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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
Seite
XVII
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zur ersten Auflage. rvu

werden von der heftigen Anfeindung, sondern sogar demselben Glaubensbekennt,niß, wenigstens annähernd, beitreten oder jenes Panier wenigstens mit Achtung be-trachten werden.

Zur Aufstellung eines solchen Glaubensbekenntnisses, zur Errichtung einessolchen Paniers Einiges bei'zutragen, istderersteHauptzweckunsersStaats-lexikons. Es soll die Grundsätze, die Richtungen, die Interessen derconsti -

tutionellen Monarchie, als der nach unfern historischen Verhältnissen voll-kommensten Form des Staatslebens, oder, wenn man will, die billigen Frie-densbedingungen zwischen dem vernünftigen und dem historischen Recht auf-stellen, und ohne Rückhalt oder geheimen Vorbehalt aussprechen, was die mitdem Namen der liberalen oder constitutionellen bezeichnte Partei eigent-lich will, wünscht, anspricht und fordert. Möge sodann, wer da will,,diesen Forderungen den Krieg erklären; die öffentliche Meinung wirdsich darüber aussprechen, und wenn nicht die gegenwärtige, so doch eine künftigeZeit wird über beide Parteien ein zuverlässiges Urtheil fällen.

Sodann aber ist ein weiterer Zweck unsers Staatslexikons die möglichste Ver-breitung oder Allgemeinmachung gesunder politischer Ansichten und Rich-tungen unterallen Classen der Gesellschaft. Es bauet dabei blos aufdie Kraft der Wahrheit, deren Herrschaft allein die unbefangenen Gemütherunterstehen und deren Sieg allein ein wünschenswerther ist. In den Zeiten großerund tief gehender politischer Parteiung könnte nichts Heilsameres sein, als die prak-tische Geltung des weisen Solonischen Gesetzes, welches bei einheimischen Ent-zweiungen jedem Bürger die Neutralität verbot. Wenn alle Bürgersich aussprechen müssen, so wird schon durch das Erscheinen einer entschiedenenMajorität einer Richtung die Opposition der Minderzahl niedergehalten. Abernur dann kann die Richtung der Wahrheit Zutrauen verdienen und heilverheißendsein, wenn die Erkenntniß allen Stimmfähigen einwohnt. Dahin also gehedie Richtung der politischen Lehre, nicht blos die eigentlichen MännervomFach,sondern alle der verständigen Beurtheilung fähige oder zu solcher Fähigkeit mit Er-folg heranzubildende Bürger zur klaren Erkenntniß dessen, was Noth thut undwas wirklich in Frage steht, zu führen und dadurch sie allein Stand zu setzen,die Rechte und Pflichten auszuüben, welche ihnen in der Eigenschaft als activeBürger eines constitutionellen Staates oder überhaupt als mündige oder die Mün-digkeitserklärung ansprechende Bürger eines Rechtsstaates zustehen.

Alle activen Bürger der constitutionellen Staaten, alle mündigen, d. h. desverständigen Urtheils mächtigen Bürger des Rechtsstaates überhaupt sollen inStand gesetzt, d. h. es sollen ihnen Erleichterungsmittel dargeboten werden, überalle Vorkommnisse im politischen Leben, über alle Gesammtangelegenheiten ein aufvernünftiger Ueberzeugung ruhendes Urtheil zu fällen. Sie sollen in Stand gesetztwerden oder die nöthigen Hülfsmittel dazu erlangen, über alles Thun und Lassender Autoritäten in gemeinsamen Angelegenheiten, über Gesetze, Verordnungenund einzelne Gewaltsacte, über das politische Benehmen der Minister und Regic-rungsagenten aller Grade, so wie der Volksvertreter und Wahlmänner oder Ur-wähler, vernünftig begründeten Beifall oder Tadel, Dank oder Vorwurf in dergesetzlich frei gegebenen Weise auszusprechen; sie sollen dadurch die moralische MachtStaats-Lerikon. I. - 2