zur ersten Auflage. vu
schengeist und andererseits zurpositivenBeförderung durch kräftigen Schirm,auch durch weise Leitung und Unterstützung der Privatthätigkeit überall da, wo sol-ches nach der Natur des Gegenstandes als nützlich oder nothwendig zu erkennen ist,d. h. also, sie hat den Beruf in sich, für die Verfassung und für die Verwal-tung der Staaten diejenigen Grundsätze aufzustellen und geltend zu machen, welchederVernunftideevom Staat, d. i. vomR e chtsstaat, wahrhaft entsprechend sind.
Damit aber zu einer, solchen Rechtsstaat im Auge haltenden Staatswis-senschaft auch nur der erste Grund gelegt würde, war nothwendig, daß das Rechtselbst mit Klarheit und Bestimmtheit erkannt, und daß auf das ganze Gebiet diesesRechtes ein umfassender, alle Rechte im Zusammenhang und in harmonischer Ver-bindung überschauender Blick geheftet 'werde. Wenn wir sagen das Recht, someinen wir nicht das positive oder willkürlich — durch Uebereinkommniß oderAutorität—eingesetzte, folglich nur hier oder dort und nur zeitlich geltende, nicht dashistorische oder blos factisch in engerem oder weiterem Raume aufgekommene,sondern dasjenige, welches beiden andern, sollen sie Anerkennung verdienen oderGültigkeit ansprechen, vorausgehen und zu Grunde liegen muß, das nichtnur vor allem positiven vorhandene, sondern auch ewig über demselben thronendeund mit dem Anspruch aufallgemeine Herrschaft, d. h. ohne alle Beschränkungnach Raum oder Zeit, versehene, nämlich das Vernunftrecht. Und von diesemVernunftrecht, wiewohl die Ahnung, oder eine Art voninstinctartig-em An;erkennen desselben in jedes nicht ganz verwilderten oder verwahrlosten oder im Ver-stand wie im Gemüth verkehrten Menschen Brust lebendig ist, war doch jene klareund bestimmte und umfassende Anschauung Jahrtausende hindurch nicht aufgekom-men, geschweige daß es die ihm gebührende praktische Herrschaft errungen hätte.Einzelne, Nächstliegende, daher von dem gesunden Menschenverstand auch ohneallen wissenschaftlichen Beweis — wenigstens nach ihrem allgemeinen Inhalt, wennnicht in ihrer speciellen oder concreten Anwendung — festgehaltene Rechtswahrhei-ten (wie jene vom Mein und Dein, von der Verbindlichkeit derVerträge u.s.w.),sodann die solchen Wahrheiten wenigstens zumTheil entflossenen positiven oderNationalrechte, mehr noch die mit den Rechtsgesetzen verwandten morali-schen, religiösen und sentimentalen Richtungen, Ideen und Gefühle ver-traten die Stelle des noch nicht vorhandenen wahren Vernunstrechtssystemes, dochnur sehr unvollständig und zumal für die wissenschaftliche Grundlage einer ächtenStaatslehre durchaus ungenügend. Die Maximen und Lehren, die solchen, übri-gens höchst schätzbaren,Quellen entflossen, bezogen sich ohnehin mehr auf das Pri -vatrecht und etwa auf das Vö lkerrecht, als auf das eigentliche oder innereStaatsrecht. In diesem letzten blieb die Gewalt oder der Herrscherwille(in was immer für einer Personifikation der Herrscher erschien) das fast allein wal-tende Princip.
Erst zwei Jahrhunderte sind verflossen, seitdem HugoGroot durch sein gefei-ertes Buch vom Recht des Kriegs und des Friedens das Vernunftrecht zurWürde einer eigenen Wissenschaft erhob und den von der Gewalt, zumal im Gebietedes öffentlichen Rechts, Unterdrückten eine tröstende Appellation an ein höher alsdie Gewalten stehendes Recht eröffnet«. Von ihm an bis aus die neueste Zeit hatdurch die Arbeiten einer edlen Reihe von Nachfolgern die Wissenschaft, für deren