58 Allgemeine encvklopadtsche Uebersicht
II. Ein vorzugsweise besonderer und empirischer (historischer undpositiver) Theil.
Hl. Ein harmonisch vereinigender und vermittelnder dogma-tischer Theil.
Auch diese Theile und Glieder des lebendigen organischen Ganzen aber stehenals solche, ebenso wie alle folgenden, in unzertrennlicher Verbindung undWechselwirkung mit einander und gehen in einander über. Schon unser Thei-lungsprincip selbst schließt den gewöhnlichen Fehler aus, daß man die unter-schiedenen Theile als ganz von einander los gerissen oder gar als feindlicheGegensätze betrachtet.
Dieses gilt nun nach dem Obigen ganz besonders auch in Beziehung auf diebeiden Hauptseiten der Staatswissenschaft, das Recht, das Friedens-oder Freiheitsgesetz, und die Politik, das Hülfs- oder Zweck- undMittelgesetz des gesellschaftlichen Lebens. Als sich ergänzende undverbindende Richtungen des staatsgesellschaftlichen Lebens haben beide diesesLeben zu ihrem gemeinschaftlichen Gegenstand, verbreiten sich gleichförmig überalle Tkeile desselben und zerfallen in ganz gleichförmige Abthellungen. Daherkönnenden» hier Recht und Politik auch durch stetes Nebeneinanderstellen in einerund derselben Abtheilung gleichzeitig eingetheilt werden (wenn auch ein Theildes Rechts, namentlich des Privatrechts, nicht in das Staatslexikon gehört).
So nun enthält nach unserem Theilungsprincip zunächst:
der lte, der vorzugsweise allgemeine oder philosophische Theildes Rechts und der Politik — oder die vollständige Encyklopädie —folgende Unterabtheilungen:
1) Die Entwicklung der höchsten Rechts- und Staatsidee;
2) Aeußere Encyklopädie der Haupttheile der Rechts- undStaatswisscnschaft;
3) Innere Encyklopädie als die harmonische Vermittlung der Grund-idee mit den Hauptgliedern der Wissenschaft. Sie enthält:
^) Naturrecht und Politik, als die allgemeine, philosophische Rechts-und Staatslehre.
8) Philosophie der positiven Gesetze, als Darstellung der demhistorischen und positiven Recht zu Grunde liegenden naturrechtlichen und poli-tischen Grundsätze.
0) Allgemeine Theorie der Gesetzgebungskunst oder der gesetz-geberischen Vermittlung der rechtlichen und politischen, der philosophischen undder historischen und positiven Verhältnisse.
Der Ute vorzugsweise historische und positive Theil umfaßt:
1) Die Rechts- und die politische Geschichte, als Darstellung derallmäligen Entwickelung der historischen und positiven Verhältnisse ausihrer Grundidee. Sie ist nach den drei Grundelementen unserer Culturund unseres Rechts (S. Hl. gegen Ende):
- ^) die orientalische, zunächst die christliche und kanonische;
8) die klassisch alterthümliche, zunächst die römische;
6) die germanische, zunächst die deutsche, mit der Geschichte deräußeren und inneren Verschmelzung aller drei Elemente zum gemeinen Recht.
2) die rein positive Seite.
^) Die des Rechts umfaßt die Hermeneutik, die Kritik und dieExegese der positiven Gesetze zur Darstellung ihres ächten Textes undInhalts, und als Hülfsmittel dazu die Diplomatik, Sphragstik und He-raldik, d. h. die Kunde der Schriftzüge, der Siegel und der Wappen.
8) Die rein positive Seite der Politik aber, oder die Darstellungder positiven Staatsverhältnisse von ihrer politischen Seite, bildet dieStatistik. Für diese wird erst durch diese Begriffs- und Grenzbestimmung