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1 (1845) [Aac - Aus]
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46 Allgemeine encvklopädiscke Uebersicht

den, könnten für freie sittliche Menschen, die ja ihr ganzes Leben, alle Verhält-nisse ihrer umfassenden höchsten Bestimmung widmen und nötigenfalls aus-opfern sollen, keine sittliche Gültigkeit und keine. Kraft haben, wenn sie verschie-den waren von dieser Bestimmung. Die Völker bedürfen und begründen ihreStaaten für dieselbe. Wo wäre das Volk der Erde, welches nicht Sittlichkeit,wo das, welches nicht Glückseligkeit, überhaupt das ganzeWohl desVater-lan des, in seiner Verfassung und Gesetzgebung, als Staatszweck, anerkannt hätte?Die Staaten und Staatszwecke entwickeln und modisiciren sich daher auch stetsmit der Grundidee und der Cultur der Völker- Sie sind, ohne daß man dieseGrundidee, als ihren Lebensgeist, erfaßt, gar nicht einmal verständlich.

Das aus der höchsten Idee und Bestimmung der Menschheit, oder aus derNatur derselben philosophisch entwickelte reine Vernunft- oderMoralgesetz des gesellschaftlichen Lebens Oa« nsturslo im ächten stoi-schen Sinne) und seine Theorie erhalten aber nur theilweise eine äußere oderjuristische Gültigkeit und nur erst durch ihre Aufnahme in das Rechtsgesetzund seine äußere Form.

So sehr nämlich die Vertheidiger des höheren umfassenderen Staatszwecksund der philosophischen Staatsidee Recht haben, so sehr haben es doch auch so vieletreffliche Gegner der bisherigen universellen und philosophischen Staatstheorieenwegen deren verderblicher Einseitigkeit. Es ist nehmlich nicht minder als diesererste Bestandtheil auch der zweite wesentlich, oder:

2) die Grundform des Staatskörpers: der äußere, juristischeund historische Bestandtheil des Staatsgesetzes und derStaatstheorie.

Im Leben des Einzelnen bedarf der göttliche Geist, um sich wirksam zuerweisen, einen dazu angemessenen gesunden oder harmonischen und kräftigenLeib, einen tauglichen äußeren Träger mit angemessener Grundformseiner Glieder. Ganz eben so bedarf auch das Urgesetz, der Endzweck derStaatsgesellschaft zu seiner Verwirklichung einen entspechenden harmoni-schen und festen Staatskörper mit angemessener Grundform fürseine Glieder, für ihr Zusammenbestehen und Zu sam men wirken.Für das Staatsleben kann nun, wie sich sogleich ergeben wird, ein solcher Kör-per und seine Grundform nur bestehen in der durch äußeren freien Con-sens oder Vertrag bewirkten Vereinigung der Staats g lieber, derEinzelnen, der Familien, der Gemeinden, und in dem objektivenoder äußerlich anerkannten Rechtsgesetz für das gleich fr eie fried-liche Nebeneinanderbeftehen und Zusammenwirken dieser Glie-der O'u« gentium im römischen Sinne).

Das Staatsleben ist nämlich, bei der Uebereinstimmung in jener natur-gesetzlichen Grundform für alles irdische Leben, doch darin wesentlich ver-schieden vom Leben des Einzelnen, daß im Staat die Glieder nicht willen-lose und durchs Naturgesetz verbundene Organe sind. Das Staatsleben bestehtund dauert vielmehr nur durch freies harmonisches Zusammenwirken und frei'williges Zusammenbleiben von Gliedern, welche freie individuelle Per-sönlichkeiten sind und einen Selbstzweck haben. Deshalb ist denn auchdie grundge schliche Uebereinstimmung zwischen dem Staats- und Menschen-leben durchaus zu beschränken auf jene obige naturgesetzliche Grund-form für alles irdische Leben. Jede nur allzuoft blos poetische und spielendeVergleichung der einzelnen Glieder des Staatsorganismus mit Gliedern desMenschen, Kopf, Brust u. s. w. hat höchstens nur eine bildliche oder Aehn-lichkeitsWahrheit. Für jene persönlichen Glieder ist nun zwar eines-tHeils, bei der Beschränkung des Raums und der Mittel der Sinnenwelt undder eigenen Kräfte der Einzelnen, ein friedliches und hülfreiches Zusam-menwirken und mithin ein gemeinschaftliches Gesetz für dasselbe entschiede-