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der Staatswiffenschaft und ihrer Theile.
tens, geleitet vom göttlichen Gesetz, aber mit steter Beachtung der Grund-bedingungen des sinnlichen Lebens, beide unter sich und mit den Erscheinungender Außenwelt harmonisch vermitteln und in dieser Vermittlung den Lebens-zweck verwirklichen.
Ganz ebenso nun soll die Regierung im Staatsleben fürs erste sichals eine selbstständige, souveraine, regierende Kraft dieses Staatslebens indemselben entwickeln. Sie soll fürs zweite ebenfalls schon ihrer Bildungnach in sich aufnehmen die beiden ersten Grundelemente und ihre Einwirkung,also zugleich das Urgesetz oder den Endzweck des Staats und zugleich dieGrundform des Volksconsenscs und der äußeren rechtlichen Freiheit des Volks.Sie soll schon in ihrer Bildung urgesetzlich und volksmäßig sein, d. h. sie sollconstitutionell mit dem Organ zunächst für die Verwirklichung des Gesammt-zwecks und für die Einheit (der — monarchischen oder republikanischen — Re-gierung in einem engeren Sinne) auch Organe des allgemeinen Volkscon-senses und der Volksfreiheit, freie Stände, freie Wahlversammlungen u. s. w.harmonisch in sich vereinigen. So constituirt soll sie sodann auch drit-tens im ganzen Leben und Wirken des Staates den Staatszweck und die recht-liche Grundform, dem Wesen beider gemäß (oder ganz so wie die Seele un-tergeordnet dem höchsten Gesetz, aber gebunden an die organischenGrundbedingungen), unter sich und mit den Erscheinungen der Außen-welt selbstständig harmonisch vermitteln und so beide verwirklichen und erhalten.
Erst durch diese politische Vermittelung und Vereinigung des Staatszwecksmit der Rechtsform entsteht das lebendige oder praktische Staatsgesetz,das politische Gesetz im weiteren Sinne (zu« eivile). Dieses vereinigt alsoeinestheils den Endzweck der Gesellschaft und die Mittelzwecke oder Mittelzur Verwirklichung desselben im hülfreichen Zusammenwirken, oder das reinpolitische Zweck- und Mittelgesetz im engern Sinne, und andern-theils das reine Rechtsgesetz für die rechtliche Grundform desfriedlichem freien Nebeneinanderbestehens. Beide sollen in derAnwendung für das wirkliche Leben sich mit einander verbinden. Einerseitsdarf die Verwirklichung der politischen Zwecke und Mittel nur in der recht-lichen Grundform stattsinden. Andererseits müssen die Rechtsformen überalldie politischen Gesellschaftsverhältnisse theils berücksichtigen, theils rechtlich ge-stalten oder zu ihrem Inhalte aufnehmen. So darf z. B. der politischeZweck, die Armen zu unterstützen, nur in der rechtlichen Form praktisch insLeben treten, daß dabei stets alle rechtliche Freiheit geachtet werde, also nichtetwa so, daß man dem ersten besten Reichen sein Vermögen wegnimmt, sondernnur in der Rechts form einer Bewirkung freiwilliger Gaben, oder einerSteuerbewilligung nach der rechtlichen Gleichheit. So sind umgekehrt die ju-ristischen Ehe- und Erbgesetze ihrem Inhalte nach stets zugleich politisch,d. h. sie werden als Mittel für den Staatszweck bestimmt. Namentlich ist esder politische Zweck der sittlichen Erziehung, welcher die monogamische Ge-stalt der Che fordert, obgleich die Vielweiberei ohne Verletzung des Rechtsmöglich wäre. Hiernach können also Recht und Politik zwar wohl in der wis-senschaftlichen Behandlung getrennt werden (ähnlich wie Seele und Leib, Phy-siologie und Psychologie), obgleich auch dieses die Alten nie thaten, weder inden zugleich politischen und naturrechtlichen Werken des Platon und Aristo-teles, noch in denen des Cicero. Aber es ist, damit nicht beide unpraktischund verkehrt — das Recht als leeres Formelwesen, die Politik als gestalrlose,rechtsfeindliche Klugheitslehre — aufgefaßt und bestimmt werden, stets zu be-achten, daß im wirklichen Staatsleben beide eben so innerlich verbunden seinsollen, wie im Leben des Einzelnen Leib und Geist, oder wie die organischeGrundform und die freie positive Geistesthätigkeit.
Ganz ebenso, wie nun aber im Leben des Einzelnen die Seele, im wirk-
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