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Präventivjustiz.
Interessen hoch verpflichtet. Glücklicher Weise sind solche die Gesammtheit des Staatsbedrohenden Unternehmungen die bei Weitem selteneren.
Die allgemeinen Maßregeln, welche der Staat zum Schutze seiner Rechte(besonders gegen Angriffe auf seine ganze jetzige Form) zu ergreifen hat, umfassen mehrerederjenigen Einrichtungen, um deren Gestaltung der Kampf zwischen den politischen Par-teien unserer Tage geführt wird. Von einer allseitigen Zustimmung zu den in der Sachezu machenden Vorschlägen kann daher gar keine Rede sein, weil die Ansicht je nach demStandpunkte und Streben in staatlichen Dingen überhaupt wesentlich verschieden seinmuß, Jeder somit nur auf den Beifall der mit ihm Gleichgestimmten rechnen kann. Daßdie subjective Meinung für die allein richtige gehalten wird, versteht sich zwar von selbst;allein Dieses hebt die Verpflichtung nicht auf, bei einer auf nicht unvernünftige Gründegestützten Meinung Anderer wenigstens die Möglichkeit einer ehrlichen Ueberzeugung ein-zuräumen. Weiteres wird für die nachstehenden Andeutungen nicht in Anspruch ge-nommen, welche übrigens um so gedrängter gehalten werden können, als alle zu berührendeFragen bei ihrer Wichtigkeit ausführlich in diesem Werke bereits besprochen sind oder nochwerden besprochen werden. — Die Erfahrung vieler Länder und Zeiten zeigt, daß eine derwichtigsten Pcäventivmaßregeln zum Schutze der bestehenden Staatseinrichtungen eineUeberwachung der Vereine ist. Freiwillige Vereinigungen von Bürgern zurgemeinschaftlichen Ecstrebung eines Zweckes, welchen die vereinzelten Kräfte nicht zu er-reichen vermöchten, sind eines der bedeutendsten und mächtigsten Gesittigungsmittel. Siesind ein wichtiges Recht des Bürgers und eine mit der Bildung und dem Wohlstände im-mer größere Aufgabe für ihn, ohne deren Erfüllung viel Großes und Nützliches nimmer-mehr zu Stande kommen kann. Von einem allgemeinen Verbote derselben kann so we-nig die Rede sein, daß vielmehr die polizeiliche Thätigkeit des Staates gegen solche Vereinezurückzutreten hat, wenn dieselben einen nützlichen Zweck so gut wie die öffentliche Gewalterreichen können. Je ausgedehnter die Forderungen an die Leistungen des Staates mitder steigenden Volksbildung werden, desto wünschenswecther sogar für ihn ist die Bildungmöglichst vieler und mächtiger Vereine zur Bewerkstelligung solcher Dinge, welche sonster zu erfüllen hätte und an deren Stelle er jetzt Anderes mit den verfügbar gewordenenMitteln zu Stande bringen kann. Auch die Ecstrebung rein politischer Zwecke ist anund für sich noch keineswegs ein Grund zum Einschreiten gegen einen Verein. Allerdingsmacht die Art der Verfassung und der Grad der von ihr den Bürgern eingecäumten politi-schen Rechte hier einen mächtigen Unterschied; allein in keiner der freieren Formen desRechtsstaates kann von einem absoluten Unrechte die Rede sein. Erst der besondere Zweckoder das gewählte Mittel kann hier entscheiden. Allein auf der anderen Seite hieße es dasLicht des Tages leugnen, wollte man in Abrede ziehen, daß Vereine auch schon für denStaat und die damit verbundenen Rechte höchst gefährlich und verderblich waren. Diedurch die Vereinigung Gleichgesinnter erzeugte mehr oder weniger bedeutende Macht kannnatürlich möglicher Weise auch zum Uebel verwendet werden. Und zwar zeigt die Geschichte,daß unerlaubter und schädlicher Einfluß keineswegs etwa auf die eine oder die andere Formder Vereine beschränkt war, und somit etwa nur eine solche verhindert werden dürfte. DieJacvbinec haben in offenen Versammlungen den Staat terrorisirt; in geheimen Gesellschaf-ten dagegen sind schon unzählige Verschwörungen vorbereitet worden. Auch ist nicht im-mer gerade Umsturz der schädliche Zweck; es kann ein Verein auch wohl auf das Bestehendeeinen schädlichen Einfluß, z. B. zum Besten seiner Mitglieder, auszuüben suchen. End-lich ist nicht zu vergessen, daß keineswegs immer Viele gemeinschaftlich Etwas thun dürfen,was etwa jeder Einzelne von ihnen hätte ungestört begehen mögen; indem die Gemein-schädlichkeit und Gefährlichkeit einer Handlungsweise nicht selten erst durch die Gleich-gültigkeit und Uebereinstimmung vieler Einzelnbemühungen entsteht. Eine schützendeThätigkeit des Staates ist somit in Beziehung auf die Vereine erlaubt und nöthig. DieAufgabe kann nur die sein, die richtigen Fälle und die passenden Mittel aufzufinden.Hier aber ist zwischen öffentlichen und geheimen Gesellschaften zu unterscheiden. Jenehaben dem Staate ihre Statuten zu übergeben, die ungefährlichen sind zu dulden, die ge-fährlichen aufzulösen. Genaue Aussicht ist zu führen, ob alle die gesetzliche Anzeige ge-