52 Allgemeine cncyklopndiscke Uebersicht
lichen Staatsleben die Regierung, in der Gesetzgebung des Staates das leben-dige Staatsgesetz, so soll in dem Staatswiffen das System oder die wahreWissenschaftlichkeit die stete innere und äußere harmonische Vermittlung undVerbindung des ersten und zweiten Lebenselements bewirken. Das System sollmit selbstständiger lebendiger Geisteskraft überall für jedes Glied, für jede neueErscheinung des Lebens und Wissens die höchste Idee, oder den Staatszweckmit der rechtlichen Grundform, die politische Seite der Staatstheoriemit der rechtlichen, die freie philosophische mit der historischen undpositiven künstlerisch zum barmonischen organischen Ganzen gestalten. Da dieelastischen römischen Staatsmänner den ersten Bestandtheil, den allgemeinensittlichen Staatszwcck, durch Konum bczeichneten, den zweiten aber, oder dieangemessene äußere rechtliche Gleichheit, durch soguum, den dritten endlich, oderjene wahrhaft künstlerische systematische Verbindung, durch sr«, so konnten siesinnvoll die ganze Rechts- und Staatswissenschaft mit diesen drei Worten (boniet segui sr«) desiniren. Das System aber ist theils ein inneres, welches dieeinzelnen Sätze von höheren Grundsätzen und diese zuletzt von einem höchstenPrmcip ableitet und so die innere Verbindung der Theile und Satze des Wis-sens unter sich und mit der Grundidee, ähnlich der innerlichen Lebens-verbindung der lebendigen Glieder des menschlichen Organismus, erhält. Theilsist es ein äußeres, oder die angemessene äußere Anordnung der Theile,welche richtig nur vom inneren Systeme ausgehen kann. Selbst wenn auch, wiebei dem gegenwärtigen Werke, die äußere systematische Anordnung fehlt, so istdoch jenes viel wesentlichere innere System unentbehrlich, obgleich es leider häu-fig so sehr vernachlässigt wird. Es liegt auch jedem irgend vernünftigenund anwendbaren Recht einer Nation wenigstens im Wesentlichen zu Grund.Man bezeichnet ja schon durch die Worte vernünftig und anwendbar, daßcS, wenigstens seinem Wesen nach, von vernünftigen Grundsätzen ausgehe, dengemeinschaftlichen inneren Charakter der Vernünftigkeit oder der Rechtlichkeitin seinen Bestimmungen an sich trage und daß es, statt durch Widerspruch sichselbst aufzuheben, wenigstens im Wesentlichen innerlich consequent oder ein Systemsei. Das System gibt den Schlüssel zu der richtigen Auslegung, Behandlungund Reform des Rechts. Es gibt insbesondere auch die praktisch überall durch-greifenden Gesichtspunkte, was als harmonisch und als die Regel zu betrach-ten und daher überall rechtlich zu vermuthen und auszudehnen, und was alsdisharmonische Ausnahme anzusehen und deshalb möglichst zu beschränken undnicht zu vermuthen sei. Es bewirkt im natürlichen und historischen Recht diesichere Begründung, Folgerichtigkeit und Harmonie und ist der stärkste Dammgegen Willkür und Anarchie.
Kurz, so wie ohne unser» ersten Bestandtheil, ohne die allgemeine inneremoralische und philosophische Grundidee oder ohne Universalität, Rechtund Politik den höheren, den moralischen und wissenschaftlichen Charakter zu ver-lieren scheinen, ohne den zw eiten aber, oder ohne das äußere juristische und histo-rische Element, ohne die Objektivität, zugleich anarchisch und despotisch wer-den, so werden sie erst durch das System m ihren entgegengesetzten guten Eigen-schaften fest und praktisch gestaltet.
Schon das Bisherige veranschaulicht wohl nothdürftig das auf die ganzeNatur des Staatslebens gegründete, überall durchgreifende Grundprin-cip, daß nehmlich überall jene grundgesetzliche Harmonie jener drei Grundelemente(des allgemeinen innerlichen, des besonderen äußerlichen und desselbstständig harmonisch vereinigenden und vermittelnden) erstrebtwerde. Und es ist wohl schon jetzt klar, daß eine Theorie von diesem selbststän-digen, umfassenden Princip aus wirklich jene obigen Gegensätze der Parteien undSchulen vermittelt, ihre Einseitigkeiten ausschließt und das Wahre in ihnen har-monisch vereinigt.