Präventivjustiz. 771
gnügen kann von Privaten ausgehen; sie kann von Untergeordneten ohne Wissen undWollen der Inhaber der Staatsgewalt gegeben sein; endlich in Handlungen bestehen,welche der Staat nicht glaubt unterlassen zu können, was auch die Folgen seien. Es kannalso eine Auflehnung ausbrechen, ohne daß die Regierung hatte zuvorkommen können.Hier nun kommt Alles darauf an, ob ein auch vom Staate als solches anzuerkennendesUnrecht die Ursache der Erbitterung ist, oder ob eine aufrecht zu erhaltende Handlung. Imersten Falle ist so schleunig und so unumwunden als möglich das Unrecht zu beseitigen, auchdie gesetzliche Einleitung zur Bestrafung zu treffen; dagegen nun aber auf der anderenSeite augenblickliche Rückkehr zur Ordnung zu verlangen, wenn nöthig zu erzwingen. Jebereitwilliger die Behörde zu Jenem und je entschiedener sie inDiesem ist, desto leichter wirdder Sturm vorübecgehen; schlimm dagegen ist es, wenn sie sich das Gerechte und Billigeerst abtrotzen läßt, indem nur allzu leicht alsdann auch Unzulässiges verlangt wird. Kannund darf aber die Veranlassung der Aufregung nicht aufgsgeben werden und es haben auchdie Belehrungen über den wahren Stand der Dinge keinen Erfolg, so bleibt freilich nurübrig, mit Gewalt dem Gesetz« Achtung zu verschaffen. Menschlichkeit und Klugheit ver-langen dabei, daß wo möglich nicht alsbald von den Waffen Gebrauch gemacht, sonderndurch Verhaftung der Rädelsführer, Aufstellung überlegener Truppenmacht rc. Einschüch-terung versucht werde. Allein es kann auch durch den Trotz der Aufrührer zum Aeußerstenkommen, und dann ist mit aller Kraft und mit Anwendung aller Mittel zu wirken. Ver-längerung des Kampfes macht ihn nur blutiger und schwächt das Ansehen des Staats. Esist somit eine Hauptregel, die gewaltsame Unterdrückung nur zu versuchen, wenn hinrei-chende Streitkräfte vorhanden sind, und bis zu deren Eintreffen hinhaltend zu verfahren.Billig ist es, daß ein allgemein gekanntes Zeichen der Anwendung der Waffengewalt alseine letzte Warnung, namentlich auch für bloße Neugierige, vorangehe. Nach dem Siegeerfolgen Entwaffnungen, militärische Besetzungen, Schließung der öffentlichen Versamm-lungsorte , bis wirkliche Ruhe eingetceten ist. Die Bestrafung der Aufrührer ist den or-dentlichen Gerichten nach den gewöhnlichen Gesetzen zu überlassen. — Ein zweiter Gegen-stand zu häufigen, sogar zu stehenden Schutzanstalten ist das Eigenthum desStaats. Abgesehen von den Forderungen geordneter Rechnungsstellung, genauer Con-trole und genügenderCaution,welche er an dieVerwalterseinesVermögens macht, bestehtinallen Staaten noch eine Reihe von Einrichtungen, welchen sich der Bürger zu unterwerfenhat und deren Zweck die Sicherung des öffentlichen Gutes, namentlich des Einkommens,ist. Hierher gehören z. B. die mannigfachen Vorkehrungen zur Sicherung der indirektenSteuern, also dieZolllinien mit ihren Untersuchungen, Begleitscheinen und Plombirungen,die Vorkehrungen gegen Verletzungen der Salz- und Tabaksmonopole u. s. w.; allein essind auch noch jene Bestimmungen zu nennen, welche öffentliches Eigenthum auf be-stimmte Weise bezeichnen und den Besitz auf solche Art gezeichneter Güter jedem Privatenstreng untersagen. Häufig sind solche Maßregeln nicht wenig beengend im Handel undWandel und keineswegs etwa blos auf Solche beschränkt, welche eine bestimmte Geldver-bindlichkeit gegen den Staat zu erfüllen haben, sondern auf Alle und Jeden bei dem Eintre-ten bestimmter Verhältnisse oder einer Begehung gewisser Handlungen. Da der Staataber seines Vermögens zu Erreichung seiner Zwecke bedarf, eine genaue Aufsicht dar-über aber von den Beitragspflichtigen mit allem Fuge verlangt werden kann, damit sienicht zu unnöthigen Opfern genöthigt werden, so kann an der Rechtmäßigkeit aller sol-cher Vorkehrungen kein Zweifel sein, sobald sie wirklich nöthig sind, um einen bestimmtenVermögenstheil des Staats zu sichern. Wünschenswerth ist freilich die möglichste Erleich-terung der Bürger von solchen Beschränkungen; allein die Aufstellung der hier einschla-genden Grundsätze gehört anderen Wissenschaften als dem Rechte an.
Weit zahlreicher noch sind die Maßregeln, welche zum Schutze der Rechte deseinzelnen Bürgers getroffen werden müssen. Nicht nur steht das menschliche In-dividuum in mehreren Rechtsbeziehungen als der gesellschaftliche Verein, sondern es istauch der Einzelne weit leichter Vergewaltigungen ausgesetzt, vor welchen ihn das gewöhnlicheMaß von Sorgfalt, die ihm zugemuthet werden kann, nicht zu schützen vermag. Es las-sen sich aber diese Maßregeln des Staats unter folgende Gesichtspunkte zusammenfassen:
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