772 . Präventtvjustiz.
— Das Leben des Bürgers, der Träger aller seiner übrigen Rechte, ist mannigfachenunrechklichen Gefahren ausgesetzt. Es mögen dieselben füglich in zwei Abtheilungen ge-bracht werden, nehmlich einmal diejenigen, welche schon vor der Geburt und gleich nachderselben drohen; sodann die später etwa sich ereignenden. Was die ersteren betrifft, sogeht bekanntlich nicht selten Gefahr von den Eltern selbst aus, namentlich von der unehe-lichen Mutter, theils um der Last der Ernährung, theils um der Unehre der Erzeugung ei-nes Bastards zu entgehen. Manches mag nun zwar zur Abwehr solchen Kindesmordesdurch die Forderung der Volksbildung und durch ein richtiges Sirafgesetz geschehen; alleines bleibt der Präventivjustiz doch immer noch Verschiedenes übrig. Einmal das Verbotder Abgabe solcher Arzneistoffe, welche zu einer Kindesabtreibung benutzt werden könnten.Zweitens die amtliche Constatirung jeder Geburt bewerkstelligt durch dieHebammen,Aerzte,endlich den Eltern selbst auferlegte Pflicht der amtlichen Anzeige. Drittens und hauptsächlichaber die Sicherstellung der unehelichen Mutter gegen äußerste Nsth und künstlich bereiteteSchande. In ersterer Beziehung ist namentlich der Grundsatz, daß Nachforschung nach derVaterschaft unerlaubt ist, nicht nur an sich eine Unsittlichkeit und eine Barbarei, sondern derdirectesteAnreiz zum Kindermorde. Daß keine Schwangere, zur Schonung des Kindes, hin-gerichtet werden darf, versteht sich von selbst; eben so mag bei plötzlich verstorbenen Schwan-geren die Vornahme des Kaiserschnittes angeordnet werden. Warum ein an sich so wirksamesMittel, nehmlich die Findelhauser, nicht gewählt werden dürfe, darüber s. im Art. Findri-tz ä u se r das Nähere. Die Maßregeln zur Sicherung des Lebens auch der erwachsenen Ein-wohner bestehen hauptsächlich in dem Verbote geheimer oder besonders gefährlicher unddoch zu rechtmäßiger Vertheidigung wenig geeigneter Waffen; in pünktlicher Verwahrungund Verwaltung der Gifte in den Apotheken; in zweckmäßigen Vorkehrungen zur Ver-minderung der Zahl und Gefährlichkeit der Zweikämpfe, namentlich mittelst der Einrich-tung von Ehrengerichten und des Verbotes nothwendig tödtlicher Kampsarten. Außer-dem wirken die allgemeinen Maßregeln gegen Räuber, ferner die gegen Aufläufe undAufstände auch theilweise schützend für das Leben. — Nicht selten wird nicht eine Töd-tung, sondern nur eine Körperverletzung beabsichtigt. Allein theils kann auch jenedaraus folgen, theils ist auch schon das geringere Unrecht zu verhindern. In dieser Bezie-hung sind denn folgende Maßregeln an der Stelle: Vorbeugung und Trennung vonSchlägereien, Verbot der Bewaffnung Vermummter im Carneval, Verbot offenbar ge-fährlicher Spiele und Schaustellungen, ferner der Fußangeln, Selbstgeschoffe u. dergl. —Zum Schutze des Rechts auf Ehre wirken vor Allem die Vorkehrungen, welche derStaat gegen den Mißbrauch der Dcuckerpresse ergreift. Es ist eine nicht sehr löblicheSelbstsucht, wenn der Staat nur seine Rechte zu wahren sucht, dagegen die Einzelnen aufdie seiner eigenen Ansicht nach ungenügende Hilfe der wiederherstellenden Rechtspflege ver-weist. Unleugbar sind die gegen die Einzelnen möglichen Preßvergehen für diese nicht sel-ten äußerst verletzend, und nur allzu oft kann von einer gerichtlichen Wiederherstellung garkeine Rede sein. Somit ist der Staat eher zu rechtfertigen, wenn er in dem Schutze derEhre der Bürger weiter als zu seinem eigenen geht, denn bei umgekehrtem Verhalten.Daß ehrkränkende (nicht blos komische) Earricaturen die nehmliche Aufsicht erfordern, be-darf nicht erst eines Beweises. Eben so sind bei scenischen Darstellungen die Verhöhnun-gen bestimmter Personen zu untersagen. Die Satyre des Dichters so wie des Schau-spielers darf nur der Gattung, nicht dem Individuum gelten. Es ist eine eigene Unsitteunserer Zeit, durch sogenannte Katzenmusiken öffentliches Misfallen, namentlich wegen po-litischen Verhaltens, zu bezeigen. Sie sind nicht nur eine öffentliche Unordnung, welchemöglicher Weise zu großen Excefsen führen kann, sondern jeden Falles eine muthwilligeund grobe Injurie, welche zu verhindern oder, wenn sie bereits begonnen hat, wenigstenssogleich zu unterbrechen ist. Sollten in Zeiten lebhaften Parteistreites eigenthümlicheZeichen und Beschimpfungen der verschiedenen Meinungsgenossen eingesührt werden wol-len, so hat die Regierung dergleichen mit aller Strenge zu Unterdrückern Es vermehrt je-den Falles die Erbitterung und kann in jedem Augenblicke zu allen Arten von Störungenund Rechtsverletzungen führen. — In geordneten Zuständen ist die persönliche Frei-heit des Bürgers freilich nur selten ungebührlichen Angriffen von Privaten ausgesetzt.