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10 (1848) [Not - Pra]
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Pacht und Miethe.

2. Auflage (Wien,1828). E. Raindl, die Gerichtsverfassung der zu dem deutschenBunde gehörigen Länder und Gebiete des österreichischen Kaiserkhums in: Hufnagelund Scheurlen, die Gerichtsverfassungen der deutschen Bundesstaaten, dargestelltvon Geschäftsmännecn der einzelnen Staaten (Tübingen, 1829) 1. Bd. S. 45 356.

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Pacht und Miethe*). Zu den wichtigsten Verträgen gehört der Pacht-und Mielhvertrag, die Uebereinkunft, wodurch der eine Theil (Verpächter, Vermiether)gegen das Versprechen eines Preises (Pachtgeld, Miethzins) dem anderen (Pächter, Mie-ther) entweder die Benutzung eines Gegenstandes gestattet oder ihm gewisse Dienste zuleisten verspricht. Ist der Gegenstand der Uebereinkunft eine bewegliche Sache oder einunbewegliches Gut, welches keine natürlichen Früchte trägt, z. B. ein Haus, so heißtsie Miethvertrag, dagegen Pachtvertrag wenn ein fruchttragendes Grundstück,ein ganzes Landgut, ein Garten, ein Acker Object ist^). Besteht der Gegenstand inDiensten, welche ein Dienstbote oder ein Arbeiter, um Lohn zu erhalten, zu leisten ver-spricht, so liegt ein Dienstvertrag vor. Ist die Uebereinkunft darauf gerichtet, daßdie zur Errichtung eines Werks, z. B. zur Erbauung eines Hauses, erforderlichen Dienstegegen Lohn geleistet werden sollen, so ist sie Verdingungsvertrag.

Gegenstand eines Pacht- oder Miethvertrags kann keine Sache sein, diedurch den Gebrauch absorbirt wird, wie z. B. Wein, Korn u. s. w. Denn ein solchesObject ist Gegenstand eines Darlehens. Nach dem gemeinen (römischen) Rechte ^),

1) 8 llK 0 Llrotius, Vs fürs bslli »c psois lib. II. csp. XII. §. 18. Pölitz,Die Staatswissenfchaften im Lichte unserer Zeit. Th. I. (Leipzig 1823) §. 32. 33. S. 9698. Bennigsen, Oekonomisch-juristische Abhandlung von Pacht und Verpacht derGüter (Leipzig 1768). Hennig, Bemerkungen über Pachtcontracte (Leipzig 1805).Dupren, Revision des Pacht- und Buchhandelsvertrags (Landshut 1811). Stenger,Versuch über das Güterzeitverpachtungsgeschäft (Berlin 1821). v. Thumb, Handbuchüber Pacht- und Verpachtungsverträge (Wiesbaden 1822). Zachariä, Vierzig Büchervom Staat. Bd. 3 (Heidelberg 1826). S. 194 ff. Von den wechselseitigen Erwerbungs-verträgen oder von den Tauschverträgen in der weiteren Bedeutung. S. 199 ff. Clap-roth, Rechtswissenschaft von richtiger und vorsichtiger Eingehung der Verträge und Con-tracte. Theil 2. Tit. 14. Vom Pachtcontract. S. 913986. Allgemeine Rechtslehre nachKant (Landshut 1801). S. 48. Herrmann, Der Miethvertrag, hauptsächlich in Be-zug auf Wohnungen, nach gemeinem und königlich sächsischem Recht ec. (Dresden und Leip-zig 1840). Schmitthcnner, Zwölf Bücher vom Staat. Bd. 1 (Gießen 1839). S. 292.577.

2) Die Gesetzgebung einzelner Staaten hat eine abweichende Terminologie. Das preu-ßische Landrecht (Grävell, Die Lehre vom Nießbrauchs, der Miethe und Pacht, nachpreußischem Rechte. Halle 1820) sagt LH. 1- Tit- 1. ß. 258. 259:Wenn für den Ge-brauch der geliehenen Sache ein bestimmter Preis bedungen wird, so heißt das Geschäftein Miethungsvertrag. Eine Sache heißt verpachtet, wenn dieselbe Jemandem gegen einenbestimmten Zins nicht nur zum Gebrauche, sondern auch zur Nutzung überlassen worden."Fürstenthal, Institutionen des allgemeinen preußischen Civil- und Criminalrechts (Ber-lin 1827) 1654. S. 416. 417. Das österreichische Gesetzbuch bedient sich des Gesammt-ausdrucks:Bestandvertrag" und drückt sich so aus:Der Bestandvertrag wird entwederein Mieth- oder Pachtvertrag genannt, je nachdem sich die iw Bestand gegebene Sache ohneweitere Bearbeitung gebrauchen läßt oder nur durch Fleiß und Mühe benutzt werden kann.Zur ersten Gattung der Sachen gehören Gebäude, Geräthschaften, Pferde, zur zweitenGrundstücke, Fabriken, Gefälle." Scheidlein, Handbuch des österreichischen Privatrechts.Theil 2. S. 493. 494 (Wien 1814).

3) Westphal, Lehre des gemeinen Rechts vom Kauf-, Pacht-, Mieth- und Erbzins-vertrage re. (Leipzig 1789). Th- 2. S. 333654. Mühlenbruch, Lehrbuch des Pan-dektenrechts. 2. Auflage (Halle 1838). Th. 2. §. 408 bis 415. S. 396410.