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1 (1845) [Aac - Aus]
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der Staatswiffenscliaft und ihrer Theile.

ms Bedürfniß. AnderntHeils aber führt sie ihre individuelle persönlicheNatur auch zu Streit und Trennung, bald durch den Widerstreit der Neigungenoder den bösen Willen, bald aber schon durch verschiedene Ansichten und Ueberzeu-gungen. Selbst sein Gewissen treibt einen Jeden, nur mit Freiheit und nach sei-ner eigenen persönlichen Glaubens- und moralischen Ueberzeugung in jedem einzel-nen Falle zu handeln. Nun sind aber nur die Thatsachen der Erfahrung unddie mathematischen und logischen Formen der Auffassung der Dinge, oderdie empirische, logische und mathematische Erkenntniß allgemein undgleichförmig (oder objectiv) erkenn- und beweisbar für alle Menschen, die gesundeVernunft und gesunde Sinne haben; keineswegs sind es ebenso, ohne vorherige freieAnerkennung und Vereinbarung, an sich schon die metaphysischen und prak-tischen Grundsätze. Diese sind, trotz einer gewissen materiellen Uebereinstim-mung in allgemeinen Ideen, dennoch wegen ihres Zusammenhanges mit subjek-tiven Gefühlen und der unvollkommenen, also subjektiv verschiedenen, Auf-fassung des Uebersinnlichen, in der bestimmten Form der Begründung und Auf-fassung notorisch bis zum heutigen Tage selbst bei den philosophischen Meisternso hundertfach subjektiv verschieden und bestritten, daß sie in folge-richtiger Entwicklung zu ganz verschiedenen praktischen Gesetzen führen.Um daher in friedlicher Freiheit und hülsreich nach gemeinschaftli-chem Gesetz zu leben, begründen, durch Vernunft und Bedürfniß getrieben,die gesitteten Völker, soweit es dazu nöthig ist, durch eine freie erfah-rungsmäßige Anerkennung ein nun allgemein erkennbares äußeresFriedensgesetz, ein erfahrungsmäßig anerkanntes gemeinschaftlichesGrundgesetz der gleichen äußeren Freiheit, woraus dann alle einzelnennöthigen Rechtsgesetze, als allgemein erkenn- und beweisbare logische Folgesätze,sich ergeben. Mit diesem Friedens- oder Rechtsverein O'uri« eousensus nachCicero) verbindet sich denn, wenn die Menschen zugleich in demselben Staatgemeinschaftlich für ihren Endzweck zusammen wirken wollen, auch der äußereHülfs- oder Staatsvertrag (utilitatis communio, nach jener Ciceronianisc^enDefinition der Staates). Die Völker suchen also durch solche Friedensvertrage,so weit es für ein freies und friedliches Zusammenleben nothwendi^ ist, ihresubjektiven inneren Vernunft- und moralischen Ueberzeugungen über diesesLeben zu vereinigen, jenes innerliche rein philosophische Vernunftgesetzdurch die gemeinschaftliche äußere oder objektive Anerkennung zu einer fe-sten äußeren Rechtsoffenbarung zu erheben. Ganz ebenso und aus ähnlichenGründen erheben ja die Menschen auch durch gemeinschaftliche äußere Glau-ben sbekenntnisse und kirchliche Vereinbarungen für das Bedürfnißeiner friedlichen gemeinschaftlichen Religionsausübung ihre Ideen von Gott, Re-ligion und Kirche und von religiösen Pflichten, soweit es dieses Bedürfnißerheischt, zu äußerlich anerkannten gemeinschaftlichen Religions- undKirchengesetzen, zu einer objektiven Dogmatik und Moral.

Jene entschiedenen Bedürfnisse nach gemeinschaftlich anerkannterRechtsordnung erzeugten und erklären gerade überall bei den Völkern jene,bald mehr durch Ehatsachen, bald, wie bei den Germanen, ausdrücklich abgeschlos-senen und beschworenen allgemeinen und besonderen Friedens- oder Rechts- (Gast-und Gesammtbürgschafts-) Vereine, überhaupt alles hundertfache Objectiv- undPositivmachen der Rechtsgrundsätze. Und weder römische und griechische, noch diegermanischen Rechte, weder die positiven, noch die natürlichen Rechtsgrundsätzedieser Völker, weder ihre Genossenschafts- und Fremdlingsrechte, noch ihre andernRechtsinftitute und deren Entwicklung lassen sich auch nur gründlich verstehen,ohne Zurückführung auf ihre überall klar nachweisbaren*) Friedensverträge,deren zuerst beschränktere, später immer größere Ausdehnung stets die Rechtsver-

) S. das oben citirte System S. 155 ff.