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10 (1848) [Not - Pra]
Entstehung
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778
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778 Präventivjustiz.

Heimen Polizei bestände. Wenn nehmlich auch hier Misgriffe und Misbräuche nicht ganzvermieden werden können; so ist doch der Zweck nicht nur ein an sich löblicher, sondern esist in solchen großen Städten bei der Verdorbenheit und Schlauigkeit der gewerbmäßigenVerbrecher eine genaue Kenntniß ihrer Personen und Plane wirklich ein großes Bedürf-nis Allein die Abneigung, welche die politische geheime Polizei überall erweckt, dehntsich sogar auf diese Sicherheilsabtheilung aus. Theils aus Jnstinct gegen alle geheimeDiener des Staats, theils weil keine Sicherheit vorhanden ist, daß nicht die einmal vor-handenen unbekannten Agenten auch zu politischen Beobachtungen gebraucht werden.Diese Abneigung gegen das letztere Verfahren ist aber sehr erklärlich. Nicht nur ist jederVercath und die Benutzung und Aufmunterung des Verraths an und für sich gegen dassittliche Gefühl, sondern es greift auch die Besorgniß, in jedem Augenblick von Spähernumringt sein zu können, in alles gesellige und selbst häusliche Leben vergiftend ein. Au-ßerdem kann es an einzelnen Verleumdungen und sonstigen Niederträchtigkeiten von Sei-ten der zu Spähern sich verkaufenden Schurken, selbst bei gutem Willen der höheren Be-hörden, nickt fehlen. Damit aber ist jeder auf irgend eine Weise in bemerklicherStellung Befindliche der Furcht blosgegeben, daß auch er gelegentlich das Opfer einersolchen Schlechtigkeit werden könne. Wenn man nun bedenkt, daß der Nutzen für dieRegierung ein weit kleinerer ist, als es wohl auf den ersten Blick scheint, indem die öffent-liche Meinung sich weit unsicherer kund thut, die Regierung schon durch ihre Verbin-dung mit der geheimen Polizei in Misachtung kommt, die ganze Maschinerie sehr vielGeld kostet; so ist unter allen Umständen die Einrichtung einer geheimen Polizei einhöchst bedenkliches und nur in den äußersten Nothsällen irgend räthliches Unternehmen.Als solche Nothfälle aber erscheinen nur eine gefährliche Verbrecherbcvölkerung in Riesen-städten und etwa das Bestehen einer fanatischen Partei, von welcker man die Gewißheithat, daß sie durch Mewaltstreiche und Verbrechen, nicht durch offene, gesetzliche Mittelzur Erreichung ihrer Zwecke zu gelangen sucht. Auch in diesen Fällen noch ist das Be-stehen einer geheimen Polizei ein Uebel; allein es kann ein nothwendiges sein.

Was endlich das Verfahren der Pcäventivjustizbehörden betrifft, so muß dass.lbevon zwei einander beschränkenden Grundsätzen geleitet werden- Einerseits nehmlich istnöthig, daß die Thatigk-it derselben rasch, kräftig und den Umständen angemessen sei. Eskann hier nicht von der strengen Einhaltung von Formen, von dem Abwarten gewisserAufforderungen zum Handeln, oder von der Verbindlichkeit, durch Erfolg einer an einehöhere Behörde eingelegten Berufung die für nöthig.erachteten Schutzmaßregeln unter-brechen zu lassen, die Rede sein. Solche Handlungsweise wäre einem völligen Aufgebcnder ganzen Präventivjustiz gleichzustellen. Allein auf der anderen Seite ist eben so noth-wendig, daß das Recht und die Pflicht, nach bloßer Wahrscheinlichkeit zu handeln, nichtin Willkür ausarte, so daß Alles, was der Staat zum Schutze bereits verletzter Rechtenach allen Seiten hin vorsichtig und gerecht bestimmte, durch die Maßregeln zur Bewah-rung oft bedrohter Rechte umgestoßen würde. Deshalb ist denn zweierlei nöthig. Ein-mal muß der Beamte eine strenge Strafe erfahren, welcher sich eines Misbrauchs seinerAmtsgewalt schuldig macht, d. h- welcher entweder gegen ein bestimmtes Individuum ein-'schreitet, ohne daß ein vernünftiger Grund zum Verdachte vorlag, oder welcher unnöthigharte Maßregeln ergriff. Zweitens muß dem unschuldig Beschädigten Schadenersatz wer-den, wenn entweder ein solcher Misbrauch der Amtsgewalt oder eine falsche Angabe vonPrivatpersonen zu einer Rechtsverletzung führten. Besondere Sorgfalt ist namentlich an-zuempfehlen hinsichtlich der Benutzung von Privatanzeigen, und eine Aufforderung zusolchen unter angehängtem Versprechen einer Belohnung oder einer Straflosigkeit Mit-schuldiger nur in Nothsällen, d. h. wenn auf keine andere Weise die wünschenswerthenNachrichten erlangt werden können und bei wichtigen Anlässen, zu erlassen.

Bei den noch so wenig zahlreichen Bearbeitungen dieses ganzen Theiles der Staats-thätigkeit'ist freilich noch gar Manches nicht so erörtert und erwogen, wie das bei der wie-derherstellenden Rechtspflege der Fall ist. Deshalb mag auch von den vorstehendenSätzen mancher noch einer Berichtigung oder Beschränkung bedürfen. Allein so weitist doch wohl die Theorie der Präventivjustiz jetzt gediehen, daß sie weder ganz ignorirt,