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10 (1848) [Not - Pra]
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767
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Praventivjustiz. 767

ist in ihrem Begriffe begründet. Ehe der Staat eingreift,muß doch vorAllem feststehen, daßüberhaupt und welches Rechtsverhältnis! verletzt ist. Bloße Wahrscheinlichkeit genügthier nicht. Allein anders bei den gegen erst künftige Rechtsstörungen zu ergreifendenMaßregeln. Eine künftige Handlung ist nie gewiß, sondern nur wahrscheinlich. Sobaldsie gewiß ist, ist sie auch eingetreten, und dann ist es zur Verhütung zu spat. Wenn alsonicht auf den ganzen vorbeugenden Schutz verzichtet werden will, muß Wahrscheinlichkeitgenügen. Daß hier Täuschungen Vorkommen können, ist allerdings möglich. Alleindas kann nur zu der Vorschrift berechtigen, die möglichste Sorgfalt anzuwenden. Dieseaber scheint selbst in solchen Füllen , in welchen der Schutz in Rechtsbeschrankungen be-stehen solle, genügend beobachtet zu sein, wenn sowohl objektive als subjective Wahrschein-lichkeit verlangt wird; mit anderen Worten, wenn nicht nur an sich die Gründe, daß einebestimmte Rechtsstörung werde begangen werden, gewichtiger sein müssen als die für dasUnterbleiben sprechenden: sondern wenn auch überwiegende Gründe dafür vorliegenmüssen, daß ein bestimmtes Individuum zu der fraglichen Handlung geneigt sei. Han-delt es sich dagegen nur von solchen Vorkehrungen, welche das muthmaßlich bedrohte Rechtzu bewahren geeignet sind, ohne daß sie eine Rechtsbeschränkung enthielten, so genügtetwa schon die objective Wahrscheinlichkeit. Allerdings bleibt auch unter Feststellungdieser Bedingungen für die Einsicht und den guten Willen der Beamten ein ziemlicherSpielraum, und selbst eine strenge Verantwortlichkeit wird Misgriffe oder absichtlichenMisbrauch der Gewalt nicht immer verhindern; allein die Frage ist nur dis, ob diese Mög-lichkeit oder der Mangel jedes Schutzes das geringere Uebel ist? Hierüber kann aber keinvernünftiger Zweifel obwalten.

Endlich ist noch zu bemerken, daß, wenn der Staat bei seinen SchutzmaßregelnRechtsbeschränkungen eintreten zu lassen hat, er eine Entschädigung Denjenigen we-nigstens nicht verweigern kann, welchen nicht wegen ihrer selbst, sondern damit nichtDritte eine Rechtsverletzung begehen, eine Beschränkung zugefügt werden muß. Undselbst unter dieser Voraussetzung darf die Maßregel nur dann verfügt werden, wenn keinanderes sicheres Mittelborhanden ist und wenn das zu schützende Recht von größerer Be-deutung ist als das des Schutzes wegen zu beschränkende. Anders natürlich ist der Fall,wenn dem einer Rechtsstörung Verdächtigen selbst eine sonst erlaubte Handlung unter-sagt werden soll; hier reicht die Wahrscheinlichkeit seiner Absicht schon hin, und von einerEntschädigung dafür, daß man ihn kein Unrecht begehen ließ, kann keine Rede sein.

So weit die allgemeinen Grundsätze, welche der Staat bei seinem vorbeugendenRechtsschutze zu befolgen hat. Tritt man nun der Sache selbst näher, und zwar zunächstmit der Frage, welcherlei Gattungen von Gegenständen ins Auge zu fassen sind, so findetsich, daß die Rechte des Staats und die der einzelnen Bürger die beiden Hauptrichtungender Thätigkeit der Präventivjustiz sein müssen. (Die Rechte der im Staate befindlichenGemeinheiten bilden entweder einen Theil des Staatsorganismus, oder sie fallen unter dieKategorie der Privatrechte.) Die Vorkehrungen aber sind bei beiden lheils allgemeine,welche mehrere materiell verschiedene Rechtsstörungen zu beseitigen haben, theils besondere,nur gegen eine bestimmte Art gerichtete.

Die Rechte des Staats können zwei wesentlich verschiedenen Arten von An-griffen ausgesetzt sein. Entweder nehmlich geht der Versuch gegen das gesammte Dasein,wenigstens die ganze verfassungsmäßige Form des Staats, so daß also eine Vernichtungder jetzigen Gesellschaft und eine gewaltsame Umwandelung in irgend einen anderen Zu-stand beabsichtigt ist. Oder aber es wird der Angriff nur gegen ein einzelnes bestimmtesRecht des Staats gerichtet, ohne daß von Aenderrmg der wesentlichen Grundlagen irgenddie Rede wäre. Jene Angriffe sind natürlich an sich weit bedeutender und gefährlicherals die letzteren , indem diese selbst im Falle des Gelingens nur einen ganz vereinzeltenSchaden verursachen; während jene nicht nur bei einem entschiedenen Erfolge die Rechtealler Einzelnen bedrohen und in der Regel auch in sehr großem Umfange wirklich verletzen,sondern selbst bei schließlicher Abweisung durch die Schwächung des Vertrauens in denBestand der Dinge sehr nachtheilig wirken. Der Staat ist somit nicht nur zur Selbst-vertheidigung berechtigt, sondern auch im Hinblicke auf die ihm anvertrauten Rechte und