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10 (1848) [Not - Pra]
Entstehung
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766
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766 Präventivjustiz.

ßen keine Garantie hat. Ueberdies ist die Bedeutsamkeit eines Rechtes ganz relativ, jenach den Verhältnissen der Personen und nach den Zuständen. Dasselbe gilt von denRechten der Gesammlheit. Ein Staat, welcher seine als unbedeutend betrachteten Rechtenicht möglichst zu schützen suchte, würde nur Angriffe auf wichtigere veranlassen und über-dies als schwach und unbekümmert in Misachtung stehen. Nicht im Widerspruche mitdiesen Sätzen steht natürlich die Forderung, daß zum Schutze besonders wichtiger Rechte,oder aber zur Abweisung besonders frecher oder häufig vorkommender Rechtsstörungenauch besondere Sorgfalt angewendet werden dürfe und müsse, daß namentlich zu diesemZwecke stehende Schutzanstalten getroffen werden mögen, während bei andern der Fall ab-zuwarten ist. Unzweifelhaft freilich kann diese Absicht einer allgemeinen Rechtsvertheidi-gung in der Wirklichkeit keineswegs immer erreicht werden ; und der deutlichste Beweisdavon, daß man dieses einsieht, ist die Bestellung der Civil- und der Criminaljustiz. Al-lein die Forderung wenigstens ist zu stellen und das Recht dazu zu constatiren. Die Frageaber, wie weit der Eigenlhümer eines Rechtes in dem Schutze desselben gehen dürfe undmüsse, ehe von der Staatshilfe die Rede sein könne, beantwortet sich einfach dahin, daßJeder nicht nur berechtigt, sondern auch aufgefordert ist, innerhalb seiner unbestrittenenRechtssphäre durch Vorsicht Angriffe auf seine Rechte zu erschweren, daß er aber seineMaßregeln nicht bis zum Zwange gegen Dritte ausdehnen oder denselben eine solche Ge-stalt und Richtung geben darf, daß sich Andere durch dieselben beschädigen könnten. So-bald eine Awangsvorschrift nölhig ist, tritt die Aufgabe des Staates ein. Eine wichtigeFolge der Allgemeinheit der Sicherungspflicht ist aber die, daß die Präventivjustiz nichtauf eine Klage oder sonstige Aufforderung der zunächst Betheiligten zu warten hat, umdie ihr obliegenden Maßregeln zu ergreifen. Nicht blos, weil der Rechtseigenthümer eswünscht, sondern weil der Begriff des Staates es verlangt und sein Interesse es anrathet,soll Rechtsverletzungen vorgebeugt werden. Also ist auch nicht blos nach Kundmachungjenes Wunsches zu handeln.

Ein zweiter Satz ist, daß die Präventivjustiz nur gegen drohende Rechtsver-letzungen Anstalten zu treffen hat. Ist also bei einem zu beseitigenden Uebel überhauptvon Rechten nicht die Rede, sondern von Interessen, so hat die Polizei das Ihrige zu thun.Ist namentlich die schädliche Handlung gegen den Handelnden selbst gerichtet, so kannnicht eingeschritten werden, so lange nicht mit Grund ein zur Bevormundung sich eignen-der Mangel an Verstand oder Willenskraft angenommen werden muß. Die objektiveUnverständigkeit der Handlungsweise an sich ist noch kein Grund für die Zuständigkeitder Präventivjustiz; es gehört auch noch der subjektive Mangel an den gewöhnlichenGeisteskräften dazu.

Drittens kann es keinem Zweifel unterliegen , daß auch be rei ts b e gönn en eRechtsverletzungen von der Präventivjustiz unterbrochen und wenigstens für den nochnicht begangenen Theil verhindert werden dürfen und müssen. Wenn der bereits be-gangene Theil schon an sich eine strafbare Handlung oder überhaupt eine Rechtsstörungenthält, so wird diesen die wiederherstellende Rechtspflege zu behandeln haben; allein sowenig der Präventivjustiz zusteht, das Geschehene richterlich abzumachen, so wenig habendie Civil- oder Criminalgerichte die Befugniß, noch nicht Geschehenes zu verhindern. Dieeinzige Ausnahme würde etwa in solchen Nothfällen eintceten, wo in Abwesenheit der ei-gentlich kompetenten Behörde jeder Bürger, um so mehr jede Staatsbehörde aufgerufenist, einer drohenden Rechtsverletzung Widerstand entgegenzustellen. Eine Folge des auf-gestellten Satzes ist dann namentlich, daß die Präventivjustiz die von ihr zur Abwehr einerbeabsichtigten Rechtsverletzung Verhafteten keinen Augenblick länger in ihrem Gewahr-sams zu behalten hat, als bis entweder die Beseitigung der Gefahr die Freilassung erlaubt,oder die Verhafteten an die Strafgerichte zur Untersuchung und Bestrafung des bereitsbegangenen Unrechtes mit Sicherheit abgeliesert werden können.

Von großer Bedeutung ist der vierte Satz, daß die Präventivjustiz zur Entwickelungihrer Thätigkeit aufgerufen ist, sobald die Wahrscheinlichkeit einer drohendenRechtsverletzung vorhanden ist. Daß die wiederherstellende Rechtspflege nur da, woGewißheit (inCivilsachen formale,inStrafsachenmaterielleWahrheil)vorliegt, eingreist,