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10 (1848) [Not - Pra]
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Praxis rc.

erhalten. So entstand das römische Recht und bildete sich aus vor den Augen des Volkesdurch den Gebrauch, die Anwendung selbst, durch die Oeffentlichkeit der Gerichtsverfassung,durch die Theilnahme aller Gebildeten im Volke am Gange der Entwickelung, vor Allemaber durch das Institut der Prokuren und deren wissenschaftlich-autonomische Justiz.Eben diesen Umstanden verdankt das römische Recht den weltgeschichtlichen Vorzug, daßes unter allen positiven Rechtssystemen den höchsten Grad wissenschaftlicher Ausbildungerlangt hat und doch selbst in diesem Zustande der Verfeinerung ein durchaus nationalesRecht geblieben ist. Die Praxis selbst war hier die Pflegschule der Theorie und trieb dies«als ihre schönste Blüthe hervor, aber nur so lange, als die geistige Productionskraft d.sVolkes noch stark genug war, sich über das Materielle zu erheben, und als nicht kaiserlicheEitelkeit auf den Gedanken kam, die Auctocität der Gewalt an die Stelle der durch einfreies Volksleben verbürgten geistigen Auctorilät praktisch-wissenschaftlicher Einsichtzusetzen und sich selbst zur Erbin der Forschungen und Erfahrungen vieler Jahrhunderte zumachen. Eine Erscheinung ganz entgegengesetzter Art gewahrt aber die Geschichte ebendieses römischen Rechts in dem Augenblicke seines Uebecganges nach Deutschland. Aujener Zeit lebte es hauptsächlich nur noch ats Wissenschaft und wurde namentlich alsTheorie gewaltsam in die deutschen Gerichtshöfe gebracht, wo es den Sitten, den Ansich-ten, den Gewohnheiten durchaus fremd war und also die deutsche Praxis mehr und mehrunterdrückte. Wenn daher seine positive Geltung in Rom das Product des innersten,klarsten Selbstbewußtseins des Volkes, also ein durch lebendige Praxis herausgebildetes,allen Volksansichten entsprechendes und durch dieselben getragenes System war, so erschienes in Deutschland als einevonAußen aufgedrungene Theorie, vorwelcherdas wahre Rechts-leben scheu und überrascht zurückwich, und hatte alle, zum Theil unvertilgbaren Nachtheilein seinem Gefolge, welche von jeder nicht durch das praktische Volksleben selbst zur klarenAnschauung gebrachten Theorie unzertrennlich sind-

Betrachten wir nun die einzelnen Theile des Rechtssystems, so leuchtet es ein, daßjeder derselben auch seine Praxis haben muß. Nur faßt man die Haupltheile im gemei-nen Leben etwas anders zusammen als im Systeme selbst, indem man auch hier ein reinpraktisches Theilungsprincip zum Grunde legt und demnach der gerichtlichen Praxis,welche sich mit der Behandlung aller zur gerichtlichen Entscheidung kommenden Rechts-fragen und mit der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit beschäftigt, auf der anderenSeite die Staatspraxis entgegensetzt'). Die gewöhnliche Eintheilung in bürger-liches und öffentliches Recht fällt also hier weg, indem die gerichtliche Praxis außer demrein bürgerlichen Rechte zugleich das Strafrecht so wie den bürgerlichen und den Ccimi-nalproceß umfaßt, ja sogar aus den übrigen Theilen des öffentlichen Rechts solche Fragenund Bestimmungen in ihren Kreis zieht, welche Gegenstand einer gerichtlichen Entschei-dung werden können ^). Die Staatspraxis auf der andern Seite betrifft lheils die inne-ren öffentlichen Verhältnisse eines einzelnen bestimmten Staates (in so weit dieselben nichtin das Gebiet der gerichtlichen Praxis gehören) lheils das gegenseitige Verhältniß mehrererStaaten zu einander oder das sogenannte internationale Recht. In erster Beziehungumfaßt sie die Anwendung derjenigen Gesetze und Verordnungen, welche die Verfassung

In solchem Sinne nimmt auch Klüber (Oeffentl. Recht K. 12) das WortStaats-praxis." Der gewöhnlichen Eintheilung des Systems folgt dagegen W. H. Puchta (derGeschäftsmann in Gegenständen des öffentlichen und Privatrechts Z. 7 bis 22), indem er diejuristische Praxis überhaupt in die öffentliche und die privatrechtliche, jene aber wieder indie Staatspraxis und die Völkcrrechtspraxis oder Diplomatie einthcilt. Doch zeigt eben dieweitere Behandlung des Gegenstandes in diesem Buche, daß eine solche Eintheilung mitStrenge nicht durchzuführen ist, vielmehr faßt auch Puchta wiederum Vieles von Dem, wasoben die gerichtliche Praxis genannt ist, unter dem gemeinschaftlichen, jedoch nicht sehr be-zeichnenden Namen der juristischen Praxis im eigentlichen Sinne zusammen.

2) Nur zur Rechtfertigung dieser Begriffsbestimmung bemerke ich, daß die in dem Ar-tikelJustiz" für die richterliche Thätigkeit in Ansehung der Gegenstände aus allgemeinenGesichtspunkten gezogene Gränzlinie mir zu eng zu sein scheint, und daß ich mich mehr zuder Ansicht Hinneige, welche Pfeiffer (Prakt. Ausführ. Bd. 111. S. 182 u. flg.) darüberaufstellt.