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Präventivjustkz.
zu Gunsten derGeschlechtsvormundschastzu sprechen; nur ist dafür zu sorgen, daß nur inden wirklich nöthigen Fällen der Vormund erfordert wird, daß ec dann aber auch nichtbloße Scheingeschäfte hat.
Bis jetzt war nur gelegentlich von den Mitteln die Rede, welche der Staat zurDurchführung der vielfachen Anforderungen an die Prävenlivjustiz anzuwenden habe. Esist nun aber doch auch dieser wichtige Punkt etwas näher ins Auge zu fassen. Unstreitigliegt es in der Natur der Vorbeugungsmaßregeln, daß zweierlei wesentlich verschiedeneArten von Mitteln zu ihrer Ausführung gebraucht werden können. Einmal nehmlichmögen Vorkehrungen getroffen werden, welche gegen keinen Menschen jetzt schon irgendeine Beschränkung enthalten, sondern nur für den Fall der Noth bereit halten. DieWirkung dieser Vorkehrungen ist nur eine mittelbare, indem ihr Vorhandensein geeignetist, von Handlungen abzuhalten, welche ein wirkliches Einschreiten Hervorrufen würden.Wenn diese mittelbaren Maßregeln gehörig wirksam und andererseits nicht von unver-hältnkßmäßigem Umfange, Aufwands oder Aufsehen sind, so müssen sie allerdings beson-ders gepriesen werden, eben weil sie den Zweck erreichen, ohne in die Rechte der Einzel-nen einzugreifen. Allein natürlich reichen sie in der Wirklichkeit keineswegs immer aus;die Leidenschaft und die Unvernunft sind zu blind, als daß sie anders denn mittelst un-mittelbar fühlbaren Zwanges in Schranken gehalten werden könnten. Solcher unmit-telbarer Maßregeln giebt es aber wieder zweierlei Arten. Die einen umfassen eine größereAnzahl von Personen, welche gemeinschaftlich von einer Rechtsverletzung abgehaltenwerden sollen. Die andere Art aber besteht aus Vorkehrungen gegen bestimmte einzelneIndividuen.
Die Zahl der mittelbaren Vorkehrungen ist nicht bedeutend. Es gehören hier-her die Abordnung außerordentlicher Regierungscommissäre; die Errichtung eigener vor-übergehender Behörden; die Versammlung und' Bereithaltung der bewaffneten Mann-schaft; die Anwesenheit der zuständigen Beamten an besonders bedrohten Orten; dieBekanntmachung von Gauner- und Bettlerlisten oder von Betrugsfällen ; das Paßwesenu. dergl. Bei ihrer Wahl und Anwendung ist namentlich die Wirksamkeit, di« Verhält-nißmäßigkeit und der moralische Eindruck zu beachten. Unwirksame Maßregeln sind zuvermeiden, nicht nur weil sie unnützer Weise Aufwand und Mühe machen, sondern weilhalbe Maßregeln eher zur Begehung der abzuwendenden Handlung anreizen, indem sie alsein Zeichen von Schwäche angesehen werden. Doppelt nöthig ist es, geringfügige Vor-kehrungen zu unterlassen, wenn sie ein großes Misfallen auch bei den Nichtbetheiligtenanregen und somit vielleicht Gefahren erst Hervorrufen würden. Selbst an sich wirksamereMaßregeln müssen in solchen Fällen beseitigt werden; ist Dieses nicht möglich, so mußwenigstens eine Eindruck machende Kraft sie einführen und unterstützen.
Die unmittelbaren Collectivmafiregeln sind von sehr häufiger Anwen-dung. Ein bedeutender Theil der oben bereits angeführten Vorkehrungen gehört hier-her. So z. B. die Aufsichksmaßregeln in Beziehung auf Vereine und Volksversamm-lungen; das Verbot unnöthigen Waffentragens so wie des Besitzes gewisser Arten vonWaffen; die Auseinandertreibung von Volkshausen; die Censuc und alle andere Präven-tivmaßregeln hinsichtlich der Presse; das Verbot von Parteizeichen; die Untersuchungenverdächtiger Häuser so wie der Irrenanstalten; die gestimmte Masse der Vorschriftenhinsichtlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, u. s. w- u. s. w. Maßregeln dieser Art em-pfehlen sich aus zwei Gründen. Erstens wirken sie nothwendig und unmittelbar; zwei-tens ist in der Regel die dem Einzelnen aufgelegte Beschränkung nicht sehr fühlbar. All-ein doch ist in ersterer Beziehung zu prüfen, ob nicht vielleicht eine noch individuellereEinwirkung nöthig ist ; in der zweiten dagegen, ob nicht die große Anzahl der freilich injedem einzelnen Falle nur minder bedeutend Beschrankten zusammen eine größere Massevon Rechtseingriffen darbieten, als die Sache werth ist. Es ist namentlich wohl zu be-denken, daß die zur Vornahme von Praventivmaßregeln berechtigende Wahrscheinlichkeitauch eine subjeclive sein muß, eine solche aber gegenüber von großen Mengen doch seltenerbegründet ist.
Was aber endlich die persönlichen unmittelbaren Maßregeln betrifft,