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10 (1848) [Not - Pra]
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769
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Präventivjusttz. 769

macht und ob sie sie der Wahrheit gemäß gemacht haben. Als gefährlich aber sind zubetrachten, welche einen Rechtsangriff beabsichtigen, einen als gemeinschädlich nicht zuduldenden Zustand herbeiführen würden, Selbsthilfe ocganisirt haben, oder durch verbrei-tete Gliederung die Staatsgewalt zu paralysiren drohen. Geheime Gesellschaften habenvor Allem dem Staate ihr Dasein, ihren Zweck und ihre Mitglieder anzuzeigen, und ihmsteht das Recht der Vergewisserung hinsichtlich dieser Angaben zu. Gehorsam gegen un-bekannte Obere oder überhaupt blinder Gehorsam der Mitglieder bildet bei geheimen Ge-sellschaften ein weiteres Merkmal der Gefährlichkeit. Strenge Strafen müssen auf jedeArt des Ungehorsams gesetzt sein ; vor Allem aber ist genaue Aufsicht nöthig, da gerade diebedenklichsten Vereine falsche Zwecke vorschieben oder ihr Dasein dem Staate zu verheim-lichen suchen werden. Man vergleiche übrigens über diese Materie den ArtikelAsso-ciation" Bd. l. S. 723 ff.Eine mannigfach verwandte Frage ist die nach dem Ver-halten zu großen Volksversammlungen. Dieselben können sehr verschiedeneZwecke haben, z. B. Verkehr, Vergnügen, Andachtsübungen, Benutzung öffentlicher An-gelegenheiten. Es bedarf keines Beweises, wie verschieden ihr Charakter hinsichtlich derRechlssicherung ist. Während bei den drei erstgenannten nur durch einen zufälligen Un-fug oder durch gänzliches Abkommen von ihren Zwecken die öffentliche Ordnung gestörtwerden kann, sind politische Versammlungen allerdings unter Umständen bedenklich odermit dem Charakter der Staatsverfassung unverträglich. In Beziehung auf jene bedarfes in der Regel nur einer mit verhältnißmaßigen Mitteln ausgerüsteten Aufsicht, umalsbald Verletzungen, welche gegen Einzelne oder gegen das Ganze gerichtet würden, zuverhindern. Nur wenn eine völlige Ausartung des erlaubten Zwecks zu besorgen ist,z. B- die Anzettelung eines Aufruhrs bei Gelegenheit eines Volksfestes, oder ein Kampfzwischen erbitterten Parteien rc., sind ernstlichere Maßregeln nöthig. Am Besten ist hierwohl gänzliches Verbot der mit Misbrauch bedrohten Versammlung; ist solches nichtmöglich oder rathlich, die Bereithaltung einer hinreichenden Macht. Vorzüglich passendsind hierzu gute Bücgergarden. Ob dagegen eine Versammlung zur B-cathung vonöffentlichen Angelegenheiten zu gestatten ist, hangt vor Allem von der Verfassung desStaats ab. So weit dieselbe der Masse der Bürger eine organische Theilnahms an derBesorgung der öffentlichen Angelegenheiten gestattet, so weit kann auch eine Berathungderselben nicht als etwas Unerlaubtes angesehen werden. Es ist dabei einleuchtend, daßje nach dem Grade der politischen Freiheit eines Landes, der Einrichtung seiner Gemeinde-verfassung, der Ausdehnung der activen Wahlrechte, diese Erlaubniß dem Umfange nachsehr verschieden ist. Ueber diese Gränze hinaus aber ist weder ein Recht noch ein Nutzenvon großen Versammlungen einzusehen und deshalb auch die Abhaltung nicht zu gestat-ten. Ueberhaupt ist bei der einerseits unleugbaren Gefahr so zahlreicher, unorganisirterZusammenkünfte, andererseits dem geringen intellectuellen Werths derselben ihre Begün-stigung nicht eben wünschenswertb. Doch ist immer wieder ein wesentlicher Unterschiedzwischen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen und solchen auf freiem Felde zumachen. Unter allen Umstanden versteht sich, daß dem Staate die Mittel bleiben müssen,die durch ein solches Zusammenströmen von Menschen mehr oder weniger bedrohte Ord-nung und Rechtssicherheit zu wahren. Immer muß daher der betreffenden Behörderechtzeitige Anzeige von dem Vorhaben gemacht werden; dieser aber muß es, unter ihrerVerantwortlichkeit, zustehen, bei ungesetzlichem Zwecke oder wenn die Wahrscheinlichkeiteines bedenklichen Misbrauches vorliegt, dem Vorhaben die Genehmigung zu versagen.Auch liegt es ihr ob, die der zu erwartenden Volksmenge und dem Stande der öffentlichenMeinung entsprechenden Schutzmittel bereit zu halten und erforderlichen Falles mit Hu-manität, aber mit Kraft anzuwenden. Von noch weit größerer Bedeutung als die bis-her erörterten Fälle ist das Verhalten gegenüber von der Presse. Hat der Staat voneiner freien Aeußerung der Gedanken ernstlich Gefahr für fein Bestehen und seine Rechtezu erwarten? -Und wenn Dem, unter Umständen oder immer, so wäre, besitzt er zurei-chende und erlaubte Mittel zur Bekämpfung dieser Gefahr? Dieses sind die gewichtigenFragen, welche hier zu beantworten sind und über deren Beantwortung in unserer Zeiteine so große Meinungsverschiedenheit obwaltet, viele Regierungen in so entschiedenemMaat«,«»»»». X. 49