Druckschrift 
1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
Seite
49
Einzelbild herunterladen
 

49

der Ltaatswiffenscbast und ihrer Theile.

sind durch die rechtliche Grundform und nur in derselben, nie mitVerletzung der gleichen rechtlichen Freiheit, geltend gemacht werden dürfen.

Es ist fast unglaublich, ein wie großer Theil jener obigen Fehler und Wi-dersprüche in unserer neueren Theorie und Praxis sich allein auf Vernachlässi-gung dieses Grundprincips der Objektivität oder des freien Volkscon-,enses gründen, dieses Princips, dessen stete Anerkennung die römische Jurispru-denz selbst noch im scheußlichsten factischen Despotismus der Kaiserzeit frei, wür-dig und konsequent erhielt, die englische Nation aber fast allein im neueren Eu-ropa vor der Zerstörung ihrer politischen Freiheit bewahrte.

Weil man diesen wahren Grundcharakter des Rechts, die Begründung seineräußeren juristischen Gültigkeit durch den freien Consens, übersah, sobetrachtete man häufig, statt desselben, den rohen Zwang, welcher doch nurein einzelner, nicht einmal ein absolut wesentlicher Charakter des Rechts, nur einMittel seiner Verwirklichung, eine Arzenei für seine Krankheit ist, als dessenWesen und Begründung, die sklavische Furcht vor demselben als seine eigentlichepositive Lebenskraft. Man sagte: Recht ist, was erzwungen werden kann, undzur Erhaltung des Rechts bedarf man nur des Zwangs.Mögen die BürgerStaat und Recht hassen, wenn sie dieselben nur fürchten!" so sagten vor undnach Hrn. v. Almendingen so viele unserer ersten Philosophen und Rcchtslehrer.So entstanden die einseitigsten, verderblichsten Theorieen, so jene mechanischenStaatsgrundsätze, die z. B. auch das Unglück des preußischen Staates vor 1^06verschuldeten, so auch jene rohen criminalrechtlichen Abschreckungstheorieen. Manubersah nun und vernachlässigte alle edleren Motive der Religion, der Moral,der Ehre und die der Consequenz in dem selbst öffentlich anerkannten Grund-satz und die Heiligung des Rechts durch sie. Man stieß zugleich, im Wider-spruch mit unfern Gesetzen und Verfassungen, alle dem Rechtsverhältniß wesent-lich angehörigen Pflichten, wenn sie sich nicht absolut materiell erzwingen ließen,aus dem Rechte heraus; so die staatsrechtlichen Pflichten der svuverainen Re-gierung gegen das Volk und alle völkerrechtlichen Pflichten, ferner die meistenund wichtigsten ehelichen, elterlichen und kindlichen Pflichten, sogar die der juri-stischen Ehre und der Eidestreue. Man raubte denselben die Festigkeit und diegroße Kraft der allgemeinen öffentlichen und juristischen Anerkennung alsRechtspflichten, die Kraft der öffentlichen Meinung und der Ehre, sammt-so vielen andern juristischen Wirkungen. M>m zerstörte so für das immer mehrverstümmelte und entadelte Recht Einheit, Kraft und Würde.

Dieselbe Vernachlässigung der Objektivität durch den freien Volksconsensaber führte zur Zerstörung alles sichren und festen Volksrechts, zu endlosem Streitund vernichtendem Despotismus. Sie führte nicht blos überall zu unrichtigenAuffassungen, sondern auch zur Mißhandlung des positiven Rechts. Sie führtenamentlich zur Vernachlässigung und despotischen Vernichtung aller freien auto-nomischen Vereine und Vereinsrechte aller Art, insbesondere auch der freien Ge-meindeverfassungen, dieser freien Vereine, durch deren Beförderung, Schätzungund Unterstützung der Staat mittelbar, ohne Zwang, einen so großen Theüseines Zwecks verwirklichen soll. Vorzüglich aber führte sie zur Vernachlässigungder freien Staatsverfassungen, Volksgesetzgebungen, Volksgerichte und Volks-rechte und ihres wahren Sinnes. Man hätte in ihnen wesentliche Quelleneines freien Rechts sehen, in ihren Sinn, in die vernünftigen nationalen Ideen,Bedürfnisse und Rechte des Volks eingehen, man hätte ihnen gemäß die unvoll-kommenen und veralteten positiven Bestimmungen ausscheiden und die etwai-gen neuen Fortschritte freier Philosophie wieder zur Volksüberzeugung er-heben und so das Recht frei und national sortbilden sollen. Statt dessenschöpften die Gelehrten und Regierungsbehörden, revolutionair- wie servil-gesinnte,das Recht aus individueller Ansicht und Willkür, stritten, despotisirten und zer-störten. Recht und Politik, die nothwendig festen Grundformen und Grund-Staats-Lerlkon. I. 4