Praventtvjusttz. 773
Doch fehlt es auch hier nicht an Fallen verschiedener Art und zum Theil von hinreichendausgedehnter Wirkung. Theils sind es Handlungen ganz Unberechtigter, theils mis-bräuchliche Ausdehnungen an sich bestehender Rechte. Zu den elfteren gehören betrüge-rische oder gewaltsame Werbungen zu fremdem Soldaten- oder Seedienste, betrügerischeVerleitung zum Auswandern, Einsperrung Gesunder in Privatirrenanstalken, zwangsweiseZurückhaltung von Lustdirnen in Bordellen, Ausstellung Unfreiwilliger als Sehenswür-digkeit. Zn allen diesen Fällen ist eine häufige und genaue Untersuchung solcher Häuser,gegen welche etwa Verdacht vvrliegen kann, augenblickliche Freilassung der als im gezwun-genen Zustande Erkannten, endlich allgemeines Verbot oder öffentliche, mit Gründen ver-sehene Warnung das Recht und die Pflicht des Staates. Ein Mißbrauch gesetzlicher Ge-walt aber kann verkommen im Verhältnisse der Eltern zu Kindern oder der Dienstherrenzu den Dienstboten. In jenem Falle mag nehmlich eine das Züchtigungsrecht überstei-gende Einsperrung der Kinder, eine Nöthigung derselben zu einem der entschiedenen Nei-gung und Fähigkeit nicht entsprechenden Bescbäftigungsstande, oder endlich ein Zwang zueiner Heirath Vorkommen. Die möglichen Mißbräuche des Dienstverhältnisses sind allzuzahlreich, um einzeln aufgeführt werden zu können; sie sind um so hassenswerther, alsallen eine feige Selbstsucht zu Grunde liegt., Von stehenden Vorkehrungen gegen Rechts-verletzungen der Eltern kann natürlich eben so wenig die Rede sein als von einem unmoti-virten Ausforschen der Familienverhältnisse; allein unzweifelhaft ist ein kräftiges Ein-schreiten gerechtfertigt bei einer Klage des mißhandelten Kindes und selbst bei der Notorie-tät eines schreienden Falles. In der Regel wird eine Trennung von den unnatürlichen El-tern ausgesprochen, diesen aber, falls sie irgend das Vermögen dazu besitzen, der Kostenauf-wand zugeschieden werden müssen. Eine gute Dienstbotenordnung ist die Hilfe für dieandere Gattung von Unrecht. — Endlich handelt eS sich noch von der Wahrung des Ei-gen t h u m s der Bürger. Bei der großen Anzahl der zu schützenden Gegenstände undder Häufigkeit der Angriffe auf dieselben einerseits, und bei dem Rechte des zurechnungs-fähigen Bürgers, mit seinem Eigenthume nach Belieben zu oerfahren, so lange ec keinRecht Dritter verletzt, und seiner Pflicht zur möglichen Wahrung seiner Rechte andererseits,ist die Einhaltung bestimmter Grundsätze sehr nothwendig, damit weder dem Staate eineübermäßige Last aufgeladen, noch dem Bürger ungebührlich in sein Recht unter dem Vor-wände der Beschützung eingegriffen werde. Demgemäß erscheint denn eine Thätigkeit desStaats nur in folgenden Fällen erlaubt und nothwendig: wenn Eigenthum gewaltsam be-droht wird; bei Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebes mittelst widerrechtlicher Mittel;wenn ein Betrug die gewöhnlichen Geisteskräfte zu überlisten droht; wenn ein an sich gül-tig abgeschlossener Vertrag in seinen Folgen die Rechte Dritter verletzen könnte; beiRechtsgeschäften, welche der Sache oder der Form nach besonders schwierig sind; endlichwenn ein Bürger aus körperlichen oder geistigen Kräften zur gewöhnlichen Wahrung seinerRechte außer Stand ist. Es bedarf kaum erst der Bemerkung, daß die drei letzten Fälleals ein gemeinschaftliches Ganzes unter dem Namen der „freiwilligen Gerichtsbarkeit"pflegen vom Staate behandelt zu werden. Häufig, obgleich freilich unbegreiflicher Weise,ist diese der einzige Theil der gestimmten Präventivjustiz, welche man als zur Rechtspflegegehörig anerkennt und für welche man wohl eigene Behörden errichtet; wie wenn be-drohtes Eigenthum das wichtigste zu schützende Recht wäre, und wie wenn die übrigen Ar-ten der Eigenthumsbedrohungen ^Gewalt und Betrug) als etwas specisisch Verschiedenesangesehen werden müßten. Die zum Schutze gegen die verschiedenen,° oben bezeichnet«»Arten von Eigenthumsverletzungen zu ergreifenden Mittel sind sehr zahlreich, und es isthier kaum eine flüchtige Andeutung derselben möglich. Schon die Abwehr gewaltsa-mer Eingriffe erfordert eine Reihe von Vorkehrungen. Ein Theil derselben gilt demGrundeigenthume und dessen Früchten. Es gehören aber hierher: richtige Vermessungder einzelnen Güter; Setzung von Marksteinen; Bestellung von Feldhütern; Beschrän-kung und Beaufsichtigung des Waidganges; Bekämpfung des Wildschadens; Schutz derWaldungen gegen Diebstahl und schädliche Nebennutzungen. Der fahrenden Habe dage-gen wird gegen Vergewaltigung Schutz verliehen durch die sämmtlichen Maßregeln, welcheauf die Ausrottung der Landstreicher und der Gauner gerichtet sind; also in Beziehung