Ideen und Bedürfnisse des gesellschaftlichen Lebens geleitet.Daher nun kommt es, daß eine Abtheilung nach den Vereinen zugleich überein-stimmt mit unserem Theilungsprincip nach der Grundidee oder nach den allge-meinen Bestandtheilen und Bedürfnissen des gesellschaftlichen Lebens. Unermeß-lich praktisch wichtig aber ist für das Verständniß besonders des historischenRechts- und für die praktische Anwendung auch dieser vergessene Gesichtspunkt,daß man nehmlich bei den einzelnen Rechten die Vereine, aus welchen sie ent-standen, aufsuche und sesshafte, z. B. bei dem allgemeinen Privatrecht den allge-meinen Friedensverein, bei dem öffentlichen oder politischen Recht aber diegemeinschaftliche Hülfs Verbindung des Staats, bei dem Kirchenrecht diebesondere kirchliche Vereinigung, von deren Recht die Rede ist. Wer bestritteneRechtsverhältnisse des geringsten Gesellschaftsvertrages, z. B. einer Clubbgesell-schaft, nach seinen eigenen individuellen oder nach allgemeinen philosophischenZwecken, und nicht zunächst nach dem wahren historischen Sinne der Vertrag-schließenden bestimmen wollte, der würde sich lächerlich machen. Wenn dagegenViele das Kirchenrecht auf solche Weise, die Kirche z. B., gegen die Absicht desVereins, als eine bloße äußere Lehr- und Zwangsanstalt behandeln, so fand mandarin bisher kein sonderliches Arg. So konnten denn Andere mit Hugo sogardiesen freien Verein für das heiligste Privatrecht, was der Mensch hat, für seinereligiösen Ueberzeugungen und Hoffnungen, und für deren Ausbildung und Be-friedigung im gänzlichen Widerspruch mit den christlichen Grundsätzen:meinReich ist nicht von dieser Welt!" und:Ihr sollt Gott mehr als den Menschenaehorchen!" als Staatsanstalt, und das Kirchenrccht als einen Theil des^taatspolizeirechts behandeln. Dieser einzige encyklopädische Fehler aber, mitwelchem die noch aus der Zeit der Theokratie stammende Theorie von einerStaatsreligion und Staatskirche auf unserer heutigen Cufturstufe nahe ver-wandt ist, vernichtet durch seine unvermeidlichen Folgen die Würde und Selbst-ständigkeit der Kirche und die heiligsten Privatrechte der Menschen. Aus demgleichen Grundfehler ferner machte man auch die durch den Fortschritt der Zeitnothwendige Veränderung der Vcreinsrechte entweder vom Zufall oder von Will-kür und despotischer Bestimmung abhängig, statt sie durch die Autonomie, dielebendige Sprache und Vereinbarung der Vereinsglieder oder ihrer Repräsentan-ten in der Kirche also durch die freie öffentliche Meinung der Kirchengliederund durch freie Concilien und Synoden fortzubilden, und'so die Ver-eine vor Erstarrung und innerer Entzweiung, vor Theilnahmlosigkeit der Glie-der, vor Verkrüppelung und zuletzt unvermeidlicher Unordnung und Auflösungzu bewahren.