50 Allgemeine encyklopädische Uebersicht
lagen der Staatsgesellschaft, ihrer Freiheit, ihres Friedens und Wohls, wurdenabhängig von allen wechselnden, sich widersprechenden Modetheorieen, vom phi-losophischen Glaubenszwang zu Gunsten der neuesten Schultheorie, vom Gutbe-sinden der Machthaber, der Beamten, der Polizei, von fremden, in ganz oderhalb fremder Sprache verhandelten Gesetzen, von ewig wechselnder ministeriellerOrganisations- und Gesetzmacherei.
Der Widerwillen gegen diese Verkehrtheiten aber erzeugte selbst wiederneue schädliche Einseitigkeiten. So verleitete das Streben, den höheren Cha-rakter des Rechts gegen jene mechanischen Zwangstheorieen zu retten, Biele dazu,nun dessen Selbstständigkeit in blos religiösen oder philosophischen Moraltheo-rieen untergehen zu lassen. Gegen den ewigen Wechsel und Widerstreit philoso-phischer Meinungen aber suchten die Hugoische, die geschichtliche, zumTheil auch die naturphilosophische Schule dadurch Rettung, daß sie daspositive Re cht, d. h. den Inbegriff der-einzelnen von der positiven Gesetz-gebung gegebenen rechtlichen Bestimmungen, welche doch so oft menschlich unvoll-kommen und den von der Nation selbst anerkannten höchsten Rechtsgrund-sätzen widersprechend sind, als das alleinige, ja als das wahrhaft vernünf-tige und unabänderliche Recht erklärten und, durch Verwerfung praktischervernünftiger naturrechtlicher Grundsätze, alle sittliche und wissenschaft-liche Würde und alle Freiheit im Rechte, alle freie Reform desselben zerstörten.
Nach den obigen Grundsätzen aber soll eines theils eine höhere Idee undeine freie philosophische Theorie von Recht und Politik, ein rein philoso-phisches Vernunftrecht, als Lehre für die Völker, ihre öffentliche Mei-nung erleuchten, ihnen zur richtigen Auffassung und Würdigung, wie zur freienReform ihrer Vereine und ihrer bisher anerkannten Grundsätze verhelfen. Es sollenanderntheils die aus der Natur des vernünftigen freien Friedensvereins abge-leiteten natürlichen Rechtsgrundsätze mit ihren logischen Folgesätzen, als einjuristisches Naturrecht, derRegierung zur Reform, demRichter zur Aus-legung und Ergänzung der positiven Gesetze dienen und die höhere Würde und Ein-heit des Rechts erhalten. So sollen das natürliche und das positive Rechtbeide von dem vernünftigen Nationalwillen des Volks ausgehen undnicht mehr, wie bisher so oft, als in gänzlichem feindlichen Gegensatz stehend er-scheinen, sondern sich zu wechselseitiger Unterstützung, Ergänzung und Ver-besserung die Hände reichen.
Ueberall, selbst auch in dem geistigen Gebiete jeder Kunst und jeder Wis-senschaft, kann das Höhere nur in einer bestimmten und beschränkten irdischenSphäre oder Grundform sich verwirklichen. Wer diese verkennt und verletzt,der erweist sich nicht als Meister und begründet heillose Verwirrung. Fürden Rechts- und Staatsmann aber erscheint nun nach dem Bisherigendie objective Rechtsform, der freie Volksconsens und die durchihn anerkannte gleiche Freiheit, als die technische juristische undpolitische Grundform. Er darf sie also wohl eben so wenig je aufgeben,wie der Geometer den Raum, oder der Maler die Darstellung nur durch Farbe,Licht und Schatten.
3) Es ist aber endlich noch nothwendig: die Regierung der Staatsge-sellschaft und die politische und systematische Vereinigungder beiden ersten Grundelemente des Staatsgesetzes und derStaatstheorie.
Sie sind für das Staatsleben ganz dasselbe, was für das Leben des Ein-zelnen seine individuelle Seele und seine freie Seelenthätigkeit sind. Die Seelesoll rühmlich fürs erste selbstständig sein und selbstständig das menschlicheLeben regieren. Aber sie nimmt fürs zweite den allgemeinen göttlichen Geistund ferne Einwirkung in sich auf und zugleich auch die Einwirkung deszweiten Lebenselements, des leiblichen oder sinnlichen. Sie soll endlich drit-