Nothstand, Nothrecht oder Nothmatzregel. — Zwei wichtige Verhält-nisse, welche einer an sich verletzenden Handlung den Charakter der Strafbarkeit nehmen,sind: 1) der Nothstand und das Nothrecht und 2) die Nvthwehr und dasNothwehrrecht. Zur richtigen Beurtheilung und Behandlung derselben muß manvor Allem beide scharf von einander unterscheiden und ihre rechtliche Begründung rich-tig auffassen.
Das sogenannte Nothrecht (besser die Nothmaßregel) findet Statt in einemwahren Nothstande oder einer Existenznoth, in einer Gefahr für das Leben, z. B.in einer Feuers- oder Wassers- oder Hungersnoth, in welcher man das Leben nur durchVerletzung Anderer retten kann.
Das Nothwehrrecht dagegen findet Statt bei dem rechtswidrigen An-griff eines Anderen, gleichviel, ob dieser Angriff das Leben oder, wie der Versuch einesDiebstahls, nur das Vermögen bedroht. Das Nothwehrrecht wird also durch jedeRechts noth herbeigeführt, sofern ein rechtswidriger Angriff dieselbe erzeugt. Einsolcher Angriff kann übrigens, wenn er zugleich das Leben bedroht, außer der Rechts-not h und dem Nothwehrrechte auch noch einen Nothstand und das Noth-recht herbeiführen.
Das Nothrecht geht gegen Alle, oder es läßt die zur Rettung des Lebens noth-wendige Verletzung auch gegen ganz unschuldige Dritte als entschuldigt erscheinen.
Das bloße Nothwehrrecht als solches geht nur gegen den rechtswidri-gen Angreifer. Es läßt in der Regel nur die zur Abwehr seines ungerechten Angriffsnothwendige Verletzung gegen ihn als straflos erscheinen.
Die rechtliche Begründung des Nothrechts wie des Nothwebrrechts oder derStraflosigkeit der in ihnen zugefügten LZerletzungen besteht keineswegs in der Aufhebungder subjektiven Bedingung der Strafbarkeit oder der Zurechenbarkeit, wie diesesFeuerbach von der Lebensnoth behauptet. Auch in der Lebensgefahr verliere ich keines-wegs nothwendig die Bedingungen der Zurechenbarkeit. Ich verliere weder alles rechtlicheBewußtsein der Natur meiner Handlungen, noch alle juristische Willensfreiheit,sie zu begehen oder zu unterlassen. Dieses wäre eine unwürdige Ansicht für freie undmuthige Männer und Völker. Diese werden vielmehr mit den Römern sagen: „Furchtbeherrscht nicht den tapferen und standhaften Mann." Es wäre a«ch eine höchst gefähr-liche Annahme, wenn hiernach der Soldat, der Beichtvater, der Militär - und Hospital-arzt, der Gränzwächter im Sanitätscordon, überhaupt Alle, welche vermöge einer be-sonderen übernommenen Verpflichtung eine bestimmte Lebensgefahr muthig zu bestehenverpflichtet sind, für unzurechnungsfähig erklärt werden sollten, sofern sie, um sich ausdieser Gefahr zu retten, ihre beschworenen Pflichten verletzt, vielleicht noch ihre Oberenoder Andere getödtet hätten. Erklärt man aber diese Leute, erklärt man den Soldaten,der seinen Posten verläßt oder seinen ihn commandirenden Officier tödtet, um sich voneiner Lebensgefahr zu retten, für strafbar oder wenigstens für zurechnungsfähig, so mußman überhaupt diese Art der Begründung des Nothrechts aufgeben.
Vielmehr fällt die Strafbarkeit der Verletzung im Nothstand und in der Nvthwehrdeshalb hinweg, weil ihre Rechtswidrigkeit hinwegfällt. Nur in soweit, als dieobjectiveRechtswidrigkeitder rettenden Handlung wegfällt, begründen der Noth-stand und die Nvthwehr Straflosigkeit.
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