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Praxis rc.
immer zur klaren Anschauung kommenden Grundgedanken geleitete Plastik im Volkslebenist, und daß selbst der trock-nste Praktiker sich am Ende die Einheit dieses fundamentalenZusammenhanges in allen äußern Richtungen und Gestaltungen des Rechtsbegriffs nichtverbergen wird, wenn er auch nur auf rein, praktischem Wege wenigstens nach den Ga-rant i e e n des bestehenden Rechtszustandes fragte. Gerade je größern Werth man über-haupt auf die Praxis legt, je mehr man von der Ansicht durchdrungen ist, daß aus ihr rechteigentlich und allein der den wahren Bedürfnissen des Völkeclebens entsprechende Rechts-zustand hervorgehe, desto tiefer sollte man auch von der Nothwendigkeit überzeugt sein,daß doch unmöglich eine Harmonie im Rechtssysteme bleiben kann, wenn in der täglichenUebung ein Theil desselben vm dem andern sich lossagt, wenn namentlich diejenigenPraktiker, deren Wirksamkeit wesentlich im Volksleben selbst sich bewegt, nur auf einenherkömmlich begränzten Theil des Rechtsgebietes sich beschränken und dem verderblichenWahne sich hingeben, das Andere mache sich von selbst.
Fassen wir nun die Praxis noch in derjenigen Bedeutung auf, in welcher sie die dempositiven Rechte selbst durch den üblichen Gebrauch gegebene dogmatische Gestaltung be-zeichnet, so ist sie natürlich nicht sowohl die Anwendung des Rechts selbst als vielmehr einProduct derselben. Sie bildet dann eine eigene Rechtsquelle, und zwar einenTheil des Gewohnheitsrechtes, von welchem in dessen allgemeinerer Bedeutung siejedoch dadurch sich unterscheidet, daß sie nicht, wie jenes-, von der Gesammtheit des Volkes,sondern zunächst von den zur Anwendung des Rechts bestellten und berufenen Organenausgeht. Es sind sebr verschiedenartige Umstände-, welche Zusammenwirken, der Praxiseine solche materielle Bedeutung zu verschaffen. Zuerst das praktische Bedürfniß, in dieRechtsanwendung eine gewisse Stetigkeit und Gleichförmigkeit zu bringen, ohne welchekein Vertrauen zu den Rechtsinstiluten möglich ist. Kein System ist von Zweifeln frei,die allgemeine Sicherheit ist aber ungleich weniger gefährdet, wenn über solche Zweifeleine einmal durch Gebrauch festgestellte Ansicht gebietet, als wenn dieselben der willkür-lichen Entscheidung eines Jeden, der dazu berufen wird, überlassen bleiben ^). Besondersim bürgerlichen Rechte kommt oft materiell wenig darauf an, ob eine zweifelhafte Frage sooder anders beantwortet werde, und hier würde Festhalten einer einmal gebilligten Ansichtjedem weitern Schwanken in gleichartigen Fällen unbedingt vorzuziehen sein; je künstlicheraber das Rechtssystem geworden ist, je mehr dasselbe also in einen verhältnißmäßig klei-nen Kreis wissenschaftlich gebildeter Männer sich zurückgezogen hat, und je größer dem-nach die Zahl Derjenigen wird, welche das geltende Recht nur durch die ausgesprochenenAnsichten der Praktiker kennen und auf diese sich verlassen müssen, desto weniger würde essich rechtfertigen lassen, ohne die vollste Ueberzeugung von der Unrichtigkeit eines bisherbefolgten Satzes zu einer entgegengesetzten Ansicht überzugehen. Die Stabilität, welcheaufsolche Weise und aus solchen Rücksichten durch die Praxis in der Theorie erhaltenwird, ist deshalb auch gewiß eine sehr segensreiche, und man darf mit Recht bezweifeln, obdas seit einiger Zeit besonders in der Civiljurisprudenz immer mehr hervortretende Bestre-ben, die herrschenden Ansichten zu untergraben und überall etwas Neues aufzusinden, fürdie Wissenschaft und für das Leben in der Thal von heilsamen Folgen sein wird. — Dazukommt die Unmöglichkeit der Voraussetzung, daß jeder Praktiker auch im Stande seinsollte, alle schwierigen Fragen der Theorie auf dem Wege der selbstständigen Forschungmit Sicherheit zu beantworten, und das Gewicht der Erwägung, daß in solchen Fällendas Festhalten an einer Auctorität immer ungleich besser ist als unsicheres Umhertappen.Endlich aber gilt der Trägheit der Meisten jene reelle Bedeutung praktischer Grundsätzesehr oft zum Grunde oder Vorwände, sich der Anstrengung des eigenen Denkens zu über-heben und lieber das Ungenügende, Unvollkommene, womit mechanische Gewöhnung ein-mal vertraut gemacht hat, auch ferner beizubehalten, als selbst die gediegenen Resultatewissenschaftlicher Forschung sich anzueignen. In dieser Richtung wird jene praktische Jn-
3) Gerade aus dieser Ansicht ging das Edict der römischen Prätoren, also ein sehr be-deutender Theil des römischen Civilrechts hervor.