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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
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48 Allgemeine enzyklopädische Uebersicht

hältnisse selbst modificirten*). Jene Bedürfnisse aber und das Bestreben, auchnoch bei der Anwendung der anerkannten Grundsätze, so viel wie möglich, dieEinmischung subjectiver Willkür auszuschließen, erzeugte vor Allem geradedie, nun nicht mehr zufälligen, freien Constitutionen der Völker, ihre un-mittelbaren oder repräsentativen Volksversammlungen, Volksgesetzgebungen undVolksgcrichte, also überall Ableitungen gemeinschaftlicher Gesetze, nicht aus in-dividuellen, subjektiven Meinungen und Schulphilosophemen, sondern ausder gemeinschaftlichen Vernunft'und Anerkennung des Volks.

Uebrigens genügt für die objektive logische Rechtsentwickelung, oderum das rein philosophische vernünftige Recht in seiner Entwickelung dem ewigenStreit der Schulphilosophieen zu entziehen, um den festen objektiven An-fangspunkt für diese Entwickelung zu finden und um die äußere juristischeGültigkeit für dasselbe zu begründen, die Voraussetzung der einzigen erfah-rungsmäßigen Thatsache, daß mehrere sittlich verneinst! ge Individuen,als solche, oder mit Anerkennung ihrer gleich heiligen und gleich freienpersönlichen Würde und Bestimmung, sämmtlich friedlich neben einander lebenwollen, was bei allen gesitteten Völkern ein Jeder schon im'Bürgereide be-schwört. Auch die wesentlichen logischen Folgesätze aus der Natur einessolchen Rechtsvereins unterliegen natürlich keiner willkürlichen Stimmenmehr-heit, können nicht aufgehoben werden, ohne Zerstörung des Rechtsvereins selbst.

Durch diese mittelbare Ableitung des Rechts aus Vernunftgrundsätzen(nämlich vermittelst ihrer gemeinschaftlichen Anerkennung), durch solche Ver-einigung des freien Vertrags mit der höheren Idee wird nun zugleich die'höhere Würde von Recht und Staat und die volle persönliche Freiheit der Men-schen, sowie die Selbstständigkeit und Festigkeit der Rechts- und Staatswissen-schaft geschützt gegen die großen Gefahren der Ableitung von Zwangspflichtenaus subjektiven individuellen Meinungen der Schriftsteller und der Regierendenüber Glückseligkeit und sittliche Bestimmung gegen diese großen Gefahren-welche so viele würdige Gegner der bisherigen fehlerhaften unmittelbarenAbleitung der Rechts- und Staatsgesetze aus der philosophischen Moral und einemrein philosophischen Staatszweck zu ihrem Widerspruch bestimmten. Diese Ge-fahren selbst aber scheinen nicht beseitigt durch diejenigen Theorieen dieser Gegner,welche das Recht selbst unmittelbar ableiten aus individuellen rein philosophi-schen Principien und welche zugleich für ihren Staatszweck einer bloßen äußerenRechtssicherunß doch stets der Regierung, zur Förderung von Wohlstand, Bildung,und Sittlichkeit des Volks, entweder als für Nebenzwecke, oder als für Mittelzur polizeilichen Unterstützung ihres Sicherheitszwecks, ausnahmsweise Gewalteinräumen. Subjektive, wechselnde und bestrittene Philosophcme und jene un-bestimmte und unbegrenzte Nebenberücksichtigung oder Ausnahmsbefugnißschützen wohl niemals die Freiheit so sicher gegen Willkür, als die durchgrei-fende und feste Regel unseres obigen Grundgesetzes der äußeren Aner-kennung oder der Objektivität.

Dieses Grundgesetz fordert nämlich ei nestheils, daß alle die Freiheit derBürger irgend beschränkenden oder Zwangsgesetze aus dem Rechtsgesetz undmit diesem selbst nur historisch philosophisch aus dem von Allen anerkann-ten Friedensverein, aus seiner allgemeinen und besonderen Natur und den inihm anerkannten vernünftigen Ueberzeugungen abgeleitet werden. Esfordert anderntheils, daß der Gcsammtzweck und die Bestrebung für densel-ben, so weit sie mit Beschränkungen der Freiheit und mit Zwang gegendie Gesellschaftsglieder verwirklicht werden sollen jedoch nur insoweit, denngar Vieles vermögen Regierung und Bürger ohne Zwang stets begrenzt

*) S. z. B. nachher die Artikel Abfahrtgeld, Abmeierung , Acht.