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10 (1848) [Not - Pra]
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Praxis rc.

differenz nur zu sehr bestärkt und begünstigt durch den Schutz Derjenigen, welche überhauptkeinen Fortschritt wollen, wie sie denn umgekehrt durch ihre Bleischwere wieder dasfesteste Bollwerk nicht nur des wissenschaftlichen, sondern vorzüglich auch des politischenStabilismus wird.

Je einflußreicher nun aber die Praxis auf den materiellen Theil des Rechtszustandeseinwirkt, um desto dringender tritt die Nothwendigkeit hervor, ihr durch entsprechendeAusbildung aller zum Rechtsschutz« dienenden Organe so viel als möglich einen wahrhaftvolksthümlichen Charakter zu geben und zu erhalten. Wenn nehmlich alles positive Rechtursprünglich als aus dem schaffenden Bewußtsein des Volks hervorgegangen gedachtwerden muß^), so wird diese vernunftmäßige Nothwendigkeit in Ansehung der durch diejuristische Praxis gebildeten oder modificirten Grundsätze zur leeren Fiction, wenn dieRechtsübung durch die bestehenden Formen und Einrichtungen von der geistigen Bewe-gung des Volkslebens zu weit entfernt wird. Besonders in Deutschland kann es kein un-befangener Praktiker verkennen, daß die productive Wirksamkeit des sogenannten prak-tischen Geschäftslebens ein zu großes Uebergewicht über die eigentliche nationale Rechts-entwicklung gewonnen hat; ein Uebelstand, welcher zwar zum Theil in der Einfüh-rung eines fremden Rechtssystemes, daneben aber auch und ganz vorzüglich denn auchin Staaten, welche eigene Rechtsbücher haben, findet sich die nehmliche Erscheinungin der aus den mittelalterlichen Hörigkeitsverhältnissen gewissermaßen nur als eine etwasverfeinerte Form derselben herausgebildeten Bevormundungsmaxime seinen Grund hat.In dieser Lage der Dinge geht dann die Erzeugung des positiven Rechts in der That nichtvom Volke selbst und dessen geistigem Leben, sondern von einer verhältnismäßig doch nursehr kleinen Minorität desselben, nehmlich von den praktischen Juristen aus. In einemgewissen Maße wird sich freilich diese Unvollkommenheit bei einem verfeinerten Cultur-zustande nie vermeiden lassen, vielmehr das Volksbewußtsein nur als der Träger derGrundideen der Rechtsentwicklung erscheinen, deren weitere Fortführung in alle klei-nen Verzweigungen und SchattirUngen dann den Rechtskundigen vom Fach gewissermaßenals den Beauftragten des Volkes überlassen bleiben muß. Allein eben darin liegt dannauch der dringendste Grund, die praktische Handhabung des Rechts nach allen Seiten hinso viel als möglich mit dem Leben des Volkes selbst in organischer Verbindung zu erhalten,theils um die unmittelbare Einwirkung dieses geistigen Volkslebens auf die praktischeRechtsbildung und die Feststellung der Rechtsansichten thunlichst zu erweitern, theils umauch da, wo solche unmittelbare Einwirkung nicht mehr möglich ist, die productive Tä-tigkeit der Praxis wenigstens unter die Eontrole der gebildeten öffentlichen Meinung zubringen. Preßfreiheit, Oeffentlichkeit im ganzen Staatsorganismus, zumal im gericht-lichen Verfahren und den verschiedenen Abstufungen des Repräsentativsystems, volks-mäßige Schwurgerichte und andere gleichartige Erfordernisse eines geregelten freien Volks-lebens sind daher auch die nothwendigen Bedingungen einer segensreichen Rechtsentwick-lung durch die Praxis.

4) Diese Ansicht wird vielleicht am Klarsten ausgesprochen und entwickelt von Savigny,in seinem System des heutigen römischen Rechts HBd. I. S. 14 u. flg.). Nur sieht leiderder hochgefeierle Meister, um den aus einem solchen allgemeinen Grundsätze gar leicht zuziehenden, dem konstitutionellen Principe günstigen Folgerungen vorzubeuge», sich späterhin(S. 30) zu einer künstlichen und gekünstelte» Unterscheidung verschiedener Bedeutungen desWortesVolk" gezwungen, von welchen dann diejenige ausgewählt wird, welche freilich diegeradehin souveräne und allein wirkende Macht des Volkes bei der Rechtsbildung, nicht aberdas Recht zu deren freiem Gebrauche anerkennt.

5) Wer das juristische Geschäftsleben kennt, dem wird es nicht schwer werden, aus sei-ner eigenen Erfahrung Beispiele zu dieser Behauptung aufzufinden. Mir selbst ist ein Fallbekannt, wo lediglich durch die Allgewalt der zugleich mit unterrichterlichen Befugnissen be-kleideten Administrativbehbrden einem ganzen Amtsbezirke eine bauerrechtliche Erbfolgcobser-vanz wieder aufgedrungen wurde, welche vielleicht vor einem Jahrhunderte einst gegol-ten, jedoch seit Menschengedenken nicht mehr existirt, vielmehr längst einer entgegengesetztenObservanz Platz gemacht hatte und den veränderten Verhältnissen nicht mehr entsprach.