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10 (1848) [Not - Pra]
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Oberaufsehende Gewalt. 51

lation unterworfen ist, ausüben. I^egati a latere erscheinen nur bei wichtigeren diplo-matischen außerordentlichen Angelegenheiten. Ihre Zulassung so wie >ene der Nuntienhangt von der Staalsregierung ab, welche vermöge ihres hoheitlichen OberaufsichtsrechtsVorlegung der Facultäten und das Versprechen zu fordern befugt ist, nur jene zu gebrau-chen, denen das Placet erkheilt wird. Daß Legaten und Nuntien als diplomatische Per-sonen seit dem Reglement vom 19. Marz 1815 zu den Gesandten des ersten Ranges gehö-ren, ist oben (Art.Gesandter") schon bemerkt^). Wo der Papst keinen Ge-sandten ersten Ranges unterhält, dort führt sein Abgeordneter den Titel InterNun-tius und gehört in der Regel der zweiten Gasse an*"). In Landern, wo keine bischöf-lichen Sitze sind, kommen apostolischeVicarien vor, deren Ernennung von dem inRom allgemein zu den Reservaten gerechneten Devolutionsrecht abgeleitet wird und daherzuletzt auf Eoncession der Kirchen- und Staatsbehörden' zurückzuführen ist ^). Q.

O.

Obduction, s. Leichenhauser und Leichenschau.

Oberaufsehende Gewalt. Die in der allgemeinen reellen Staatsgewalt ent-haltenen einzelnen Hoheitsrechte werden theils materiell oder nach der Verschiedenheitder besonderen materialen Staatszwecke (wie z. B. Bildung, Wohlstand)abgetheilt, theils formell nach der Verschiedenheit der Art oder der Form der Thätigkeitder Staatsgewalt für alle materialen Staatszwecke.

In formell er Hinsicht ist nun bereits oben Band II. S. 778 die Ablheilung indie drei formellen Hoheitsrechte: die gesetzgebende, die vollziehende (oder im en-geren Sinne die regierende) und dierichterliche Gewalt aus der Natur des Staats undnach der Geschichte gerechtfertigt worden. Eine vierte formelle Hoheitsgewalt giebt es nicht.Klüber (§. 358) definirt die letztere alsdas Recht fortwährender wirksamerAufmerksamkeit auf Alles, was auf den Zweck des Staats Einflußhaben kann." Aber ein solches Recht des Aufmerkens und Zusehens ist entweder garkein Staatshoheitsrecht, sondern ein mit keinem Zwange und mit keiner Verletzung dernatürlichen Freiheit verbundenes natürliches allgemeines Recht aller Bürger, aller einzel-nen und moralischen Personen. Oder es ist ein wesentlicher Bestandtheil aller anderenformellen Hoheitsrechte, aller gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Thätigkeit fürdie materialen Staatszwecke. Diese Thätigkeit kann ja nicht mit verschlossenen Augenvor sich gehen. Sie soll und darf vielmehr in ihrem Gebiete mit ihren besonderen rechtli-chen Mitteln überall zusehen und aufmerken. Oder es wird endlich mit dieser an-geblichen formalen oberaufsehenden Gewalt ein Theil besonderer materialer Hoheits-rechte, z. B. des Polizeirechts, des Kirchenhoheits-, des Zustizrechts, verwechselt.

Diesen Verwechselungen gehört es z. B. auch an, wenn Kl üb er (§.359) als Be-standtheile des Oberaufsichlsrechts aufführt:

1)Das Recht, dem Zwecke gemäß von Allem Kenntniß zu nehmen, was in Ab-sicht auf Erreichung des Staatszwecks wichtig ist, welchem Rechte die Pflicht der Untertha-nen entspricht, die in jener Hinsicht nöthigen Nachrichten, aufgefordert oder nicht, mit-zutheilen";

2)das Recht zu billigen, zu genehmigen, zu bestätigen, was dem Staatszweckegemäß";

22) Eben so Eichhorn, Kirchenrccht. I. 611. O. M. Walter, tz- 13V.

23) O. M- Walter ebendaselbst.

24) Ueber das apostolische Vicariat im nördlichen Deutschlande siehe: l-e Lret, veMission« septentrionali et vicariatn Hannovers!«), luding. 1792.

4 *.