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Präventivjustiz.
auf jene durch Ansässigm'achung und Confinirung, hinsichtlich dieser aber durch Be-stellung von Tag- und Nachtwachung, Einführung von Beleuchtung, beständiges Strei-fen, Zerstörung der Diebsherbergen und Verfolgung der Diebshehler, Gaunerlisten u. s.w. Den Gewerbebetrieb gegen geordnete Concurrenzzu sichern, kann wenigstensnicht der Präventivjustiz obliegen (inwiefern etwa der Polizei, ist eine andere, hier nichtzu untcrjuchende Frage). Allein es giebt auch entschieden unrechtliche Angriffe auf den-selben, deren Abwehr nur vom Staate ausgehen kann. Dieses sind die Fälle von Arbei-terverschwörungen zur gewaltsamen Erlrotzung von Vortheilen, und von fälschlicher Nach-ahmung der Fabrikzeichen. Die Hauptsache freilich muß hier die Strafgerechtigkeit thun.Gegen Betrug im gewöhnlichen Leben sich zu bewahren ist die Sache jedes verständi-gen Menschen. Allein es giebt auch so schlau angelegte Täuschungen, daß der nicht beson-ders Begabte oder Vorbereitete leicht durch sie überlistet würde. Hier muß, so weit er kann,der Staat helfen. Die Mittel aber sind: Bekanntmachung von Bettler- und Vaganten-listen so wie von häufig verübten Betrügereien; strenge Einhaltung des Verbots desBettelns; Verhinderung falscher Spiele, der Schahqräbereien, Prophezeiungen u. dgl.;Sicherstellung vor Verfälschung von Urkunden durch Niederlegung bei Obrigkeit, Visirung,Eintragung in öffentliche Bücher. Nechtsstörungen aus an und für sich gültig eingegan-genen, d. h. nicht betrügerisch veranlaßten Verträgen sind nur in dem einen Falle denk-bar, daß Dritte dadurch betroffen würden. Denn was die Contrahenten selbst betrifft, soliegt bei ihnen Einwilligung vor, und kann somit von Unrecht nicht die Rede sein, sondernnur von einem Nachtheile. Während nun die Civilgesetzgebung zu überlegen hat, ob sieetwa bei besonders empfindlichen Nacktheiten eine Wiederauflösung des Vertrages aufan-gestellte Klage gestatten will, hat die Präventivjustiz gegen Rechtsbeeinträchtigung Dritter,wo möglich, Vorkehrungen zu treffen. Die Schwierigkeit besteht natürlich darin, Kenntnißvon solchen Verträgen zu erhalten; und es sind dazu nur zwei Wege möglich, entweder dieVorschrift, daß zur Abfassung von gewissen Verträgen vom Staate aufgestellte Beamtebenutzt werden müssen, welchen alsdann die Eontrole obliegt, oder die Nöthigung zur amt-lichen Vorlegung solcher Verträge. Beides bei Strafe ihrer Nichtigkeit. Gewisse Ver-träge aber sind es nur, welche verlangt werden dürfen (obgleich möglicher Weise bei allenVerletzungen Dritter Vorkommen können), damit nicht der Verkehr allzu sehr gehemmtund überdies dem Staate eine übermäßige Geschäftslast zugemuthet werde. Als Verträgedieser Act erscheinen aber: Verträge über die Abtretung von Grundeigenthum oder Real-rechten, wegen der darauf etwa ruhenden Rechte Dritter; Familienverkräge, als Einkind-schaftsverträge, Majorate u. s. w., wegen der möglichen Vernachlässigung Minderjähriger,Abwesender; Geschenke unter Lebende oder auf den Todesfall, wegen der Nothecben undGläubiger. Ganz ähnlich verhält es sich bei besonders schwierigen Rechtsge-schäften, deren richtige Besorgung das gewöhnliche Maß übersteigt, wie namentlichRechtsgeschäfte zur Festsetzung ehelicher Verhältnisse, also Eheverträge, Beibringsverzeich-nisse; sodann Geschäfte von Todeswegen, nehmlich die Errichtung von Verlassenschafts-inventarien und von Erbschafrstheilungen. Dis Mittel zur Rechtssicherstellung sind hierdie nehmlichen; die Civilgesetzgebung des betreffenden Landes aber giebt die einzelnen Fällean die Hand, indem je nach der Einfachheit oder der Verwickelung ihrer Bestimmungen dieSchwierigkeiten für den schlichten Bürger größer oder kleiner werden. Die Sorge für dasVermögender zur eigenen Rechtsvertheidigung Unfähigen endlichumfaßtnothwendig die Abwesenden, welchen Eigenthum zugefallen ist; die Körper- und Geistes-kranken (wobei die Mundtodtserklärungen wahnsinngleicher Asoten); hauptsächlich aber dieMinderjährigen. Die vom Staate zu treffenden Veranstaltungen aber sind Bevormun-dungen der Anwesenden und Vermögensverwaltungen für die Abwesenden, Alles unterstrenger obrigkeitlicher Aufsicht. Zweifelhaft ist nur die Frage, ob den Weibern, falls sieunverheirathet sind, oder ihr Interesse in einem bestimmten Falle mit dem ihres Ehe-mannes zusammenstößt, ein Geschlechtsvormund, Kriegvogt, gegeben werden soll? Diepositiven Gesetzgebungen sind sehr verschieden in diesem Punkte, und in einigen deutschenStaaten ist das Institut in der neueren Zeit als überflüssig aufgehoben worden. Die all-gemeinen Gründe, welche überhaupt für Präventivmaßregeln sprechen, scheinen jedoch auch