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10 (1848) [Not - Pra]
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Praxis rc.

noch aber auch einem verschiedenartigen Zweige der öffentlichen Verwaltung zugeworfenwerden kann. Es ist hier eine Gelegenheit für frische Kräfte, sich Verdienste und Namenzu erwerben; nur müssen freilich die Bestrebungen durch Kenntniß des Lebens, gesundenVerstand und Liebe zur gesetzlichen Ordnung unterstützt sein.

Aus der Literatur der Präventivjustn erlaubt sich der Unterzeichnete auf seinSystem der P.-J. oder Rechtspolizei (Tüb., 1834) aufmerksam zu machen, wo auch die-jenigen Schriften, welche früher etwa den Gegenstand behandelten, genannt und beurtheiltsind. R. Mohl.

Praxis, Ttaatspraxis, Praxis und Theorie. Im ursprünglichenund eigentlichen Sinne ist Praxis die Fertigkeit in der Anwendung allgemeiner Grund-sätze auf einzelne Falle; man versteht aber darunter auch theils die über die Erwerbungjener Fertigkeit geltenden Regeln, theils die aus dem praktischen Gebrauche hervorgegan-gene dogmatische Gestaltung der anzuwendenden Grundsätze. Besonders auf dieser letztenAuffassung des Begriffs beruht der oft so schroff geltend gemachte Gegensatz zwischenTheorie und Praxis, bei welchem dann für den vielleicht nur äußerlich vermittelten Zu-sammenhang der Erscheinungen der Praxis allein und ausschließlich das Vorrecht einergültigen Wissenschaft in Anspruch genommen wird, während es nach der ursprünglichenBegriffsbestimmung so natürlich zu sein scheint, daß Theorie und Praxis sich einander imLeben die Hände reichen, daß jene das schaffende, diese das ausführende, helfende Ele-ment sei. Wenngleich indeß jede praktische Wissenschaft auch ihre Praxis hat, so trittjener Widerstreit doch hauptsächlich nur bei derjenigen von ihnen hervor, welche das Rechts-gebiet zum Gegenstände ihrer Forschungen hat; in der Heilkunde, in der Mechanik, in derTechnologie u. s. w. mag wohl Trägheit oder Mangel an Aufklärung gleichgültig bleibengegen die Fortschritte der Wissenschaft, aber nicht leicht wird ein Theoretiker hier die Hin-dernisse unberücksichtigt lassen, welche die Erfahrung seinen Eombinationen entgegensetzt,oder ein Praktiker die ihm einleuchtend gewordenen Vortheile einer neuen Eroberung aufdem Gebiete der Wissenschaft deshalb zurückweisen, weil es nun einmal bisher üblich ge-wesen ist, diese (unbekannten) Vortheile nicht zu benutzen. Wesentlich anders ist dasVerhältniß der Praxis zur Theorie im Gebiete des Rechts, wo der Gegensatz nicht nurdurch Anmaßung 'auf der einen und Trägheit und Stumpfsinn auf der anderen Seite,sondern dazu noch durch den Streit der Schulen und der Interessen gehoben wird. Dar-um ist es eben hier um so nothwendiger, das Wesen der Praxis und der Theorie sich deut-lich zu machen und in klaren Begriffen aufzufassen.

Das richtige Verhältniß zwischen der Theorie und der Praxis des Rechts in seinemganzen Umfange ist indeß den Hauptpunkten nach bereits oben in dem ArtikelErfah-rung" (B. IV. S. 480) erschöpfend dargestellt, und wir können uns hier auf einige all-gemeine, des Zusammenhanges wegen nöthige Bemerkungen beschränken. Es ist auf dereinen Seite eben so falsch, wenn die Praktiker vornehm und geringschätzend auf die ihrerMeinung nach mit leeren Phantomen spielende Theorie herabblicken, als auf der andern,wenn die Theorie sich nur mit dem Abstracten beschäftigen, Alles, auch den Stoff, alleinaus sich selbst schöpfen und jeden Werth der Praxis leugnen will. Ohne die beqeistigendeEinwirkung der Theorie wird die Praxis zum leeren Formenwesen, -empfangt sie ihreRichtung nur durch den Zufall, die Willkür, die engherzige Berechnung der nächstenFolgen, wohl gar durch den Jrrthum; aber ohne den Blick auf die Praxis ist auch dieTheorie nicht im Stande, das Wesen der Dinge und Verhältnisse in ibrem wahren leben-digen Mittelpunkte zu ergreifen und das Leben selbst nach seinen verschiedenen Richtun-gen, Gliederungen und Organen, nach den Wechselwirkungen seiner Thäligkeit und denBedingungen/einer freien, kräftigen Entwickelung so aufzufnssen, wie es wirklich ist. DiePraxis ist die wahre Vermittlerin zwischen der Wissenschaft, der Theorie und dem Leben,aber sie darf nicht deren Schöpferin oder Stellvertreterin sein wollen, sie muß der Wissen-schaft das Material, den Stoff liefern, aber den Anordnungen sich hingeben, welche dieseauf ihrem höheren Standpunkte trifft. Umgekehrt aber darf auch die Theorie sich nichtvom Leben entfernen, sondern muß in demselben sich entfalten und, soviel namentlich dieRechtswissenschaft betrifft, aus ihm ihre volksthümliche Richtung und bildende Kraft