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der Stnatswiffcnschaft und ihrer Thetle.
So fordert z. B. der erste Bestandtheil dieses Grundprincips, der allge-meine, höhere, offenbar theils das freie philosophische Element der rein philo-sophischen idealen Staatstheorieen, theils auch ebenso das stete Fortschrei-ten der liberalen Bewegungstheorieen, und beseitigt somit die entgegenstehen-den Grundsätze des Stabilismus und Servilismus vieler Anhänger derhistorischen Schule. Aber die grundgesetzliche, organische Verbindung des zwei-ten Bestandtheils, des äußeren, oder^der durch den freien Nationalconsens aner-kannten und begründeten Rechtsform, mit dem ersten beseitigt zugleich auchdie von der historischen Schule mit Recht bekämpften Einseitigkeiten der philo-sophischen und liberalen Theorieen. Sie beseitigt nämlich theils solche rein philo-sophische Rechtstheorieen, welche alle feste Rechtsform und alles erfahrungsmäßigeRecht zerstören, und andern theils solchen falschen Liberalismus, welcher, flachund despotisch, alle nationalen Ueberzeugungen und Rechte des Volks und desseneigenthümliche freie Entwickelung verachtet, welcher vom lieben Gott bis zu denNamen der Wochentage herab Alles nach eigener Phantasie neu decretiren will.
Das genaue grundgesetzliche Verhältniß jener drei Bestandtheilein unserem Princip aber, jene grundgesetzliche harmonische Vermittlungder zwei ersten durch den dritten begründet bei jener Vereinigung des Wahrenin den verschiedenen einseitigen Theorieen zugleich die feste Gesetzmäßigkeit, diefeste Verhältniß- und Grenzbestimmung. So z. B. ist in der Hauptlehre vomStaatszweck, in welcher ebenfalls unser gegenwärtiges Zerwürfnis und die trau-rigen Verirrungen bald in unpraktischer Schwärmerei, bald in einem unglückse-ligen Materialismus hervortreten, nicht blos die Frage zu beantworten: darfalles Streben nach Sittlichkeit und Glückseligkeit gänzlich ausgeschlossenwerden? Es entstehen, wenn diese Frage verneint wird, die noch schwierigerenFragen: wie sind beide unter sich und mit der Rechtssicherheit zu vereinigen,wie ist ihr gegenseitiges Verhältniß zu bestimmen? Etwa so, daß Sittlichkeitund Glückseligkeit, oder daß die Rechtssicherheit als bloße Nebenzwecke unterge-ordnet und subjectiver Ansicht und Willkür preis gegeben werden? Oder so, daßnach einer stoischen Ansicht die Glückseligkeit lediglich in die Tugend selbstgesetzt, und alles Aeußere, selbst- die furchtbarste Qual und sogar die Vereitlungaller Erfolge der edelsten Bestrebungen, z. B. der Bestrebung für die Freiheitdes Vaterlandes, oder auch das Gegentheil, für ganz gleichgültig erklärt werde?Oder etwa so, daß epikuräisch die Tugend rn der Glückseligkeit untergehe,oder auch so, daß das Streben sich richte auf ein Glück ganz außer und nebender Sittlichkeit, ihr übergeordnet oder widersprechend sei und Abbruch thue? Allediese schon tausendfach verderblich gewordenen Fehler einseitiger Theorieen sindausgeschlossen durch unser Grundprincip. Die höchste Aufgabe des Menschenle-bens ist, nach seinen drei Grundelementen und ihrem grundgesetzlichen Verhält-nis die möglichst vollkommene Entwickelung dieser drei Bestandtheile und ihrerHarmonie, also 1) innere geistige Vollkommenheit oder Sittlichkeit, 2) ihrangemessene, äußere Vollkommenheit oder Glückseligkeit, und 3) stete, frei-thatige innere und äußere harmonische Vermittlung von beiden. Dieser allge-meine Menschenzweck ist nun nach dem Obigen zwar auch Staatszweck, jedochnur soweit er in der rechtlichen Grundform und unter Leitung derconstitutionellen Regierung zu verwirklichen ist. So wie nun durch dieseBeschränkung die völlige Harmome mit der Rechtssicherheit begründet und allesubjective Willkür ausgeschlossen wird, so ist durch unser Grundprincip auchscharf das Verhältniß zwischen Sittlichkeit und Glückseligkeit und die Harmonie,nicht aber die Einerleiheit beider bestimmt. Die Sittlichkeit erscheint hiernachnehmlich als das höhere geistige Lebensprincip, und es soll nur eine mit ihr völligharmonische Glückseligkeit erstrebt werden, und nur als ein angemessener Trägerund eine äußere Verwirklichung des sittlich vollkommenen Lebens und Strebend,als eine ihm entsprechende und dienstbare (also je nach Bedürfniß und Verdienst