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Präventivjustiz.
Widerstreite mit einem Theile der Bürger stehen. Diese Fragen sind anderwärts indiesem Wecke erörtert, daher eine ausführliche Besprechung an dieser Stelle über-flüssig erscheint. Nur sei so viel angedeutet, daß nach der vielleicht im Augenblicke nichtvolksthümlichen , allein wenigstens gewissenhaften Ansicht des Verfassers dieser Bemer-kungen allerdings von der Presse, namentlich durch die Tagblatter, dem Staate, und zwarnicht blos einem schlecht verfaßten oder verwalteten, Gefahr drohen kann, und daß des-halb Prävenkivmaßregeln hier so wenig als bei sonstigen Aeußerungen der menschlichenFreiheit an und für sich unerlaubt sind; daß aber das gewöhnlich angewendete Mittel,die Censur, nicht genügt und überdies von schweren und vielen in ihrem Wesen liegenden,also nie zu entfernenden Nachtheilen begleitet ist. Eine Folge dieser Ansicht ist denn,daß namentlich hinsichtlich der Zeitungen Vorbeugungsmaßregeln Statt zu finden haben,welche theils auf persönliche Ehrenhaftigkeit der Herausgeber, theils auf Sicherstellunggegen Zahlungsunfähigkeit bei Geldstrafen, theils auf die Benutzung eines Blattes auchzur Vsrtheidigung, nicht blos zum Angriffe, zu richten wären. Freilich wird eine Haupt-hülfe von einer starken und kräftigen Strafrechtspflege zu erwarten sein. — Inwiefernder Staat zur Abwehr von Angriffen, welche auf seine Sicherheit gemacht werden könnten,regelmäßige Maßregeln gegen Fremde zu nehmen hat, von welchen ihm etwa Ge-fahr drohen könnte, darüber s. obenden Art. „Paßwesen." In einzelnen außer-ordentlichen Fällen mögen aber auch noch besondere Vorkehrungen gegen Vecrathgetroffen werden. Es kann z. B. der Verkehr zwischen zwei Ländern durch Abbrechungdes Postenlaufes, Verbot alles Reifens und aller Waarensendungen unterbrochenoder wenigstens der Briefwechsel beobachtet werden; es sind die Beamten des Staatsvor Mittheilung der Staatsgeheimnisse besonders zu warnen, u. s. w. — Endlich istnoch der Maßregeln hinsichtlich des Waffenbesitzes zu erwähnen. Daß im All-gemeinen der Bürger nicht nur bewaffnet sein darf, sondern sogar bewaffnet und in denWaffen geübt sein soll, bedarf wohl keines Beweises. Auch ist hier nur von Ausnahms-maßregeln die Rede. Solche aber mögen allerdings eintreten in solchen Theilen desStaatsgebietes, in welchen Aufruhr zu fürchten ist oder gar bereits Statt gefunden hat.Zur Verminderung derGefahrfür denStaat und seine Organeso wie unter Umständen zugänzlicher Unterdrückung des Unternehmens ist hier eine allgemeine Entwaffnung an derStelle. Die Verheimlichung von Waffen ist alsdann mit strengen Strafen zu belegen,der abgenommene Waffenvorrath aber an sicherem Orte aufzubewahren, bis wiederherge-stelller Sinn für Gesetzlichkeit die Zurückgabe erlaubt.
Eine vollständige Aufzählung aller der besonderen Maßregeln, welche derStaat in die Lage kommen kann zur Vertheidigung seiner Rechte anzuwenden, istnicht wohl möglich, da der Möglichkeiten an sich und der die Wahl der Mittel bestimmen-den Verhältnisse und Persönlichkeiten zu viele sind. Doch lassen sich einige der wichtigerenFälle besonders hervorheben. — Nicht gerade häufig in geordneten Staaten, allein denndoch nicht undenkbar sind Zusammenrottungen Misvergnügter und Auflehnungen gegendie gesetzlichen Gewalten. Je nach der Ausdehnung und Gewaltthätigkeit der Gährungkannesein Auflaus, ein Aufstand oderein Aufruhr sein. Die Wegräumungeines solchen anarchischen Zustandes ist unter allen Umständen nöthig, denn nicht nur ister an sich eine Verletzung der gesetzlichen Ordnung, sondern es sind auch alle Rechte derGe-sammtheit und der Einzelnen dabei preisgegebenr Welches auch die erste Veranlassunggewesen sein mag, es muß der Gehorsam gegen den Staat und seine Organe kräftig undso schleunig als möglich wiederhergestelll sein; Unschlüssigkeit und Schwäche der Regierungist höchst gefährlich für sie und wirkt nachtheilig auf lange Zeit. Es sind peinliche Pflich-ten, welche die Regierenden und ihre Untergeordneten zu erfüllen haben; allein sie sind sehrwichtig. Und Nichts kann verkehrter sein, als der Unentschlossenheit und Feigheit in sol-chen Fällen das Lob der Vaterlandsliebe zuzuerkennen. Bei solchen Anlässen kann derDiener des Staats erproben, was er an Verstand und Charakter hat. Was nun aber dieMittel betrifft, so ist natürlich vor Allem jeder gerechte Anlaß zum Misvergnügen zu ver-meiden und namentlich in ohnedies schon schwierigen Zeiten mit besonderer Vorsicht zuverfahren. Alles Dieses wird nicht immer ausreichen. Die Veranlassung zum Misver-