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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
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57
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der Ltaatswissenschaft und ihrer Tbeile. 57

I. Des Gelehrtenstandes höhere wissenschaftliche Erkenntniß und Lehr?.(Höhere oder geistige Cultur.)

II. Des unstudirten Beamtenstandes äußere Vollziehung. (Niedere oder leib-liche Cultur.) Ihre für die Nationalökonomie und das privatrechtliche Sachen-recht höchst wichtigen Unterabtheilungen sind:

1) Gewerb im weiteren Sinne, welches dem materiellen Stoff den geisti-gen Charakter gibt durch Bearbeitung für die vernünftigen Lebenszwecke.

2) Oekonomie im weiteren Sinne, welche durch Gewinnung der Naturpro-dukte, Land- und Bergbau u. s. w. die leiblichste Seite der niederen Culturbesorgt.

3) Handel und Verkehr im weiteren Sinne, welcher durch Umtausch der

Güter Gewerb und Oekonomie unter sich und mit den übrigen gesellschaftlichenBedürfnissen harmonisch vermittelt. ...

III. Des gelehrten Beamtenstandes harmonische oder künstlerische

Vermittlung oder vermittelnde Leitung und Förderung der höheren und niede-ren Cultur. -

Auch die Unterabtheilungen der Wissenschaft und der Beamtenthätigkeit zer-fallen nun stets auf dieselbe Weise nach jener höchsten Idee und ihren grundge-setzlichen Bestandtheilen in ihre Unterabtheilungen.

Die allgemeinste Idee begründet in natürlicher Unterabtheilung ihrer dreiBestandtheile sechs Hauptwiffenschaften. Es begründet nehmlich 1) die innereVollkommenheit: die Theologie für die sittliche Cultur und die Philosophiefür die geistige; 2) die äußere Vollkommenheit: die Medicin für dasWohlsein und die Oekonomie für den Wohlstand; 3) die harmonischegesellschaftliche Vermittlung endlich das Recht für den Frieden oder dieFreiheit und die Politik für die Hülfsverbindung in der Bestrebung.

Diese sechs Hauptwiffenschaften und Culturzweige erhalten ihre wissen-schaftliche Repräsentation und Direktion in der Universität und ihrenFakultäten, ihre politische Reprasentatjpn und Direktion aber in derStaatsregierung mit ihren Verwaltungszweigen oder Hoheitsrechten,Staatsministerien und Beamten-Classen. Auch hier, wie überall, mußdie wissenschaftliche Abtheilung einestheils die bestehenden Einrichtungen erklären,anderntheils sie berichtigen. Fehlerhaft ist es z. B., wenn gewöhnlich eine beson-dere Fakultät der ökonomischen Wissenschaften, weil sie sich am spätestenausbildeten, noch fehlt. Deshalb werden sie meistentheils der philosophi-schen Facultät, deren bestimmte Aufgabe die allgemeine Geistesbildung ist, zugc-wiesen, obgleich sie ihr wahrlich nicht naher verwandt sind, als z. B. die Theo-logie und Jurisprudenz. Gleich fehlerhaft aber ist es, wenn mit den ökono-mischen Fächern unter dem Namen Cameralwissenschasten auch politischeoder staatswissenschaftliche Lehren, z. B. Statistik oder Polizei, verbundenwerden, welche jedenfalls noch eher mit der Jurisprudenz verbunden werdendürften. Durch solche Fehler entstehen Verwechselungen der Grundsätze wie derGrenzen. Ueberall, mithin auch bei den Staatsministerien, ist es jedenfallswichtig, so viel nur immer möglich, schon durch die äußere Einrichtung, diegemeinschaftlichen wie die verschiedenartigen Hauptgesichtspunkte streng festzuhaltcn.

Stets nach demselben überall organisch durchgreifenden Grund-princip des Lebens und des Wissens, welches letztere das lebendigeAb- und Vorbild des Lebens ist, und namentlich nach seinen grundgesetzlichendrei Bestandtheilen (jenem allgemeinen innerlichen, jenem beson-deren äußeren und dem harmonisch vermittelnden) ergeben sich nun auchalle weiteren Unterabtheilungen aller sechs Hauptwissenschaften, hier zunächstdie der Rechts-und Staatswissenschaft, und zwar zuvörderst:

l. Ein vorzugsweise allgemeiner oder philosophischer Theil.