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10 (1848) [Not - Pra]
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Prä'ventivjusttz.

so gehören in diese Kategorie: die Sicherheitsleistung; die Consination; die Wegwei-sung aus einem bestimmten Orte; die Verhaftung; die Haussuchung und Beschlagnahmevon Papieren oder leicht misbrauchbaren Gegenständen. Daß bei allen diesen Verfü-gungen die subjectivs Wahrscheinlichkeit einer beabsichtigten Rechtsverletzung in einementschiedenen Grade vorhanden sein muß, bedarf nicht erst der Bemerkung. Und je ein-greifender und ehrenrühriger eine Maßregel ist, desto gewichtiger müssen die Verdachts-gründe sein. Ganz unbegründete Vorkehrungen berechtigen den Betheiligten zu Klagengegen die anordnende Behörde. Auch versteht sich von selbst, daß alle diese Maßregelnnur so lange fortgesetzt werden dürfen, als sie den beabsichtigten Zweck haben können, soweit als die subjertive und die objective Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung besteht.Eine Erörterung der Voraussetzungen und Modalitäten, unter welchen die einzelnen die-ser Beschränkungen angeordnet werden dürfen, und des Erfolges, welchen man sich vonihnen versprechen kann, würde hier zu weit führen. Nur so viel sei bemerkt, daß dieBeschränkungen der persönlichen Freiheit, also Verhaftnehmunq, Eonsination und Weg-weisung, als die tiefsten dieser Eingriffe in die Rechte der Bürger zu betrachten sindund daher nur dann angewendet werden dürfen, wenn keine gelindere Mittel Nutzenversprechen.

Vergeblich wäre aber die Aufstellung sowohl dieser Regeln als aller übrigen for-mellen und materiellen Forderungen, wenn es nicht gelingen würde, eine gute Organi-sation der B ehörden der Präventivjustiz und ein sicherndes und verständiges Ver-fahren derselben ausfindig zu machen. Leider ist freilich gerade hier noch Vieles zuthun. Dadurch, daß der Präventivjustiz in der Regel gar nicht die erste Stelle imSlaatsorganismus eingecäumt, sondern sie nur als ein Theil der Polizeigewalt betrachtetwird (etwa mit Ausnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche mit einer Folgewidrig-keit in der Folgewidcigkeit den Gerichten zugewiesen zu sein pflegt), ist weder für eine pas-sende Bestellung der Behörden noch für ein gerechtes Verfahren gesorgt. Aus den Mis-griffen, welche deshalb häufig gemacht werden, läßt sich denn auch die Abneigung erklären,welche gegen einen Theil der Staatsthätigkeit gehegt wird, der eigentlich vor Allem denBürgern werth sein sollte.

Die Organisation der Behörden läßt an sich eine dreifache Möglichkeit zu.Entweder können die Geschäfte der Präventivjustiz als Rechtssachen einfach den Gerichtenzugewiesen werden, oder aber können bereits bestehende Verwaltungsbehörden, namentlichdie Polizeistellen, damit beauftragt werden; oder endlich sind eigene Beamte dafür zu er-nennen. Wenn nun überhaupt der Grundsatz gilt, daß der Sache nach verwandte Ge-schäfte von denselben Behörden besorgt, nicht aber solchen, welche eine wesentlich verschie-dene Staatsthätigkeit zu vertreten haben, übertragen werden sollen, so kann darüber keinZweifel sein, daß die Zutheilung der Präventivjustiz an die Verwaltung wichtige Princi-pien verletzt. Dagegen läßt sich gegen die beiden anderen genannten Einrichtungen imAllgemeinen Nichts einwenden, indem einerseits in beiden Fällen nur Justizbehörden be-auftragt werden sollen, andererseits aber es an sich gleich zulässig ist, wenn sämmtlicheRechtsgeschäfte von denselben Behörden besorgt werden, und wenn für verschiedene Gat-tungen derselben eigene, nur damit beauftragte Beamte bestellt sind. Die Wahl zwischenbeiden Einrichtungen ist somit nur eine Frage der Zweckmäßigkeit. Aus diesem Gesichts-punkte spricht nun aber für eine Vereinigung die Bequemlichkeit für Bürger und für auf-sehende Behörden, den gelammten Staatsrechtsschutz bei derselben Behörde zu suchen zuhaben, sowie das Wegfallen aller Streitigkeiten über Zuständigkeit. Für die Trennungaber der Vortheil jeder Arbeitsteilung, somit hier die Möglichkeit, die nach Charakterund Kenntnissen mehr zum Rechtsprechen und die dagegen vorzüglich zum aufmerksamenund raschen Handeln geeigneten Beamten je mit den für sie passenden Geschäften versehenzu können, so wie die leichtere Bewahrung der Unabhängigkeit der Gerichte. Letzterer Vor-theil erscheint als der weit überwiegende; und da dem einzigen bedeutenderen Einwande,der Vermehrung der Beamten, durch eine passende Vergrößerung der Bezirke begegnetworden kann: so erscheint die Aufstellung einer eigenen Beamtenhierarchie für die Prä-ventivjustiz daS Wünschenswerthere. Allein wie läßt es sich nun erklären, daß nicht nur