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Praxis rc.
und Verwaltung'— besonders die lehte wieder in ihren verschiedenen Zweigen — betreffen,den Geschäftsgang, die Formen der Mittheilung unter den verschiedenen theils coordinir-ten, theils subordinirten Behörden, das rein persönliche Verhältnlß derselben zu einander,alles dieses auch in dem Verhältnisse der Staatsbürger und Corporation«« zu den Be-hörden, die äußere Form der Gesetze, Verordnungen, Befehle und sonstigen Aussprüche derStaatsgewalt; demnach also außer der eigentlichen Geschästsgewandiheit zugleich dieKenntniß der Geschäftssprache, der Curialien und des Ceremoniels.— In zweiter Be-ziehung gehört zur Staatspraxis die Herstellung und Erhaltung des Rechtszustandes un-ter verschiedenen Staaten, also die über das Ceremoniel und die Etikette (s. den Artikel„Ceremoniel") und die gegenseitig zu beobachtenden äußeren Höslichkeitsrückstchten(s. den Artikel „C o urtoisie") geltenden Regeln, dieRangverhältnisse und Titulaturen,die Staatsunterhandlungskunst und die Gesandtschaftspraxis (s. den Artikel „Diplo-matie"), endlich die in Bezug aus Kriegführung und Friedensschlüsse so wie bei Con-serenzen und Congressen üblichen Gebräuche.
Insofern nun die über die praktische Anwendung von Rechtsbestimmungen auf ein-zelne Fälle und das dabei — besonders auch in der außergerichtlichen Praxis — der Klug-heit wegen zu beobachtende Verfahren geltenden Regeln ebenfalls auf allgemeinen Grund-sätzen beruhen und ihre obern Gründe haben, ist auch die Praxis wenigstens dergestalt zueiner Wissenschaft ausgebildet, daß man jene Regeln in eine systematische Lehrform ge-bracht hat. Schon Pütter machte indeß darauf aufmerksam, daß eine strenge Schei-dung dieser Doctrin in die gerichtliche und die außergerichtliche nicht zweckmäßig und auchnicht einmal in dem Wesen der Verhältnisse begründet sei. Und gewiß mit Recht, weilzur zweckmäßigen Anwendung von Rechtsgrundsätzen mehr eine allgemeine Tüchtig-keit, Geschicklichkeit und Gewandtheit, ein gewisser praktischer Tact gehört, als die be-schränkte Auffassung und Erlernung einiger Regeln in Beziehung auf einzelne bestimmteAbschnitte des ganzen Rechtssystems. Gerade jene — übrigens auch nach Pütter nochhäufig festgehaltene — scharfe Trennung hat wesentlich dazu beigetragen, einen großenund hochwichtigen Theil des öffentlichen Rechts aus der Praxis fast ganz zu verdrängen, dieRechtskunde der meisten praktischen Juristen immer mehr auf sogenannte Brodstudien zubeschränken, die Abneigung gegen die Theorie zu vermehren und die Entwickelung eineswahrhaft kräftigen, lebendigen Rechts sinnes zu erschweren. Wir haben dabei zu be-denken, daß, wenn auch in neuerer Zeit durch die Umformung des Verfassungswesens unddurch die auf solche Weise — wie namentlich durch die ständischen Verhandlungen, dieGeschäfte in der Gemeinde u. s. w. — vermehrte Veranlassung zur Uebung der Staats-praxis die äußeren Umstände für deren Ausbildung in mancher Hinsicht günstiger und an-regender geworden sind, doch auch viele andere Veranlassungen der Art, welche in der Vor-zeit fördernd einwirkten, bei den in so mancher Hinsicht wesentlich veränderten Staatsver-hältnissen in Deutschland jetzt weggefallen sind. Schon die Prvxeßführungen'bei denReichsgerichten, überhaupt die Unterordnung der Territorialgewalt unter die Reichsgewalthielt eine große Menge staatsrechtlicher Fragen fortwährend in praktischer Uebung; dazukam aber ferner, daß unter der großen Zahl deutscher Territorien viele kleine Fürstenhäussrund Reichsstädte sich befanden, bei welchen der Rechtskonsulent in rein privatrechtlichenund processualischen Streitfragen zugleich die Regierungsgeschäfte selbst mit besorgenmußte, und also auch der Rechtsgelehrte gewöhnlichen Schlages nicht selten in die Lag«kam, sich in den höheren Kreisen des Staatsrechts praktisch bewegen zu müssen. In sol-cher Beziehung ist jetzt die juristische Praxis einseitiger geworden, oder vielmehr es ist eineschärfere Theilung der Arbeiten eingetreten, welche, wie auch die Erfahrung bestätigt, zurEinseitigkeit in der praktischen Ausbildung unserer Rechtskundigen beitragen muß und mitdieser selbst gar leicht zur Vernachlässigung eines Theiles der Theorie führt. Man kannes den Praktikern daher nicht oft genug zurufen, daß, wenn dem Rechte überhaupt eine ein-zige große Idee zum Grunde liegt, auch das Rechtssystem selbst nur ein ungetheiltes Gan-zes sein kann, daß auch das Recht in seiner äußern, positiven Erscheinung, wie sehr dieselbein verschiedene Gliederungen getheilt sein mag, doch immer eine einzige, innig zusammen-hängende organische Entwickelung, die durch einen gemeinschaftlichen, wenn auch nicht